Funkstille rund um die Kölner Uni

November 17th, 2011

Kommt es nur mir so vor, oder ist es tatsächlich so, das rund um die Kölner Uni tagsüber kaum noch mit dem Handy im Eplus Netz telefoniert werden kann? Ich jedenfalls, kann mit meinen Simyo und Aldi-Talk Karten nur sporadisch anrufen oder angerufen werden. Ich schätze, durch die gesteigerte Anzahl der Studierenden, verbunden mit der höheren Nutzung des mobilen Internets sind die Sendemasten des E-Netzes absolut ausgelastet. Es fragt sich nur, warum die Betreiber nichts unternehmen?

Linktipp

April 26th, 2011

Heute habe ich einen super Linktipp für euch. Viele kennen es schon. Für mich war das eine Entdeckung: www.jurafunk.de.

Jurafunk ist ein podcast, also eine online Radiosendung, die man herunterladen kann und unterwegs sich anhören kann. Dir Rechtsanwälte Dirks und Krasemann besprechen dort auf eine recht unterhaltsame Art und Weise die aktuellen Urteile. Dabei entstehen nicht selten sehr interessante Diskussionen. Für angehende Juristen wie mich, ist es sehr interessant zuzuhören wie Urteile von Rechtsanwälten besprochen werden, da dies die praktische Seite eher durchscheinen lässt, als die trockene Darstellung in der JUS oder NJW.

Nach meiner Einschätzung liegt einer der Schwerpunkte der Urteile im Datenschutzrecht, aber sonst sind es alles Urteile, die in der juristischen Ausbildung sehr relevant sind.

Das Podcast kann man abonnieren. Die kostenlose Version ist 2 Wochen alt. Die aktuelle kostet 0,99 womit das Projekt sich finanziert – ein kleiner Betrag, der nach meiner Einschätzung gut angelegt ist.

Wie bereitet man sich auf die mündliche Prüfung vor?

April 23rd, 2011

Die mündliche Prüfung stellt den Abschluss des staatlichen Prüfungsteils dar. Hier konfrontiert der Prüfling im Ernstfall zum ersten Mal direkt mit dem Prüfer. Das ist eine besondere Situation in der juristischen Ausbildung und soll entsprechend vorbereitet werden.

Die Vorbereitung soll auf zwei Ebenen ablaufen: die erste nenne ich die Meta Ebene. Hier soll die psychologische Vorbereitung auf die Prüfung erfolgen. Die zweite ist die inhaltliche, so zusagen materielle Ebene. Hier werden die Inhalte wiederholt und vertieft.

Regel nr. 1: keine Angst vor Prüfer

Bei mir war das so, dass nachdem ich die Namen der Prüfer mit all den Titeln und Rängen gelesen habe, ich mich ganz schön klein gefühlt habe. Akademischen Räte, Präsidenten und Vizepräsidenten der Gerichte, Mehrfach honorierte Professoren und all die anderen gut dekorierten Juristen sind am Ende doch bloß Menschen. Das bedeutet nicht, dass man sie nicht respektieren soll, aber eine übertriebene Ehrfurcht ist hier fehl am Platze.

Regel nr. 2: Du selbst bleiben

Viele möchten sich in der Prüfung von der Schokoladenseite zeigen. Sie wollen zeigen, dass sie viel Wissen angeeignet haben und dieses auch gut beherrschen. Dabei wirken viele überheblich und arrogant. Im Leben außerhalb der Prüfungssituation sind sie jedoch ganz anders. Diese Divergenz ist für den Prüfer leicht erkennbar und irritierend. Daher verstell dich nicht – bleib du selbst.

Regel nr. 3: Du kannst nie alles wissen, aber vieles herleiten

Es ist doch klar, dass man – egal, wie lange man studiert – nicht alles wissen kann. Darum geht es auch nicht. In der mündlichen wird geprüft, ob man Zusammenhänge erkennt und sich eine vertretbare Lösung erarbeiten kann. Auch wenn man eigentlich nicht weißt, was zu tun ist, ist es schon die halbe Miete, wenn man zumindest  zeigt, dass man das Problem erkannt hat. Aber auch im umgekehrten Falle, wenn man die Lösung genau kennt, sollte man sie nicht direkt aufsagen, sondern langsam entwickeln und alle Denkschritte offenlegen.

Regel nr. 4: Gut zuhören

Es gibt zwei Abfragemöglichkeiten, wie Prüfer die Prüfung leiten. Sie fragen die Kandidaten der Reihe nach oder in einer losen Folge. Im ersten Fall, kann man sich etwas entspannen, nachdem man seine Antwort gegeben hat. Pro Prüfung wird man dann 2, maximal 3 Mal drankommen. Für mich ist das die angenehmere Art. Im zweiten Fall muss man sich aber die ganze Zeit über konzentrieren, denn jederzeit kann man dran kommen. Deshalb ist hier besonders wichtig zu verfolgen, wer was gesagt hat. Es ist aber nicht verboten nochmal nachzufragen, wie die Frage genau lautet oder was der Prüfer wissen will.

Regel nr. 5: Am Abend vor der Prüfung nichts neues Lernen

Es macht wenig Sinn am letzten Abend noch etwas hineinzuquetschen, was man vorher nicht gelernt hat. Das führt nur zur Frustration. Was allerdings ganz gut ist, nochmal etwas zu wiederholen, wo man denkt, dass noch Schwächen bestehen. Bei mir war das die StPO, die ich im Studium vernachlässigt habe. Am letzten Abend habe ich im Gesetz geblättert und die Grundbegriffe wiederholt.

Regel nr. 6: Vorprotokolle lesen

Es geht hierbei jedoch nicht darum die vergangenen Fälle auswendig zu lernen, sondern die Vorlieben der Prüfer herauszuarbeiten. Man kann bei 10-12 Protokollen relativ leicht feststellen, ob der Prüfer besimmte Materien eher mag als andere.

Regel nr. 7: Abschalten

Die Vorbereitungszeit ist kurz und die Stoffliste lang. Aber es würde nichts bringen, wenn man sich wie eine Lernmaschine missbraucht und am Ende erschöpft in die Prüfung geht. 8-9 Bruttolernstunden am Tag sollten nicht überschritten werden.

Regel nr. 8: Letzte Gerichtsentscheidungen Lesen

Ich habe das nicht getan, sondern las nur in den Blogs. Viele Prüfer nehmen aber aktuelle Entscheidungen, die nicht älter als ein halbes Jahr sind und bauen Ihre Prüfung darauf. Für die mündliche Prüfung sind Fälle geeignet, die relativ kurz sind und keine “Supersonderfälle” sind. Typischerweise werden es Inhalte des Grundstudiums sein.

Zur guter Letzt: lest diesen Beitrag von Hr. Malkus in der Jus 4/2011, 296ff (Trainieren für die mündliche Prüfung). Dort ist vieles geschrieben, was ich gerne vor meiner Prüfung gewusst hätte.

Mündliche Prüfung vom 1.04.2011

April 22nd, 2011

Hallo, meine mündliche Prüfung ist nun vorbei. Das Ergebnis des staatlichen Examensteils steht fest. Summa summarum bin ich mehr als zufrieden. Bei der relativ schlechten Vorbereitung ist doch was ganz gutes geworden. Natürlich ist noch genug Luft nach oben, aber das war ja auch ein Freischuss.

Ich möchte hier kurz die Inhalte der jeweiligen Prüfung veröffentlichen. Die Prüfer waren: Herr Banke, Herr Rolfs und Herr Christensen.

1. Vortrag

Das Vortragsthema war der Fall nach NJW 2011,756 und JUS 4/2011 Die Pflicht zur Entlohnung einer Kartenlegerin. Kurz gesagt ging es um folgenden Fall.

Die Klägerin bietet Lebensberatung durch Kartenlegen an. Diese lässt sie sich mit 500,- monatlich bezahlen. Der Bekl. ist ein Mathe Lehrer (im Originalfall Geschäftsführer einer Marketing- Agentur). Per Telefon nimmt er Dienste der Kl. gegen Entgelt an. Im Dezember besserte sich die Lebenssituation des Bekl., sodass er die Dienste der Kl. nicht mehr benötigte, obwohl in Anspruch genommen. Die Kl. begehrt nun Zahlung des Honorars für den Monat Januar.

Es geht um einen Zahlungsanspruch der Kl. und die Einwendungen des Bekl.

Schwerpunkt der Lösung war natürlich der Begriff der Unmöglichkeit und die Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 BGB.

Alleine die Tatsache, dass die Tätigkeit im Bereich des Aberglaubens erfolgte, rechtfertigt noch nicht die Annahme der Sittenwidrigkeit (So ist zB der Beruf des Astrologen anerkannt). Dies ist aber dann anzunehmen, wenn Gegenstand des Vertrages die mentale Einwirkung auf Dritte wäre (LG Kassel, NJW-RR 88,1517).

Ein wucherähnliches Geschäft würde voraussetzen, dass ein auffälliges Missverhältnis zw. Leistung und Gegenleistung besteht. Zwar sind hier de Kosten für die Bereitstellung magischer Leistungen sehr hoch. Dazu kommen sollte jedoch auch eine verwerfliche Gesinnung oder sonstiger verw. Umstand. Der Mathelehrer war jedoch bei Verstand und konnte selbst beurteilen, ob die Leistung das Honorar wert war oder nicht.

Schließlich kam es auf den Begriff der Unmöglichkeit. Diese liegt vor, wenn die Leistung dauerhaft nicht erbringbar ist. Das Leisten magischer Kräfte ist nicht möglich, weil solche Kräfte nicht existieren. Wenn jedoch der Gegenstand der Leistung nicht magische Kräfte sind, sondern Lebensberatung. Schließlich würde es dem Grundsatz der Vertragsautonomie widersprechen, wenn die Parteien nicht übereinstimmend bestimmen könnten, was der leistungsgegenstand ist.

Als zweiter Teil der Aufgabe galt es die Privatautonomie zu erklären und Beispiele zu bringen. Hier lohnt es sich den Grundlagenteil zum BGB AT durchzulesen.

2. Zivilrecht

M und F sind verheiratet. M besitzt eine seltene Porzellansammlung, im Wert von 50 000. Diese übereignet er sicherungshalber an die F (Sicherungsübereignung) und im Gegenzug erhält er von F ein Darlehen. Später nimmt M ein Darlehen iHv. 60 000 bei A auf. Als M es nicht zahlen kann, erwirkt A einen Vollstreckungstitel gegen M. Der Gerichtsvollzieher pfändet die Porzellansammlung. Was kann F dagegen tun?

Schwerpunkte: Vorgehen gegen Zwangsvollstreckung, 771 ZPO, Rechtswirksamkeit einer Sicherungsübereignung an Familienangehörige, Anfechtungsgesetz

3. Strafrecht

T ist ein selbständiger Unternehmer. Seine Stieftochter S will ihn wegen einer Straftat anzeigen. Da T dies vermeiden möchte, beauftragt T den A damit, die S umzubringen. A ist ein Angestellter des T. Er hat sich ebenfalls wegen einer Straftat strafbar gemacht und wurde zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt worden. T erklärt sich bereit, für A das Geld aufzubringen und darüberhinaus ihn 10 000 € zu zahlen, wenn A die S an einem dunklen Abend erschießt. A ist einverstanden. Am besagten Abend trifft T den A nochmal kurz vor der Tat. Er überreicht ihm ein Foto der S und beschreibt sehr genau ihre Statur und Gehgewohnheiten. Sie soll nach dem Einkauf in dem Supermarkt mit einer Tüte rausgehen. Als A später jemanden erkennt, der der S der Beschreibung nach sehr ähnlich aussieht, schießt er auf K, eine Kundin des Supermarkts. Er denkt dies wäre die S. Das Projektil durchtrennt die Hauptschlagader und die K verblutet bevor der Notarzt kommt. Nach dem Schuss erkennt T noch eine teure Uhr am Arm des Opfers und nimmt sie an sich.

Wie haben sich die Beteiligten strafbar gemacht?

Schwerpunkte: gekreuzte Mordmerkmale, Diebstahl an Bewusstlosen, Irrtumslehre

4. Öffentliches Recht

Der Präsident des OLG Koblenz wurde zum Justizminister des Landes, sodass seine Stelle (R8) frei wurde. Auf diese Stelle bewarben sich zwei Kandidaten: Präsident des Sozialgerichts und Präsident des Landgerichts (beide Besoldungsgruppe R6). Der neue Justizminister erstellte eine Anlassbeurteilung, nach der dem Präsidenten des Sozialgerichts Vorzug zu gewähren war. Das Wahlgremium der ord. Gerichtsbarkeit hat den Besetzungsvorschlag bemängelt, weil der Präsident des Sozialgerichts nicht die Erfahrung aufwies, die für die frei gewordenen Stelle erforderlich war. Am 8. Februar 2007 stimmten dann 5 Mitglieder für und vier gegen den Besetzungsvorschlag. Zwei Mitglieder enthielten sich.

Der einstweilige Rechtschutz in beiden Instanzen blieb erfolglos. Die Stelle wurde besetzt; dem Präsidenten des Sozialgerichts wurde die Ernennungsurkunde überreicht. Während des Beschwerdeverfahrens hat der Kl. angekündigt, er werde bei Zurückweisung des einstweiligen Rechtsschutzes verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz anstreben. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen, weil der Rechtsweg nicht ausgeschöpft war.

Was kann der unterlegene Kandidat nun machen?

Einstweiliger Rechtsschutz, Anfechtungsklage, Beamtenrechtlicher Grundsatz der Ämterstabilität, 33 II GG, Verstoß gg. 19 IV GG, Konkurrentenklage. Der Fall ist der Entscheidung des BVerwG vom 04.11.2010 nachgebildet (http://www.bverwg.de/enid/311?e_view=detail&meta_nr=1343)

In meinem nächsten Beitrag werde ich mich der Vorbereitung auf die mündl. Prüfung widmen. Stay tuned Zwinkerndes Smiley

Das System der Geschäftsführung ohne Auftrag

September 27th, 2010

Heute möchte ich meine Übersicht zur GoA zum Download und Ausdrucken anbieten. Sie enthält eine Zusammenstellung der §§677ff BGB mit den vielfältigen Ansprüchen. Es empfiehlt sich vom Anspruchsziel auszugehen (Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Herausgabe des Erlangten). Dabei ist die Schutzrichtung der GoA im Hinterkopf zu behalten: Schutz der Interessen des Geschäftshhern, daher Ansprüche des Geschäftsführers nur limitiert (Aufwendungsersatz/Herausgabe des Erlangten). In einem zweiten Schritt, dann Feststellung, ob echte oder unechte GoA vorliegt. In dem Dritten Untersuchung ob berechtigt (im Willen und Interesse) und schließlich die Anspruchsgrundlage.

http://www.gliffy.com/pubdoc/2253089/L.png

Übrigens: gliffy.com ist ein sehr schöner Dienst zum zeichnen von Diagrammen/Plänen/Abläufen usw. Kann ich nur empfehlen!

Geheißerwerb und seine Rückabwicklung

Juli 6th, 2010

Das Problem

Um Eigentum zu übertragen, benötigt man dingliche Einigung und Übergabe. Die erste Voraussetzung folgt dem Prinzip der Privatautonomie. Die zweite – den Prinzipien der Publizität und Spezialität (PASTA – Publizität, Absolutheit, Spezialität, Typenzwang, Trennungs- und Abstraktionsprinzip). Im Rechtsverkehr kann vor allem die Übergabe problematisch sein, da dies nicht immer (sofort) möglich und von den Parteien auch aus Kostengründen sogar nicht gewollt sein kann.

Bsp.: Das Museum M und Kunsthändler K schließen einen Kaufvertrag über ein Bild, welches einen hohen kunsthistorischen Wert hat. Das Bild soll daher im Besitz des A verbleiben.

Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt und das Erfordernis der Übergabe teilweise gesetzlich geregelt: § 930 BGB regelt das Problem des Kunsthändlers, indem ein Besitzmittlungsverhältnis als Übergabesurrogat die Übergabe ersetzt. § 931 BGB regelt ein ähnliches Problem für den Fall, dass nichtmal das Museum im Besitz der Sache ist, sondern ein Dritter Kunsthändler D, dann wird die Übergabe durch Abtretung des Eigentumsrechts erfolgen.

Beiden Ansätzen ist gemein, dass der Erwerber ohne weiteres die Eigentumsverschaffungsmacht des Veräußerers erkennen kann. Allerdings ist der Rechtschein eines solchen Erwerbs erheblich schwächer, als der einer gewöhnlichen Eigentumsverschaffung nach 929, sodass §§ 933, 934 höhere Ansprüche an den gutgläubigen Erwerb stellen.

Ein Problem hat der Gesetzgeber jedoch nicht geregelt:

Bsp-Abwandlung.: K hat sofort nach Abschluß des Kaufvertrags und dinglicher Einigung einen Käufer für das Bild, den Kunstsammler S gefunden. Da K nicht das Transportrisiko eingehen will, einigt er sich mit M, dass dieser das Bild direkt an S liefert. Wird S Eigentümer?

Die Lösung

S könnte dadurch Eigentümer geworden sein, dass er sich mit K über das Bild dinglich geeinigt hat, § 929 BGB. Allerdings erfordert 929 auch die Übergabe des Bildes an S. Die Übergabe tritt im Allgemeinen ein, wenn der Veräußerer den Besitz vollständig verliert und der Erwerber irgendeinen Besitz erwirbt. Ein Besitzkonstitut oder Abtretung des Rechts gegen M ist nicht eingetreten. Der dritte Weg zwischen 930 und 931 ist der Geheißerwerb.

Die Prüfung erfolgt wie gewohnt:

  1. Einigung

S und K haben zunächst einen Kaufvertrag geschlossen. Eine dingliche Einigung nach 929 muss sich aber auf die Übergabe der Sache beziehen (.… der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll .…). In Fällen des Streckengeschäfts kommt es daher auf die antizipierte Einigung, die gleichzeitig mit der schuldrechtlichen Einigung erfolgt.

Wichtig: Sehr oft wird in solchen Fällen etwas übereignet, dass nach Maß und Umfang noch nicht konkret feststeht: z.B ganze Warenlager oder Mineralöl aus einem Tank. PASTA verlangt Bestimmtheit der Einigung. Es muss also im Einzelfall untersucht werden, ob der Bestimmtheitsgrundsatz nicht verletzt ist.

  1. Übergabe
  1. Vollständiger Besitzverlust beim Veräußerer
  • Hier liegt schon das erste Problem. Der Veräußerer K hatte nie den Besitz an dem Bild. Denn anders als beim Besitzkonstitut wurde kein Besitzmittlungsverhältnis vereinbart. Der Besitzverlust muss also bei der Geheißperson eintreten.
  1. Besitzerwerb beim Erwerber
  • Der Erwerber muss den Besitz erworben haben. Der Erwerber ist hier S. Er erwirbt den Besitz durch die Lieferung des Bildes von M
  1. Auf Veranlassung des Veräußerers
  • Der Veräußerer ist K. Die Liefrung erfolgt auf seine Veranlassung, da M als Geheißperson des K auftritt
  1. Berechtigung

K müsste verfügungsberechtigt sein. Dies ist idR der Eigentümer oder dazu besonders Ermächtigte. Fraglich ist, ob K überhaupt Eigentümer war. Zwar haben sich M und K geeinigt, aber eine Übergabe hat nie stattgefunden. Diese kann jedoch durch den Geheißerwerb geheilt werden. Diesmal tritt S auf der Seite des K als Geheißperson auf und “vermittelt” so das Eigentum für eine logische Sekunde an K, sodass dieser in dieser Sekunde Eigentümer wird und das Eigentum als Berechtigter wieder an S verlieren kann.

Es zeigt sich folgendes: Der Geheißerwerb ist die maßgebliche Form der Besitzübertragung bei Streckengeschäften. Zu klären bleibt noch, wer eigentlich die Geheißperson ist:

Die Geheißperson ist eine Person, die in einem fremden Erwerbsgeschäft entweder auf Seiten des Erwerbers oder des Veräußerers oder auf beiden Seiten zugleich zur Übertragung/Annahme des Besitzes im Rahmen des Geheißes auftritt, ohne Besitzmittler oder Besitzdiener zu sein.

 

  1. Einigsein zur Zeit der Übergabe

Da hier im Streckengeschäft Einigung und Übergabe auseinanderfallen, muss dieser Punkt stets im Auge behalten werden.

Rückabwicklung des Geheißerwerbs im Mobiliarsachenrecht

Bsp-Abwandlung 2.: K ficht den Kaufvertrag über das Bild mit dem Museum wirksam an. Welche Ansprüche hat das Museum nun gegen S und K?

  1. Ansprüche gegen K
    1. Vertragliche Ansprüche scheiden aus, da kein Vertrag mehr besteht.
    2. Anspruch aus 812 I S.1, F.1
      1. Etwas erlangt : Eigentum am Bild (s. oben: für eine juristische Sekunde hat K das Eigentum erlangt, indem S als Geheißperson auf Erwerberseite den Besitz von M angenommen hat). K hat das Bild nie besessen.
      2. Durch Leistung. Leistung ist bewusste und zweckgerichtete Vermögensmehrung. Der Zweck war hier die Erfüllung des Vertrages zwischen K und M
      3. Ohne Rechtsgrund
      4. Kein Ausschluß
      5. Wertersatz nach 818
  • Der einzige Anspruch, der gegen K durchgehet ist der Leistungskondiktionsanspruch und zwar als Wertersatz, da K auch kein Eigentum mehr hat.

     

  1. Ansprüche gegen S
    1. Vertragliche Ansprüche scheiden aus, weil kein Schuldverhältnis zw. S und M besteht.
    2. S hat das Eigentum erworben, sodass Ansprüche aus 985ff nicht greifen mangels Eigentümer-Besitzer Stellung
    3. Anspruch aus 812 I S.1 F.1
      1. Etwas erlangt: Eigentum und Besitz am Bild
      2. Durch Leistung: unmittelbar hat M S nur den Besitz verschafft. Dies müsste eine eigene bewusste und zielgerichtete Vermögensmehrung des S sein. Da M das Ziel verfolgte von seiner Verbindlichkeit gegen K freizuwerden, hat er an S nicht geleistet. Damit besteht keine Leistungsbeziehung zw. S und M
    4. Anspruch aus 812 I S.1 F.2 (Allgemeine Nichtleistungskondiktion: in sonstiger Weise)
      1. Etwas erlangt
      2. In sonstiger Weise ist problematisch, da der Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion gilt. Eine solche Leistungsbeziehung besteht zw. S und K. Durchbrechungen dieses Grundsatzes sind hier nicht ersichtlich (Bösgläubigkeit, Abhandenkommen, Unentgeltlichkeit)
  • Gegen S bestehen von M gar keine Ansprüche. Wichtig ist hier zu merken, dass im Mobiliersachenrecht die Rückabwicklung entlang der Leistungsbeziehung erfolgt. Kondizieren kann hier nur M gegen K und K gegen S. Nicht aber M gegen S direkt.

Rückabwicklung des Geheißerwerbs im Immobiliarsachenrecht

Nochmal interessant wird es im Immobiliarsachenrecht.

Bsp-Abwandlung 3.: M verkauft das Grundstück seines privaten Museums an K. K ist Immobilienhändler und findet sofort einen neuen Käufer S, der das Grundstück von ihm nach kurzer Zeit erwirb. K weist M an, S in das Grundbuch eintragen zu lassen. Nach der Auflassung stellt sich heraus, dass beide Verträge zwischen M und K und K und S nichtig waren (Doppelmangel). Ansprüche des M gegen K und S?

Auch hier erfolgt der Eigentumserwerb beim S nach Geheiß des K durch M. Die Rückabwicklung könnte aber aus einem Grund nicht genauso ablaufen: während beim Erwerb von Mobiliarsachen in der Regel keine Kosten entstehen, wird bei jedem Erwerb von Grundstücken eine Grundstückserwerbssteuer fällig, zudem müssen andere Abgaben zur Pflege des Grundbuchs u.ä. getätigt werden. Dies würde den Durchgangserwerb sehr verteuern, wenn er entlang der Leistungsbeziehung gehen soll.

  1. Anspruch M gegen K
  1. Vertragliche Ansprüche scheiden wegen nichtigen Vertrages aus.
  2. Anspruch aus 812 I 1 F.1
    1. Etwas Erlangt:
      1. Eigentum am Grundstück (Geheiß auf Erwerberseite durch S und Veräußererseite durch M) scheidet aus, da wie oben ausgeführt der Eigentumserwerb nur direkt läuft. Die Eintragung ins Grundbuch ist ein zwingendes Erfordernis für den Eigentumserwerb nach 873, 925 BGB.
      2. Durch die Leistung des M an S könnte K aber die Befreiung von der eigenen Verbindlichkeit erlangt haben. Befreiung von der Verbindlichkeit als Leistungszweck liegt aber nicht vor, da diese mangels wirksamen Vertrags zw. K und S nicht bestand.
      3. K hat aber einen Kondiktionsanspruch gegen S erlangt, weil die Nichtigkeit des Vertrages mit S die Rückabwicklung nach 812 I 1 F.1 ermöglicht. Diesen Kondiktionsanspruch könnte M nun kondizieren (Kondiktion der Kondiktion). Dagegen spricht jedoch, dass die Leistung M -> K nur der Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit des M diente und nicht der Befreieung des K von seiner Verbindlichkeit in einem anderen Erwerbstatbestand. Daher keine Kondiktion der Kondiktion möglich
      4. Diskutiert wird daher folgende Betrachtung: K wird so gestellt, als ob er das Eigentum erworben hat und dieses dann an S weiterveräußerte. Es wird also die gleiche Kette konstruiert, wie im Fall mit dem Bild. Dafür spricht folgender wichtiger Grund: würde man die Lösung der Kondiktion der Kondiktion wählen, so würde man M besonders stark belasten:

         

        1. Er müsste die Einreden des S gegen sich geltend lassen.
  • Warum? -> M kondiziert von K. K hat nichts erlangt außer einem Kondiktionsanspruch gegen S. Diesen Anspruch tritt er an M ab. M kondiziert nun aus dem abgetretenen Recht gegen S. S seinerseits kann wegen §§404-406 dem M nun die Einwendungen entgegenhalten, die er gegen K gehabt hätte (zum Beispiel Verjährung, Zurückbehaltungsrechte, Erfüllung, Sittenwidrigkeit, Geschäftsunfähigkeit usw)
  1. Er würde das Insolvenzrisiko des S tragen müssen.
  • Warum? -> M müsste von jemanden kondizieren, den er selbst nicht kann und seine Solvenz nicht einschätzen konnte, da er ihn sich nicht selbst ausgesucht hat. Ist S nicht zahlungsfähig, muss M dies so hinnehmen.

 

  1. Durch Leistung des M
  2. Ohne Rechtsgrund
  3. Kein Ausschluß

Ergebnis: M kann von K genauso kondizieren, wie im Fall mit dem Bild, obwohl hier bei K kein Eigentumserwerb eingetreten ist. Dies muss so gemacht werden, um größere Unbilligkeiten zu vermeiden. Das zeigt, dass das bereicherungsrecht nie starr betrachtet werden muss. Es ist im Grunde eine Billigkeitslösung, die nicht so strenge Regeln hat wie die vertragliche Rückabwicklung.

  1. Anspruch M gegen S
  1. Vertraglich gibt es keine vertragliche Beziehung zw. M und S
  2. 985 scheidet wegen Eigentumserwerbs des S aus.
  3. Das Grundbuch ist richtig, sodass keine Grundbuchbereichtigung möglich ist
  4. Eine Leistungskondiktion scheidet aus, weil M an K geleistet hat.
  5. In Frage kommt nur eine Nichtleistungskondiktion
    1. Etwas erlangt: Eigentum und Besitz am Grundstück
    2. In sonstiger Weise. Dies ist dann der Fall, wenn nicht eine vorrangige Leistungsbeziehung zwischen S und K vorliegt. Zwar hat hier M an S direkt geleistet und das Eigentum verschafft, doch geschah die nur aus Gründen Praktikabilität. Aus Sicht des S leistete hier nur sein Vertragspartner K. Vorliegend handelt es sich jedoch um einen Fall des Doppelmangels, sodass wiederum aus Praktikabilitätsgründen eine direkte Kondiktion geboten sein könnte.

      Dagegen spricht jedoch die Gefahr, dass M in besonderer Weise durch eine solche Kondiktion benachteiligt sein würde. Wie im Fall der Kondiktion der Kondiktion, so auch hier würde ihm die Gefahr des Insolvenzrisikos und der Einwendungserstreckung aus den Vertragsverhältnissen mit K droht.

Zusammenfassung:

  1. Geheißerwerb ist eine Form des Eigentumserwerbs, bei dem die Übergabe durch die Geheißperson erfolgt. Diese ist kein Besitzdiener/Besitzmittler, sondern eine unabhängige Person, die in einem fremden Erwerbstatbestand sowohl auf Erwerber- als auch Veräußererseite stehen kann und so die erforderliche Übergabe nach 929 erfolgen lässt.
  2. Im Streckengeschäft erfolgt der Eigentumserwerb grundsätzlich entlang der Leistungskette. Die Zwischenverfügenden werden durch den geheißerwerb Eigentümer für eine logische juristische Sekunde und werden dadurch berechtigt das Eigentum weiterzuveräußern.
  3. Im Immobiliarsachenrecht ist die Einräumung des Eigentum entlang der Leistungskette nicht praktikabel, da hohe Abgaben drohen. Deshalb erfolgt hier der Erwerb direkt und nicht durch Vermittler.
  4. Die Abwicklung im Normalfall geht ebenso über die Leistungskette (über das Eck.) Eine Durchgriffskondiktion ist nur ausnahmsweise möglich (Abhandenkommen, Unentgeltlichkeit, Bösgläubigkeit)
  5. Unter Umständen kann das Problem des Doppelmangels auftreten, bei dem sowohl das Deckungsverhältnis als auch das Valutaverhältnis mangelhaft sind. (Das Valutaverhältnis ist das zwischen dem Anweisenden (K) und Anweisungsempfänger (S); das Deckungsverhältnis ist das zwischen Angewiesenen (M) und dem Anweisenden (K)). Man könnte die Rückabwicklung entlang den Leistungsbeziehungen ausführen (Im Deckungsverhältnis und im Valutaverhältnis) oder auch eine Durchgriffskondiktion zulassen. Trotz ihrer Praktikabilität ist die Durchgriffskondiktion abzulehnen: zum einen ist der Angewiesene dem Insolvenzrisiko des S ausgesetzt, zum anderen muss er sich die Einwendungen aus dem mangelhaften Valutaverhältnis gegen sich geltend lassen.
  6. Das erlangte Etwas beim Doppelmangel im Deckungsverhältnis ist keine Befreiung von der Verbindlichkeit, da diese nur im Valutaverhältnis erfolgt und M leistet nur um seine Verbindlichkeit zu erfüllen, was allerdings wegen des Mangels im Verhältnis nicht erfolgt. Es könnte der Kondiktionsanspruch des K gg. S sein (Kondiktion der Kondiktion). Dieser ist jedoch nicht akzeptabel, da die Risiken der Insolvenz und Einwendungen des S nach 404ff. alleine M treffen würden. Daher wird das Problem so gelöst, dass das erlangte Etwas, die Sache selbst ist. Wenn aufgrund der Anweisung K die Sache selbst nie im Eigentum/Besitz hatte, so wird dies unterstellt. Dann erfolgt die Rückabwicklung entlang der Leistungskette ohne Durchgriff.

 

In eigener Sache: Ich möchte an dieser Stelle ein Sammelsurium von allen wichtigen Problemen anlegen, mit denen man sich Jurastudium so zu tun hat. Ich würde mich daher sehr freuen, wenn andere Blawgbetreiber oder Leser meines Blawgs ihre Manuskripte zur Veröffentlichung einsenden. Sollte dies Anklang finden, würde ich daraus ein wiki machen, wo alle Themen übersichtlich sortiert werden. Der nächste Beitrag wird sich dem Verwaltungszwang und Verwaltungsvollstreckung widmen. Stay tuned ;)

Jura via Video

Juli 5th, 2010

Seit dem ersten Semester habe ich davon geträumt, die Vorlesungen nicht immer in der Uni besuchen zu müssen, sondern auch mal am eigenen Laptop anzuschauen. Und das zu einer Zeit, die mir am besten liegt und nicht um halb 9 morgens.

So langsam kommt die technische Entwicklung auch bei Jura-Lehrern an, sodass es im Internet einige interessante Versuche auftauchen, die Vorlesungen auf Video aufzuzeichnen und online zur Verfügung zu stellen. Hier eine (sehr) kleine Sammlung:

1. Ein Sammelsurium von Video-Vorlesungen verschiedener Dozenten. Vor allem sehenswert die Vorlesung des Prof. Dreier zum Deliktsrecht und bei Interesse auch Internetrecht

http://www.online-vorlesungen.de/Videos/Jura_und_Kriminologie/

2. Die Universität Tübingen stellt eine Reihe von Vorlesungen per Video bereit. Für die juristische Ausbildung einschlägig ist ein Crashkurs: Schuldrechtsreform (was natürlich nicht mehr besonders examensrelevant ist, aber vllt. zum Verständnis des heutigen Schuldrechts beitragen könnte) und eine kriminalistische Reihe

http://timms.uni-tuebingen.de/List/List01.aspx?rpattern=UT_200[45]_____00[12]_krimi_000_

3. Das am besten Ausgebaute Angebot ist die Lecturio-Plattform.  Bei Lecturio handelt es sich um ein Online Portal, das sich ausschließlich auf Videovorlesungen konzentriert. Anders als die vorgenannten Links, sind dort eingestellten Videos in einem besonders komfortablen Zweifenser-Player zu sehen. Links läuft das Videobild und rechts die Powerpoint Präsentation synchron zum Video. So lässt sich ganz leicht verfolgen, was der Dozent erzählt. Zudem gibt es eine hilfreiche Gliederung jeder Vorlesung, die den Verlauf und den aktuellen Standpunkt in der Vorlesung anzeigt. Man kann jedezeit stoppen, zurückspulen oder auch nach vorn gehen, wenn die Stelle nicht interessant erscheint.

Ich habe probeweise die Vorlesung Bereicherungsrecht angeschaut.

I. Zum technischen Teil

Technisch gibt es an Lecturio wenig auszusetzen. Mit einem DSL Anschluss lassen sich die Videos sehr flüssig abspielen. Die Vorlesung ist in Kapiteln aufgeteilt, die einzeln ausgewählt werden können. Man kann das Video anhalten oder auch einen bestimmten Teil sich nochmal anhören. Zudem gibt es zu der Vorlesung kostenlose Materialien, die heruntergeladen werden können und parallel zu der Lektion bearbeitet werden können. Die Dozenten sind audio-visuell gut verständlich. Die Vorlesungen sind relativ lang und dauern zum Teil auch 6 bis 7 Stunden.

II. Zum inhaltlichen Teil

Inhaltlich bietet Lecturio einen sehr großen Umfang an Vorlesungen. Diese decken praktisch den gesamten examensrelevanten Stoff für das erste Examen ab.

Ich habe die Vorlesung zum Bereicherungsrecht probeweise gekauft und durchgearbeitet. Zunächst wird der Stoff abstrakt dargestellt und dann an kurzen Fällen angewendet. Während der theoretische Teil von mir als sehr gut und informativ empfunden wurde, konnte ich mit den Fällen wenig anfangen. Diese sind schon wegen der Kürze nicht auf Examensniveau. Zwar passen sie perfekt zu dem theoretischen Teil und verdeutlichen diesen, aber das sind eher Beispiele als richtige Fälle. Das Angebot von lecturio ist mit den Angeboten der Präsenzrepetitorien wie Alpmann Schmidt oder Hemmer nicht zu vergleichen. Es eignet sich jedoch besonders gut zum Wiederholen eines bekannten oder aufbereiten eines neuen Themas.

III. Preispolitik

Die Preise sind je nach Modul verschieden und betragen im Schnitt 7 Euro. Das ist günstiger als ein Skript und Fallbuch.

IV. Fazit

Das Angebot von Lecturio ist empfehlenswert und zwar schon ab dem 2. Semester. Es ist ein gutes Repetitorium, enthält alles Relevante, um den Vorlesungsstoff zu festigen und zu vertiefen. Als alleinstehendes Repetitorium eignet es sich jedoch nicht: zu abstrakt die Inhalte und zu arm ist Interaktion zwischen den Lehrern und Teilnehmern.

4. Und hier zur guter Letzt eine Sammlung von juristischen Videos

Hier ist alles Kreuz und Quer: Interviews, Lernbeiträge, Werbung, Lustige Musikvideos.…

http://www.juravideo.de/

Safari Reader auch in anderen Browsern?

Juni 9th, 2010

Apple hat seinen Safari Browser nun in der 5. Version herausgebracht. Die auffälligste Neuerung ist die so genannte Reader-Funktion. Damit kann man auf Seiten, wo viel Text zu lesen ist, eine leserfreundliche Darstellung des Textes erreichen. Das ist sinnvoll, wenn man zum Beispiel Zeitungen online liest und das Webseitenlayout den Textfluss stört. Mit dieser Erweiterung kann man auch längere (zB juristische) Texte mühelos lesen.

Das Problem ist nur, dass man, um diese Funktion nutzen zu können, auf Safari als Hauptbrowser umsteigen müsste.

Wer das nicht möchte, weil er auf andere Annehmlichkeiten seines lieb gewonnen Browsers nichts verzichten möchte – kann auch das so genannte Booklet von Readability (http://lab.arc90.com/experiments/readability/) benutzen.

Dies ist ein Broweserunabhängiges Tool, das man einfach in seine Lesezeichenleiste ablegen kann und dann bei Bedarf aufrufen. So kann man bei seinem Browser bleiben und dennoch ein besonderes Lesevergnügen am Bildschirm erleben.

Lernen mit Karteikarten (kostenlose Vorlagen)

April 2nd, 2010

Lange ist es her, dass der letzte Beitrag von mir erschienen ist. Ich bin momentan beim einem Rep und bereite mich auf das Examen vor. In diesem Artikel möchte ich kurz das Lernen mit Karteikarten behandeln.

Karteikarten sind für das Lernen sehr effektiv. Man kann auf einer relativ kleinen Fläche komprimiert Wissen zu einer bestimmten Frage festhalten, dieses durch gezieltes und systematisches Wiederholen lernen und im Fall der Fälle abrufen.

Das Lernen mit Karteikarten kann vielfältig gestaltet werden. Weit verbreitet ist das 5-Fächer-System. Man unterteilt die Ablagebox für die Karteikarten in 5 Abteilungen. Die erste ist für den neuen Stoff. Sie wird jeden Tag bearbeitet. Das Gelernte wandert weiter. Das ungelernte bleibt in der ersten Abteilung weiter. Am nächsten Tag werden richtig wiederholte Karten aus der zweiten in die dritte Abteilung verschoben. Die Karten aus der Dritten Abteilung werden nach einer Woche wiederholt und wandern in die vierte. Nach einem Monat gehen die Karten in die letzte Abteilungen, wenn sie richtig wiederholt wurden. Dort werden die dann monatlich aufgerufen.

Aber wo kriegt man die Karteikarten her? Es gibt viele fertige Frage-Antwort Kärtchen von verschiedenen Verlagen. Ich habe mir die von hemmer für Zivilrecht I (BGB AT und SchuldR AT) angeschafft. Diese sind in Prinzip ganz gut aber teilweise fehlerhaft, was Meinungsstreitigkeiten anbelangt und man kann sie nur sinnvoll lernen, wenn man andere Produkte von hemmer gleichzeitig durcharbeitet. So bauen die BGB AT Karteikarten auf dem Fallbuch zu BGB AT von hemmer ziemlich offensichtlich auf. Die Kärtchen sind auf einem sehr dünnem Papier gedruckt, das  in der Jackentasche schnell knittert. Die Fragen sind teilweise unpräzise gestellt und führen bei neuen Karten zu Missverständnissen.

Andere Systeme habe ich nicht angeschaut, aber es gibt noch Kartensätze von Alpmann Schmitt und Münchhausen.

Der Nachteil von all diesen Kartensätzen ist klar: Sie wurden vorgefertigt. Da die Fläche auf dem Papier breite Ausführungen nicht zulässt, muss das Wissen komprimiert werden. Die Folge ist, dass jemand anders sich nur schwer in die Denkweise des Erstellers einarbeiten wird.

Die Lösung dafür ist, Karteikarten selber anfertigen. Das habe ich ab Beginn meines Studiums angefangen und führe es immer noch fort. Wobei ich immer wieder die Formate und die Technik ändere und neue Methoden ausprobiere, damit ich das Optimum für mich finde.

Trotz der vielen Vorteile von Karteikarten, haben diese einen großen Nachteil: wen man sie selbst erstellt, braucht es a) relativ viel Zeit für die Erstellung und b) man verfällt schnell in Abschreib-automatismus, bei dem der Inhalt hinter der physischen Schreibarbeit  tritt. Das muss man aktiv bekämpfen, indem man die Karteikarten immer wieder für die Falllösungen bemüht, diese abändert, anpasst und so weiter, bis sie wirklich Relevantes enthalten.

Dazu kommt noch die psychologische Hürde: man muss sich dazu zwingen, statt den neuen interessanten Stoff zu verstehen, erstmal das alte zu wiederholen. Wenn man es schafft, eine Routine zu begründen und dieser zu folgen, fällt das Lernen mit den Karteikarten dann nicht allzu schwer.

Ich möchte hier noch meine Vorlagen kostenlos  zum Download anbieten. Ich drucke diese auf DIN A6 blanko Karteikarten mit Papierdicke 180 und beschreibe sie dann nach Belieben. Das Format erscheint mir am ehesten geeignet für schriftliches Beschreiben. A5 Karteikarten sind da zu groß, A7 zu klein, man wird die eigene Schrift nicht lesen können.

Download: Vorlage Zivilrecht | Vorlage öffentliches Recht | Vorlage Strafrecht

Dazu ein paar technische Hinweise: Die Vorlagen sind im PDF Format. Der Drucker muss für das Drucken von kleineren Papierformaten als DIN A4 ausgelegt sein und in den Einstellungen sollte DIN A6 ausgewählt werden.

Welche Erfahrungen habt ihr mit Karteikarten gemacht? Welche andere Lernmethoden habt ihr für euch entwickelt?

Israel

Oktober 4th, 2009

Hallo! Ich habe lange nichts mehr veröffentlicht und fange nun mit leichter Kost an. Mitte September war ich in einem Kurzurlaub in Israel. Die Reise war schon lange geplant und hat sich dann zu meiner vollsten Zufriedenheit realisiert.

Ashkelon

Das Mittelmeer begrüßte stürmisch aber sehr warm. Während in Deutschland es in Strömen regnete, konnte ich ein 28 Grad warmes Mittelmehrwasser genießen. Das verschlafene Städtchen Ashkelon liegt unmittelbar an der Grenze zu Gaza und wurde Ziel vieler Raketenangriffe. Daher ist sie bei den Touristen wohl nicht besonders beliebt – umso mehr bei den Einheimischen, die den langen gepflegten Sandstrand zu schätzen wissen.

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Jerusalem

In Jerusalem konnte man für wenige Shekel sich neben einem Kamel fotografieren lassen. Das Kamel war aber so freundlich auch umsonst für die Aufnahmen zu posieren.

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Der Anblick vom Ölberg ist Atemberaubend. Seit der britischen Kolonialzeit besteht ein Gesetz, das vorschreibt, dass alle Bauten im Stadtgebiet mit dem Jerusalemer Sandstein verblendet sein müssen. Daher erscheint die Stadt ganz im weiß. Nur die goldenen Kuppel des Felsendoms und einiger griechisch-orthodoxer Kirchen bilden eine willkommene Abwechslung ins Stadtbild.

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Die englische Sprache hat sich seit dem Britischen Mandat entschieden weiterentwickelt.

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An Sonne mangelt es im Heiligen Land wahrlich nicht. Israelis sagen, das Wetter sei schön nur wenn es regnet. Und das passiert in der Zeit vom Januar bis Oktober nur selten.

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Die Klagemauer ist die westliche Mauer des zweiten Tempels. Die ganz frommen Juden meiden den Ort, weil der Ort des Allerheiligsten (Opferstelle?) nicht mehr ermittelt werden kann und man Angst hat darauf herumzuspazieren.

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Haifa

Haifa ist eine moderne Indistriestadt im Norden Israels. Sie besitzt den wichtigsten Hafen im Land. Und verarbeitet den Großteil des importierten Öls in Brennstoffe.

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Zudem ist Haifa Sitz der Bahai Religion. Die Anhänger dieser neuzeitlichen Weltreligion haben dort die so genannten: “hängenden Gärten” für ihren Religionsstifter, den Bab, errichtet. Die Gärten ziehen sich terrassenförmig den Hang des Berges Karmel herunter zum Mittelmeer. Ehrlich gesagt habe ich vorher von dieser Religion nichts gehört, obwohl sie mittlerweile eine Weltreligion mit mehr als 5 Millionen Anhängern ist und auch in Deutschland verbreitet ist.

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Akko

Die Kreuritterzitadelle Akko liegt unweit von Haifa und ist fest in arabischer Hand

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Man findet dort viele mehr oder weniger gut erhaltene Zeugnisse der Kreuzritter. Zum Beispiel dieses gut erhaltene Latrinum aus dem 13. Jhd.

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Ariel

Ariel ist eine Kleinstadt an der Grenze zum Westjordanland. Die Grenze selbst sieht in etwa so aus

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Die israelische Seite der Grenze besticht durch blühende Gärten…

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…die palästinensische durch die weite Ödnis.

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Die Militärpräsenz ist gut spürbar.

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Die Soldaten werden von den Israelis sehr respektiert. Die Wehrpflicht trifft sowohl Männer als auch Frauen. Nach dem Pflichtwehrdienst von 36 respektive 24 Monaten für Frauen werden die Reservisten bis zum 42. Lebensjahr teilweise mehrmals im Jahr zu Pflichtübungen einberufen. Für diese Zeit werden die Soldaten von der Arbeitspflicht freigestellt und erhalten eine geringe Entschädigung von der Militärverwaltung.

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Tel-Aviv

Tel-Aviv ist eine sehr eigensinnige Mischung aus einer modernen europäsischen Metropole, Frankfurt nicht unähnlich:

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andererseits aber auch sehr orientalisch durch den arabischen Vorort Jaffo:

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Sehr empfehlenswert ist der Flohmarkt in Jaffo

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Die Bars der Strandpromenade geben eine Möglichkeit der Erholung vom alltäglichem Stress

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Zfat und Galiläa

Im Norden Israels liegt der See Genezareth, der biblische Ort, an dem Jesus auf dem Wasser gegangen sein soll.

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Heute bildet der See das größte Trinwasserreservoir Israels. Das Wasser wird nach einer Aufbereitung direkt in die Wasserleitungen gepumpt und versorgt das ganze Land bis hin zur Wüste Negev. Dort kommt das Wasser aus unterirdischen Quellen und teilweise wird da auch das entsalzene Meerwasser verwendet.

Unweit der Sees, kurz vor den Golanhöhen liegt die nördlichste Stadt Israels: Zfat. Es ist ein hochspiritueller Ort für orthodoxe Juden und besteht größtenteils aus überfüllten Synagogen

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und touristenorientierten Verkaufslokalen für “Jewish Art”

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Die Wüste Negev und das Tote Meer

Die Wüste ist atemberaubend schön in den frühen Morgenstunden

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Das Tote Meer liegt rund 400 Meter unter dem Meeresspiegel und ist der tiefste nicht vom Wasser bedeckte Punkt der Erdoberfläche

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Das Wasser ist dermaßen salzig, dass es nicht empfohlen wird sich länger als 30 Minuten am Stück darin aufzuhalten. Jede kleinste Wunde am Körper brennt bei Wasserkontakt dermaßen, dass man beginnt unbewusst Verwünschungen auszusenden. Die Wahrscheinlichkeit dabei verstanden zu werden ist nicht gering. Denn hier baden ganz freidlich Russen, Deutsche, Franzosen, Israelis und Araber nebeneinander.

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An dieser Stelle beende ich meinen kurzen Reisebericht. Es folgen bald neue juristische Themen. Unter anderem das Thema der Irrtumsanfechtung nach BGB. Bis bald!