Geheißerwerb und seine Rückabwicklung

Juli 6th, 2010

Das Problem

Um Eigentum zu übertragen, benötigt man dingliche Einigung und Übergabe. Die erste Voraussetzung folgt dem Prinzip der Privatautonomie. Die zweite – den Prinzipien der Publizität und Spezialität (PASTA – Publizität, Absolutheit, Spezialität, Typenzwang, Trennungs- und Abstraktionsprinzip). Im Rechtsverkehr kann vor allem die Übergabe problematisch sein, da dies nicht immer (sofort) möglich und von den Parteien auch aus Kostengründen sogar nicht gewollt sein kann.

Bsp.: Das Museum M und Kunsthändler K schließen einen Kaufvertrag über ein Bild, welches einen hohen kunsthistorischen Wert hat. Das Bild soll daher im Besitz des A verbleiben.

Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt und das Erfordernis der Übergabe teilweise gesetzlich geregelt: § 930 BGB regelt das Problem des Kunsthändlers, indem ein Besitzmittlungsverhältnis als Übergabesurrogat die Übergabe ersetzt. § 931 BGB regelt ein ähnliches Problem für den Fall, dass nichtmal das Museum im Besitz der Sache ist, sondern ein Dritter Kunsthändler D, dann wird die Übergabe durch Abtretung des Eigentumsrechts erfolgen.

Beiden Ansätzen ist gemein, dass der Erwerber ohne weiteres die Eigentumsverschaffungsmacht des Veräußerers erkennen kann. Allerdings ist der Rechtschein eines solchen Erwerbs erheblich schwächer, als der einer gewöhnlichen Eigentumsverschaffung nach 929, sodass §§ 933, 934 höhere Ansprüche an den gutgläubigen Erwerb stellen.

Ein Problem hat der Gesetzgeber jedoch nicht geregelt:

Bsp-Abwandlung.: K hat sofort nach Abschluß des Kaufvertrags und dinglicher Einigung einen Käufer für das Bild, den Kunstsammler S gefunden. Da K nicht das Transportrisiko eingehen will, einigt er sich mit M, dass dieser das Bild direkt an S liefert. Wird S Eigentümer?

Die Lösung

S könnte dadurch Eigentümer geworden sein, dass er sich mit K über das Bild dinglich geeinigt hat, § 929 BGB. Allerdings erfordert 929 auch die Übergabe des Bildes an S. Die Übergabe tritt im Allgemeinen ein, wenn der Veräußerer den Besitz vollständig verliert und der Erwerber irgendeinen Besitz erwirbt. Ein Besitzkonstitut oder Abtretung des Rechts gegen M ist nicht eingetreten. Der dritte Weg zwischen 930 und 931 ist der Geheißerwerb.

Die Prüfung erfolgt wie gewohnt:

  1. Einigung

S und K haben zunächst einen Kaufvertrag geschlossen. Eine dingliche Einigung nach 929 muss sich aber auf die Übergabe der Sache beziehen (.… der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll .…). In Fällen des Streckengeschäfts kommt es daher auf die antizipierte Einigung, die gleichzeitig mit der schuldrechtlichen Einigung erfolgt.

Wichtig: Sehr oft wird in solchen Fällen etwas übereignet, dass nach Maß und Umfang noch nicht konkret feststeht: z.B ganze Warenlager oder Mineralöl aus einem Tank. PASTA verlangt Bestimmtheit der Einigung. Es muss also im Einzelfall untersucht werden, ob der Bestimmtheitsgrundsatz nicht verletzt ist.

  1. Übergabe
  1. Vollständiger Besitzverlust beim Veräußerer
  • Hier liegt schon das erste Problem. Der Veräußerer K hatte nie den Besitz an dem Bild. Denn anders als beim Besitzkonstitut wurde kein Besitzmittlungsverhältnis vereinbart. Der Besitzverlust muss also bei der Geheißperson eintreten.
  1. Besitzerwerb beim Erwerber
  • Der Erwerber muss den Besitz erworben haben. Der Erwerber ist hier S. Er erwirbt den Besitz durch die Lieferung des Bildes von M
  1. Auf Veranlassung des Veräußerers
  • Der Veräußerer ist K. Die Liefrung erfolgt auf seine Veranlassung, da M als Geheißperson des K auftritt
  1. Berechtigung

K müsste verfügungsberechtigt sein. Dies ist idR der Eigentümer oder dazu besonders Ermächtigte. Fraglich ist, ob K überhaupt Eigentümer war. Zwar haben sich M und K geeinigt, aber eine Übergabe hat nie stattgefunden. Diese kann jedoch durch den Geheißerwerb geheilt werden. Diesmal tritt S auf der Seite des K als Geheißperson auf und “vermittelt” so das Eigentum für eine logische Sekunde an K, sodass dieser in dieser Sekunde Eigentümer wird und das Eigentum als Berechtigter wieder an S verlieren kann.

Es zeigt sich folgendes: Der Geheißerwerb ist die maßgebliche Form der Besitzübertragung bei Streckengeschäften. Zu klären bleibt noch, wer eigentlich die Geheißperson ist:

Die Geheißperson ist eine Person, die in einem fremden Erwerbsgeschäft entweder auf Seiten des Erwerbers oder des Veräußerers oder auf beiden Seiten zugleich zur Übertragung/Annahme des Besitzes im Rahmen des Geheißes auftritt, ohne Besitzmittler oder Besitzdiener zu sein.

 

  1. Einigsein zur Zeit der Übergabe

Da hier im Streckengeschäft Einigung und Übergabe auseinanderfallen, muss dieser Punkt stets im Auge behalten werden.

Rückabwicklung des Geheißerwerbs im Mobiliarsachenrecht

Bsp-Abwandlung 2.: K ficht den Kaufvertrag über das Bild mit dem Museum wirksam an. Welche Ansprüche hat das Museum nun gegen S und K?

  1. Ansprüche gegen K
    1. Vertragliche Ansprüche scheiden aus, da kein Vertrag mehr besteht.
    2. Anspruch aus 812 I S.1, F.1
      1. Etwas erlangt : Eigentum am Bild (s. oben: für eine juristische Sekunde hat K das Eigentum erlangt, indem S als Geheißperson auf Erwerberseite den Besitz von M angenommen hat). K hat das Bild nie besessen.
      2. Durch Leistung. Leistung ist bewusste und zweckgerichtete Vermögensmehrung. Der Zweck war hier die Erfüllung des Vertrages zwischen K und M
      3. Ohne Rechtsgrund
      4. Kein Ausschluß
      5. Wertersatz nach 818
  • Der einzige Anspruch, der gegen K durchgehet ist der Leistungskondiktionsanspruch und zwar als Wertersatz, da K auch kein Eigentum mehr hat.

     

  1. Ansprüche gegen S
    1. Vertragliche Ansprüche scheiden aus, weil kein Schuldverhältnis zw. S und M besteht.
    2. S hat das Eigentum erworben, sodass Ansprüche aus 985ff nicht greifen mangels Eigentümer-Besitzer Stellung
    3. Anspruch aus 812 I S.1 F.1
      1. Etwas erlangt: Eigentum und Besitz am Bild
      2. Durch Leistung: unmittelbar hat M S nur den Besitz verschafft. Dies müsste eine eigene bewusste und zielgerichtete Vermögensmehrung des S sein. Da M das Ziel verfolgte von seiner Verbindlichkeit gegen K freizuwerden, hat er an S nicht geleistet. Damit besteht keine Leistungsbeziehung zw. S und M
    4. Anspruch aus 812 I S.1 F.2 (Allgemeine Nichtleistungskondiktion: in sonstiger Weise)
      1. Etwas erlangt
      2. In sonstiger Weise ist problematisch, da der Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion gilt. Eine solche Leistungsbeziehung besteht zw. S und K. Durchbrechungen dieses Grundsatzes sind hier nicht ersichtlich (Bösgläubigkeit, Abhandenkommen, Unentgeltlichkeit)
  • Gegen S bestehen von M gar keine Ansprüche. Wichtig ist hier zu merken, dass im Mobiliersachenrecht die Rückabwicklung entlang der Leistungsbeziehung erfolgt. Kondizieren kann hier nur M gegen K und K gegen S. Nicht aber M gegen S direkt.

Rückabwicklung des Geheißerwerbs im Immobiliarsachenrecht

Nochmal interessant wird es im Immobiliarsachenrecht.

Bsp-Abwandlung 3.: M verkauft das Grundstück seines privaten Museums an K. K ist Immobilienhändler und findet sofort einen neuen Käufer S, der das Grundstück von ihm nach kurzer Zeit erwirb. K weist M an, S in das Grundbuch eintragen zu lassen. Nach der Auflassung stellt sich heraus, dass beide Verträge zwischen M und K und K und S nichtig waren (Doppelmangel). Ansprüche des M gegen K und S?

Auch hier erfolgt der Eigentumserwerb beim S nach Geheiß des K durch M. Die Rückabwicklung könnte aber aus einem Grund nicht genauso ablaufen: während beim Erwerb von Mobiliarsachen in der Regel keine Kosten entstehen, wird bei jedem Erwerb von Grundstücken eine Grundstückserwerbssteuer fällig, zudem müssen andere Abgaben zur Pflege des Grundbuchs u.ä. getätigt werden. Dies würde den Durchgangserwerb sehr verteuern, wenn er entlang der Leistungsbeziehung gehen soll.

  1. Anspruch M gegen K
  1. Vertragliche Ansprüche scheiden wegen nichtigen Vertrages aus.
  2. Anspruch aus 812 I 1 F.1
    1. Etwas Erlangt:
      1. Eigentum am Grundstück (Geheiß auf Erwerberseite durch S und Veräußererseite durch M) scheidet aus, da wie oben ausgeführt der Eigentumserwerb nur direkt läuft. Die Eintragung ins Grundbuch ist ein zwingendes Erfordernis für den Eigentumserwerb nach 873, 925 BGB.
      2. Durch die Leistung des M an S könnte K aber die Befreiung von der eigenen Verbindlichkeit erlangt haben. Befreiung von der Verbindlichkeit als Leistungszweck liegt aber nicht vor, da diese mangels wirksamen Vertrags zw. K und S nicht bestand.
      3. K hat aber einen Kondiktionsanspruch gegen S erlangt, weil die Nichtigkeit des Vertrages mit S die Rückabwicklung nach 812 I 1 F.1 ermöglicht. Diesen Kondiktionsanspruch könnte M nun kondizieren (Kondiktion der Kondiktion). Dagegen spricht jedoch, dass die Leistung M -> K nur der Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit des M diente und nicht der Befreieung des K von seiner Verbindlichkeit in einem anderen Erwerbstatbestand. Daher keine Kondiktion der Kondiktion möglich
      4. Diskutiert wird daher folgende Betrachtung: K wird so gestellt, als ob er das Eigentum erworben hat und dieses dann an S weiterveräußerte. Es wird also die gleiche Kette konstruiert, wie im Fall mit dem Bild. Dafür spricht folgender wichtiger Grund: würde man die Lösung der Kondiktion der Kondiktion wählen, so würde man M besonders stark belasten:

         

        1. Er müsste die Einreden des S gegen sich geltend lassen.
  • Warum? -> M kondiziert von K. K hat nichts erlangt außer einem Kondiktionsanspruch gegen S. Diesen Anspruch tritt er an M ab. M kondiziert nun aus dem abgetretenen Recht gegen S. S seinerseits kann wegen §§404-406 dem M nun die Einwendungen entgegenhalten, die er gegen K gehabt hätte (zum Beispiel Verjährung, Zurückbehaltungsrechte, Erfüllung, Sittenwidrigkeit, Geschäftsunfähigkeit usw)
  1. Er würde das Insolvenzrisiko des S tragen müssen.
  • Warum? -> M müsste von jemanden kondizieren, den er selbst nicht kann und seine Solvenz nicht einschätzen konnte, da er ihn sich nicht selbst ausgesucht hat. Ist S nicht zahlungsfähig, muss M dies so hinnehmen.

 

  1. Durch Leistung des M
  2. Ohne Rechtsgrund
  3. Kein Ausschluß

Ergebnis: M kann von K genauso kondizieren, wie im Fall mit dem Bild, obwohl hier bei K kein Eigentumserwerb eingetreten ist. Dies muss so gemacht werden, um größere Unbilligkeiten zu vermeiden. Das zeigt, dass das bereicherungsrecht nie starr betrachtet werden muss. Es ist im Grunde eine Billigkeitslösung, die nicht so strenge Regeln hat wie die vertragliche Rückabwicklung.

  1. Anspruch M gegen S
  1. Vertraglich gibt es keine vertragliche Beziehung zw. M und S
  2. 985 scheidet wegen Eigentumserwerbs des S aus.
  3. Das Grundbuch ist richtig, sodass keine Grundbuchbereichtigung möglich ist
  4. Eine Leistungskondiktion scheidet aus, weil M an K geleistet hat.
  5. In Frage kommt nur eine Nichtleistungskondiktion
    1. Etwas erlangt: Eigentum und Besitz am Grundstück
    2. In sonstiger Weise. Dies ist dann der Fall, wenn nicht eine vorrangige Leistungsbeziehung zwischen S und K vorliegt. Zwar hat hier M an S direkt geleistet und das Eigentum verschafft, doch geschah die nur aus Gründen Praktikabilität. Aus Sicht des S leistete hier nur sein Vertragspartner K. Vorliegend handelt es sich jedoch um einen Fall des Doppelmangels, sodass wiederum aus Praktikabilitätsgründen eine direkte Kondiktion geboten sein könnte.

      Dagegen spricht jedoch die Gefahr, dass M in besonderer Weise durch eine solche Kondiktion benachteiligt sein würde. Wie im Fall der Kondiktion der Kondiktion, so auch hier würde ihm die Gefahr des Insolvenzrisikos und der Einwendungserstreckung aus den Vertragsverhältnissen mit K droht.

Zusammenfassung:

  1. Geheißerwerb ist eine Form des Eigentumserwerbs, bei dem die Übergabe durch die Geheißperson erfolgt. Diese ist kein Besitzdiener/Besitzmittler, sondern eine unabhängige Person, die in einem fremden Erwerbstatbestand sowohl auf Erwerber- als auch Veräußererseite stehen kann und so die erforderliche Übergabe nach 929 erfolgen lässt.
  2. Im Streckengeschäft erfolgt der Eigentumserwerb grundsätzlich entlang der Leistungskette. Die Zwischenverfügenden werden durch den geheißerwerb Eigentümer für eine logische juristische Sekunde und werden dadurch berechtigt das Eigentum weiterzuveräußern.
  3. Im Immobiliarsachenrecht ist die Einräumung des Eigentum entlang der Leistungskette nicht praktikabel, da hohe Abgaben drohen. Deshalb erfolgt hier der Erwerb direkt und nicht durch Vermittler.
  4. Die Abwicklung im Normalfall geht ebenso über die Leistungskette (über das Eck.) Eine Durchgriffskondiktion ist nur ausnahmsweise möglich (Abhandenkommen, Unentgeltlichkeit, Bösgläubigkeit)
  5. Unter Umständen kann das Problem des Doppelmangels auftreten, bei dem sowohl das Deckungsverhältnis als auch das Valutaverhältnis mangelhaft sind. (Das Valutaverhältnis ist das zwischen dem Anweisenden (K) und Anweisungsempfänger (S); das Deckungsverhältnis ist das zwischen Angewiesenen (M) und dem Anweisenden (K)). Man könnte die Rückabwicklung entlang den Leistungsbeziehungen ausführen (Im Deckungsverhältnis und im Valutaverhältnis) oder auch eine Durchgriffskondiktion zulassen. Trotz ihrer Praktikabilität ist die Durchgriffskondiktion abzulehnen: zum einen ist der Angewiesene dem Insolvenzrisiko des S ausgesetzt, zum anderen muss er sich die Einwendungen aus dem mangelhaften Valutaverhältnis gegen sich geltend lassen.
  6. Das erlangte Etwas beim Doppelmangel im Deckungsverhältnis ist keine Befreiung von der Verbindlichkeit, da diese nur im Valutaverhältnis erfolgt und M leistet nur um seine Verbindlichkeit zu erfüllen, was allerdings wegen des Mangels im Verhältnis nicht erfolgt. Es könnte der Kondiktionsanspruch des K gg. S sein (Kondiktion der Kondiktion). Dieser ist jedoch nicht akzeptabel, da die Risiken der Insolvenz und Einwendungen des S nach 404ff. alleine M treffen würden. Daher wird das Problem so gelöst, dass das erlangte Etwas, die Sache selbst ist. Wenn aufgrund der Anweisung K die Sache selbst nie im Eigentum/Besitz hatte, so wird dies unterstellt. Dann erfolgt die Rückabwicklung entlang der Leistungskette ohne Durchgriff.

 

In eigener Sache: Ich möchte an dieser Stelle ein Sammelsurium von allen wichtigen Problemen anlegen, mit denen man sich Jurastudium so zu tun hat. Ich würde mich daher sehr freuen, wenn andere Blawgbetreiber oder Leser meines Blawgs ihre Manuskripte zur Veröffentlichung einsenden. Sollte dies Anklang finden, würde ich daraus ein wiki machen, wo alle Themen übersichtlich sortiert werden. Der nächste Beitrag wird sich dem Verwaltungszwang und Verwaltungsvollstreckung widmen. Stay tuned ;)

Jura via Video

Juli 5th, 2010

Seit dem ersten Semester habe ich davon geträumt, die Vorlesungen nicht immer in der Uni besuchen zu müssen, sondern auch mal am eigenen Laptop anzuschauen. Und das zu einer Zeit, die mir am besten liegt und nicht um halb 9 morgens.

So langsam kommt die technische Entwicklung auch bei Jura-Lehrern an, sodass es im Internet einige interessante Versuche auftauchen, die Vorlesungen auf Video aufzuzeichnen und online zur Verfügung zu stellen. Hier eine (sehr) kleine Sammlung:

1. Ein Sammelsurium von Video-Vorlesungen verschiedener Dozenten. Vor allem sehenswert die Vorlesung des Prof. Dreier zum Deliktsrecht und bei Interesse auch Internetrecht

http://www.online-vorlesungen.de/Videos/Jura_und_Kriminologie/

2. Die Universität Tübingen stellt eine Reihe von Vorlesungen per Video bereit. Für die juristische Ausbildung einschlägig ist ein Crashkurs: Schuldrechtsreform (was natürlich nicht mehr besonders examensrelevant ist, aber vllt. zum Verständnis des heutigen Schuldrechts beitragen könnte) und eine kriminalistische Reihe

http://timms.uni-tuebingen.de/List/List01.aspx?rpattern=UT_200[45]_____00[12]_krimi_000_

3. Das am besten Ausgebaute Angebot ist die Lecturio-Plattform.  Bei Lecturio handelt es sich um ein Online Portal, das sich ausschließlich auf Videovorlesungen konzentriert. Anders als die vorgenannten Links, sind dort eingestellten Videos in einem besonders komfortablen Zweifenser-Player zu sehen. Links läuft das Videobild und rechts die Powerpoint Präsentation synchron zum Video. So lässt sich ganz leicht verfolgen, was der Dozent erzählt. Zudem gibt es eine hilfreiche Gliederung jeder Vorlesung, die den Verlauf und den aktuellen Standpunkt in der Vorlesung anzeigt. Man kann jedezeit stoppen, zurückspulen oder auch nach vorn gehen, wenn die Stelle nicht interessant erscheint.

Ich habe probeweise die Vorlesung Bereicherungsrecht angeschaut.

I. Zum technischen Teil

Technisch gibt es an Lecturio wenig auszusetzen. Mit einem DSL Anschluss lassen sich die Videos sehr flüssig abspielen. Die Vorlesung ist in Kapiteln aufgeteilt, die einzeln ausgewählt werden können. Man kann das Video anhalten oder auch einen bestimmten Teil sich nochmal anhören. Zudem gibt es zu der Vorlesung kostenlose Materialien, die heruntergeladen werden können und parallel zu der Lektion bearbeitet werden können. Die Dozenten sind audio-visuell gut verständlich. Die Vorlesungen sind relativ lang und dauern zum Teil auch 6 bis 7 Stunden.

II. Zum inhaltlichen Teil

Inhaltlich bietet Lecturio einen sehr großen Umfang an Vorlesungen. Diese decken praktisch den gesamten examensrelevanten Stoff für das erste Examen ab.

Ich habe die Vorlesung zum Bereicherungsrecht probeweise gekauft und durchgearbeitet. Zunächst wird der Stoff abstrakt dargestellt und dann an kurzen Fällen angewendet. Während der theoretische Teil von mir als sehr gut und informativ empfunden wurde, konnte ich mit den Fällen wenig anfangen. Diese sind schon wegen der Kürze nicht auf Examensniveau. Zwar passen sie perfekt zu dem theoretischen Teil und verdeutlichen diesen, aber das sind eher Beispiele als richtige Fälle. Das Angebot von lecturio ist mit den Angeboten der Präsenzrepetitorien wie Alpmann Schmidt oder Hemmer nicht zu vergleichen. Es eignet sich jedoch besonders gut zum Wiederholen eines bekannten oder aufbereiten eines neuen Themas.

III. Preispolitik

Die Preise sind je nach Modul verschieden und betragen im Schnitt 7 Euro. Das ist günstiger als ein Skript und Fallbuch.

IV. Fazit

Das Angebot von Lecturio ist empfehlenswert und zwar schon ab dem 2. Semester. Es ist ein gutes Repetitorium, enthält alles Relevante, um den Vorlesungsstoff zu festigen und zu vertiefen. Als alleinstehendes Repetitorium eignet es sich jedoch nicht: zu abstrakt die Inhalte und zu arm ist Interaktion zwischen den Lehrern und Teilnehmern.

4. Und hier zur guter Letzt eine Sammlung von juristischen Videos

Hier ist alles Kreuz und Quer: Interviews, Lernbeiträge, Werbung, Lustige Musikvideos.…

http://www.juravideo.de/

Safari Reader auch in anderen Browsern?

Juni 9th, 2010

Apple hat seinen Safari Browser nun in der 5. Version herausgebracht. Die auffälligste Neuerung ist die so genannte Reader-Funktion. Damit kann man auf Seiten, wo viel Text zu lesen ist, eine leserfreundliche Darstellung des Textes erreichen. Das ist sinnvoll, wenn man zum Beispiel Zeitungen online liest und das Webseitenlayout den Textfluss stört. Mit dieser Erweiterung kann man auch längere (zB juristische) Texte mühelos lesen.

Das Problem ist nur, dass man, um diese Funktion nutzen zu können, auf Safari als Hauptbrowser umsteigen müsste.

Wer das nicht möchte, weil er auf andere Annehmlichkeiten seines lieb gewonnen Browsers nichts verzichten möchte – kann auch das so genannte Booklet von Readability (http://lab.arc90.com/experiments/readability/) benutzen.

Dies ist ein Broweserunabhängiges Tool, das man einfach in seine Lesezeichenleiste ablegen kann und dann bei Bedarf aufrufen. So kann man bei seinem Browser bleiben und dennoch ein besonderes Lesevergnügen am Bildschirm erleben.

Lernen mit Karteikarten (kostenlose Vorlagen)

April 2nd, 2010

Lange ist es her, dass der letzte Beitrag von mir erschienen ist. Ich bin momentan beim einem Rep und bereite mich auf das Examen vor. In diesem Artikel möchte ich kurz das Lernen mit Karteikarten behandeln.

Karteikarten sind für das Lernen sehr effektiv. Man kann auf einer relativ kleinen Fläche komprimiert Wissen zu einer bestimmten Frage festhalten, dieses durch gezieltes und systematisches Wiederholen lernen und im Fall der Fälle abrufen.

Das Lernen mit Karteikarten kann vielfältig gestaltet werden. Weit verbreitet ist das 5-Fächer-System. Man unterteilt die Ablagebox für die Karteikarten in 5 Abteilungen. Die erste ist für den neuen Stoff. Sie wird jeden Tag bearbeitet. Das Gelernte wandert weiter. Das ungelernte bleibt in der ersten Abteilung weiter. Am nächsten Tag werden richtig wiederholte Karten aus der zweiten in die dritte Abteilung verschoben. Die Karten aus der Dritten Abteilung werden nach einer Woche wiederholt und wandern in die vierte. Nach einem Monat gehen die Karten in die letzte Abteilungen, wenn sie richtig wiederholt wurden. Dort werden die dann monatlich aufgerufen.

Aber wo kriegt man die Karteikarten her? Es gibt viele fertige Frage-Antwort Kärtchen von verschiedenen Verlagen. Ich habe mir die von hemmer für Zivilrecht I (BGB AT und SchuldR AT) angeschafft. Diese sind in Prinzip ganz gut aber teilweise fehlerhaft, was Meinungsstreitigkeiten anbelangt und man kann sie nur sinnvoll lernen, wenn man andere Produkte von hemmer gleichzeitig durcharbeitet. So bauen die BGB AT Karteikarten auf dem Fallbuch zu BGB AT von hemmer ziemlich offensichtlich auf. Die Kärtchen sind auf einem sehr dünnem Papier gedruckt, das  in der Jackentasche schnell knittert. Die Fragen sind teilweise unpräzise gestellt und führen bei neuen Karten zu Missverständnissen.

Andere Systeme habe ich nicht angeschaut, aber es gibt noch Kartensätze von Alpmann Schmitt und Münchhausen.

Der Nachteil von all diesen Kartensätzen ist klar: Sie wurden vorgefertigt. Da die Fläche auf dem Papier breite Ausführungen nicht zulässt, muss das Wissen komprimiert werden. Die Folge ist, dass jemand anders sich nur schwer in die Denkweise des Erstellers einarbeiten wird.

Die Lösung dafür ist, Karteikarten selber anfertigen. Das habe ich ab Beginn meines Studiums angefangen und führe es immer noch fort. Wobei ich immer wieder die Formate und die Technik ändere und neue Methoden ausprobiere, damit ich das Optimum für mich finde.

Trotz der vielen Vorteile von Karteikarten, haben diese einen großen Nachteil: wen man sie selbst erstellt, braucht es a) relativ viel Zeit für die Erstellung und b) man verfällt schnell in Abschreib-automatismus, bei dem der Inhalt hinter der physischen Schreibarbeit  tritt. Das muss man aktiv bekämpfen, indem man die Karteikarten immer wieder für die Falllösungen bemüht, diese abändert, anpasst und so weiter, bis sie wirklich Relevantes enthalten.

Dazu kommt noch die psychologische Hürde: man muss sich dazu zwingen, statt den neuen interessanten Stoff zu verstehen, erstmal das alte zu wiederholen. Wenn man es schafft, eine Routine zu begründen und dieser zu folgen, fällt das Lernen mit den Karteikarten dann nicht allzu schwer.

Ich möchte hier noch meine Vorlagen kostenlos  zum Download anbieten. Ich drucke diese auf DIN A6 blanko Karteikarten mit Papierdicke 180 und beschreibe sie dann nach Belieben. Das Format erscheint mir am ehesten geeignet für schriftliches Beschreiben. A5 Karteikarten sind da zu groß, A7 zu klein, man wird die eigene Schrift nicht lesen können.

Download: Vorlage Zivilrecht | Vorlage öffentliches Recht | Vorlage Strafrecht

Dazu ein paar technische Hinweise: Die Vorlagen sind im PDF Format. Der Drucker muss für das Drucken von kleineren Papierformaten als DIN A4 ausgelegt sein und in den Einstellungen sollte DIN A6 ausgewählt werden.

Welche Erfahrungen habt ihr mit Karteikarten gemacht? Welche andere Lernmethoden habt ihr für euch entwickelt?

Israel

Oktober 4th, 2009

Hallo! Ich habe lange nichts mehr veröffentlicht und fange nun mit leichter Kost an. Mitte September war ich in einem Kurzurlaub in Israel. Die Reise war schon lange geplant und hat sich dann zu meiner vollsten Zufriedenheit realisiert.

Ashkelon

Das Mittelmeer begrüßte stürmisch aber sehr warm. Während in Deutschland es in Strömen regnete, konnte ich ein 28 Grad warmes Mittelmehrwasser genießen. Das verschlafene Städtchen Ashkelon liegt unmittelbar an der Grenze zu Gaza und wurde Ziel vieler Raketenangriffe. Daher ist sie bei den Touristen wohl nicht besonders beliebt – umso mehr bei den Einheimischen, die den langen gepflegten Sandstrand zu schätzen wissen.

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Jerusalem

In Jerusalem konnte man für wenige Shekel sich neben einem Kamel fotografieren lassen. Das Kamel war aber so freundlich auch umsonst für die Aufnahmen zu posieren.

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Der Anblick vom Ölberg ist Atemberaubend. Seit der britischen Kolonialzeit besteht ein Gesetz, das vorschreibt, dass alle Bauten im Stadtgebiet mit dem Jerusalemer Sandstein verblendet sein müssen. Daher erscheint die Stadt ganz im weiß. Nur die goldenen Kuppel des Felsendoms und einiger griechisch-orthodoxer Kirchen bilden eine willkommene Abwechslung ins Stadtbild.

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Die englische Sprache hat sich seit dem Britischen Mandat entschieden weiterentwickelt.

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An Sonne mangelt es im Heiligen Land wahrlich nicht. Israelis sagen, das Wetter sei schön nur wenn es regnet. Und das passiert in der Zeit vom Januar bis Oktober nur selten.

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Die Klagemauer ist die westliche Mauer des zweiten Tempels. Die ganz frommen Juden meiden den Ort, weil der Ort des Allerheiligsten (Opferstelle?) nicht mehr ermittelt werden kann und man Angst hat darauf herumzuspazieren.

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Haifa

Haifa ist eine moderne Indistriestadt im Norden Israels. Sie besitzt den wichtigsten Hafen im Land. Und verarbeitet den Großteil des importierten Öls in Brennstoffe.

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Zudem ist Haifa Sitz der Bahai Religion. Die Anhänger dieser neuzeitlichen Weltreligion haben dort die so genannten: “hängenden Gärten” für ihren Religionsstifter, den Bab, errichtet. Die Gärten ziehen sich terrassenförmig den Hang des Berges Karmel herunter zum Mittelmeer. Ehrlich gesagt habe ich vorher von dieser Religion nichts gehört, obwohl sie mittlerweile eine Weltreligion mit mehr als 5 Millionen Anhängern ist und auch in Deutschland verbreitet ist.

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Akko

Die Kreuritterzitadelle Akko liegt unweit von Haifa und ist fest in arabischer Hand

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Man findet dort viele mehr oder weniger gut erhaltene Zeugnisse der Kreuzritter. Zum Beispiel dieses gut erhaltene Latrinum aus dem 13. Jhd.

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Ariel

Ariel ist eine Kleinstadt an der Grenze zum Westjordanland. Die Grenze selbst sieht in etwa so aus

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Die israelische Seite der Grenze besticht durch blühende Gärten…

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…die palästinensische durch die weite Ödnis.

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Die Militärpräsenz ist gut spürbar.

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Die Soldaten werden von den Israelis sehr respektiert. Die Wehrpflicht trifft sowohl Männer als auch Frauen. Nach dem Pflichtwehrdienst von 36 respektive 24 Monaten für Frauen werden die Reservisten bis zum 42. Lebensjahr teilweise mehrmals im Jahr zu Pflichtübungen einberufen. Für diese Zeit werden die Soldaten von der Arbeitspflicht freigestellt und erhalten eine geringe Entschädigung von der Militärverwaltung.

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Tel-Aviv

Tel-Aviv ist eine sehr eigensinnige Mischung aus einer modernen europäsischen Metropole, Frankfurt nicht unähnlich:

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andererseits aber auch sehr orientalisch durch den arabischen Vorort Jaffo:

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Sehr empfehlenswert ist der Flohmarkt in Jaffo

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Die Bars der Strandpromenade geben eine Möglichkeit der Erholung vom alltäglichem Stress

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Zfat und Galiläa

Im Norden Israels liegt der See Genezareth, der biblische Ort, an dem Jesus auf dem Wasser gegangen sein soll.

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Heute bildet der See das größte Trinwasserreservoir Israels. Das Wasser wird nach einer Aufbereitung direkt in die Wasserleitungen gepumpt und versorgt das ganze Land bis hin zur Wüste Negev. Dort kommt das Wasser aus unterirdischen Quellen und teilweise wird da auch das entsalzene Meerwasser verwendet.

Unweit der Sees, kurz vor den Golanhöhen liegt die nördlichste Stadt Israels: Zfat. Es ist ein hochspiritueller Ort für orthodoxe Juden und besteht größtenteils aus überfüllten Synagogen

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und touristenorientierten Verkaufslokalen für “Jewish Art”

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Die Wüste Negev und das Tote Meer

Die Wüste ist atemberaubend schön in den frühen Morgenstunden

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Das Tote Meer liegt rund 400 Meter unter dem Meeresspiegel und ist der tiefste nicht vom Wasser bedeckte Punkt der Erdoberfläche

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Das Wasser ist dermaßen salzig, dass es nicht empfohlen wird sich länger als 30 Minuten am Stück darin aufzuhalten. Jede kleinste Wunde am Körper brennt bei Wasserkontakt dermaßen, dass man beginnt unbewusst Verwünschungen auszusenden. Die Wahrscheinlichkeit dabei verstanden zu werden ist nicht gering. Denn hier baden ganz freidlich Russen, Deutsche, Franzosen, Israelis und Araber nebeneinander.

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An dieser Stelle beende ich meinen kurzen Reisebericht. Es folgen bald neue juristische Themen. Unter anderem das Thema der Irrtumsanfechtung nach BGB. Bis bald!

Wahl der neuen W2 Professur für die juristische Fakultät

Juni 30th, 2009

Am Freitag erfolgt in der Uni Köln die Wahl einer neuen W2 Professur für die juristische Fakultät. Das Besondere daran, die Wahl erfolgt unter Beteiligung der Studierendenschaft als Anerkennung für sie Zahlung der Studiengebühren, denn die Professur wird eben aus diesen Gebühren finanziert.

Die Wahl erfolgt nach mehreren Probevorlesungen a 30 Minunten zu examensrelevanten Themen des Zivilrechts. Es lohnt sich also diese als Examenskandidat zu besuchen. Ob die studentische Beteiligung bei der Wahl dann auch wirklich berücksichtigt wird, sei aber noch dahingestellt – eine dahingehende Selbstverpflichtung des Dekanats besteht nicht.

Twitter für Juristen

Juni 2nd, 2009

1. Was ist twitter

Twitter ist ein online basierter microblogging Dienst. Das inoffizielle Motto von twitter lautet: “In der Kürze liegt die Würze”. Dies ist zugleich auch die große Herausforderung von den Machern von twitter an die Internetgemeinde, denn twitter erlaubt maximal 140 Zeichen für eine Nachricht. Das ist sogar weniger als eine SMS mit 160 Zeichen. Nun fragt es sich, was man nun in diesen 140 Zeichen als (ggf. angehender) Jurist alles der Welt mitteilen kann und vor allem wofür.

Die Funktionsweise von twitter ist denkbar einfach. Man registriert sich auf der englischsprachigen Plattform des Betreibers (die gelegentlich ausfällt oder nur sehr eingeschränkt erreichbar ist). Sodann hat man die Möglichkeit sein Account farblich zu personalisieren und wird aufgefordert eine erste Nachricht zu schreiben. Was das ist, ist natürlich jedem selbst überlassen, man darf nur nicht die Regel der 140 Zeichen (inkl. Leer- und Sonderzeichen sowie Webseiten-URL’s, die jedoch mithilfe eines der vielen domain-shortener Dienste gekürzt werden kann). Ein guter Anfang wäre einfach zu sagen, was man gerade so tut.

Um nicht alleine im twitter herumzuirren, sollte man sich getreu dem Web ZWEI-NULL Prinzip sogleich auf die Suche nach anderen twitter-Nutzern begeben. Wird man fündig, kann man die Nachrichtenupdates anderer Nutzer abonnieren und ihnen so “folgen”. Andersherum geht auch: wird man als interessant empfunden, so werden die eigenen Nachrichten von anderen abonniert. Im Ergebnis gestaltet sich twitter wie auch andere Publikationsmittel als ein Wettbewerb um die meisten Leser. Entsprechend kreativ, innovativ und einzigartig sollte man bei der Verfassung der Nachrichten sein, um nicht in der Twitterlawine unterzugehen.

Die Frage ist nun, warum man als Student oder bereits ausgebildeter Jurist mit Internetaffinität bei twitter mitmachen sollte. Hier ein Versuch einer Antwort.

2. Twitter: Nutzen für Jurastudenten und Referendare

Im Moment sind mir nur sehr wenige twitternde Studenten bekannt. Meistens betreiben sie zugleich eines oder mehrere Blogs oder sind anderweitig in den modernen Medien aktiv. Dabei ist twitter die einfachste Möglichkeit im Internet publizistisch tätig zu werden. So benötigt man weder besondere Programmierkenntnisse, noch ist twittern mit Geldinvestitionen verbunden. Die einzige Investition, die ernsthaft in Frage kommt ist Zeit. Ihr Einsatz muss aber gerechtfertigt werden. Daher lohnt es sich nur dann zu twittern, wenn man ein gewisses Ziel verfolgt. Die könnten sein:

  • Wunsch zur Selbstdarstellung und starkes Mitteilungsbedürfnis zu bestimmten Themen
  • Suche nach Gleichgesinnten, mit ähnlichen Interessen und/oder Problemen
  • Wunsch, in einem bestimmten Gebiet stets gut informiert zu sein
  • Schaffung und Aufrechterhaltung einer Gruppe von “peers”

andere Ziele sind sicherlich denkbar. Auch ein zielloses drauflosschreiben wäre nicht verpönt, wäre jedoch in den “Auffangtatbestand” des Wunsches nach Selbstdarstellung einzuordnen.

Angesichts der zwar geringen Anzahl aber meist qualitativ hochwertigen studienrelevanten Twitterbeiträge, lohnt es sich meiner Meinung nach als Student sich einzutragen und zunächst mal stumm die neuesten Meldungen zu verfolgen, um gelegentlich darauf zu antworten und sich so an der Diskussion zu beteiligen.

Ein Besipiel, warum twitter in der Ausbildung nützlich sein könnte, bietet der kürzlich vom BGH entschiedene Fall zum Sachmangel wg. fehlender Originallackierung bei einem gebrauchten Fahrzeug. Da waren zwitschernde Juristen schneller als einschlägigen Weblogs und viel schneller als Fachzeitschriften, die den Fall wohl erst in den nächsten Monaten zur Besprechung bringen werden. Hier zeigt sich, dass man hier mit relativ wenig Aufwand stets auf dem Laufenden gehalten wird.

3. Twitter: Nutzen für ausgebildete Juristen

Auch bereits praktizierenden Juristen finden zunehmend Gefallen am twitter, wenn auch aus anderen Gründen. Hier wird twitter meistens ein wenig zweckentfremdet und als eine weitere Werbeplattform betrieben. Doch die 140 Zeichen setzen auch hier einen engen Gürtel auf, sodass die schleichende Eigenwerbung zu hochkomprimierten Informationsbündeln zusammengefasst werden oder einfache Webseitenverweise enthalte. Gerade in den letzteren liegt der Vorteil für die Juristen wie Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare usw. Denn man kann mit relativ wenig Aufwand sehr viele neue Besucher und eventuell Mandtantschaft gewinnen. Zwar ist das twittern in Deutschland nich nicht dermaßen verbreitet, wie in den USA und für viele Laien ist das noch kein Begriff, doch twitter endet nicht mit der Hauptplattform. Rund um das Portal wachsel sehr viele Angebote und Dienstleister heran, die die Twitternachrichten bei sich intergrieren und als Conten auf vielen anderen Webseiten duplizieren. So wird eine einzige Nachricht zugleich auf Dutzend “Feed-Plattformen” veröffentlich und vergrößert so die Wahrscheinlichkeit, dass ein potentieller Klient durch die Twitternachcriht auf den Twitterer aufmerksam wird

4. Fazit

Alles im allen bietet twitter auch im deutschen Sprachraum viele interessante Vorteile sowohl für Jurastudenten als auch für ausgebildete Juristen an. Es erfordert nur wenig Aufwand, begünstigt eine komprimierte Informationsweitergabe und hält den Leser immer auf dem Laufenden.

BAG: Aufgabe der Rechtsprechung zur negativen betrieblichen Übung

Mai 26th, 2009

Der 10. Senat des BAG hat mit seinem Urteil vom 18.3.2009 (10 AZR 281/08) seine bisherige Rechtsprechung zur gegenläufigen oder negativen betrieblichen Übung aufgegeben.

I Problem.

Die betriebliche Übung ist an sich von der Rechtsprechung und der Literatur anerkannt, jedoch in ihrer dogmatischen Begründung höchst umstritten. Das BAG hält an seiner Vertragstheorie. Diese besagt, dass die betriebliche Übung dadurch entsteht, dass ein gleichförmiges Verhalten mehrmals (mindestens 3 Mal) vorbehaltslos wiederholt wird. Hierdurch wird fingiert, dass das durch das gleichförmige Verhalten angetragene Angebot von dem Empfänger gebilligt wurde und der Inhalt dieser wiederholten Maßnahme in den Vertrag einbezogen werden soll. In der Literatur wird dagegen die Meinung vertreten, die betriebliche Übung entstehe aufgrund eines Vertrauenstatbestandes, welcher durch die mehrmalige Wiederholung begründet werde. Beide Theorien kommen bei der Erklärung einer “positiven” betrieblichen Übung zum gleichen Ergebnis: Gewährt der AG mehrmals vorbehaltslos Weihnachtsgeld und äußert der AN keine Bedenken (was wohl die Regel ist), so wird der Anspruch auf das Weihnachtsgeld zu einem vertraglichen Anspruch des Arbeitnehmers. Dagegen bestehen sogut wie keine Einwände. Das ganze wird auf eine Auslegung nach §§ 133,157 BGB gestützt.

Vor der Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung hat das BAG spiegelbildlich zur “positiven”, den Arbeitnehmer begünstigenden betrieblichen Übung, auch die Rechtsfigur der negativen, den Arbeitnehmer benachteiligende betriebliche Übung angewendet, womit es dem Arebitgeber möglich war einen mittlerweile vertraglichen Anspruch auch ohne Änderungskündigung oder Änderungsvertrag aufzuheben. So konnte der Arbeitgeber auf dem gleichen Wege, wie er die betriebliche Übung vorbehaltslos begründet hat, nun sie unter einen Vorbehalt stellen oder den Umfang mindern, indem er dies tut und die Arbeitnehmer sich nicht wehren. Allerdings hat das BAG daran relativ strenge Voraussezungen geknüpft und gefordert, dass die Änderung der bisherigen Situation dem Arbeitnehmer unmissverständlich klargemacht wird.

Problematisch war dabei jedoch, dass das BAG bei gleichzeitiger Festhaltung an der Vertragstheorie durch die Anwendung dieser Rechtsfigur den allgemeinen rechtsgeschäftlich Grundsatz verletzte, wonach das Schweigen grundsätzlich überhaupt keine Wirkung entfalte und jedenfalls keine Annahme sein kann, es sei denn es handelt sich um ein individual vereinbartes, beredtes Schweigen. Ein Arbeitnehmer, der plötzlich auf seinem Lohnzettel mit einem Freiwilligkeistvorbhalt konfrontiert wird, die Zahlungen aber noch über mehrere Jahre hinweg weiterhin erhält, kann nicht konkludent eine ihn benachteiligende Vertragsänderung hinnehmen, weil diese Änderung ihm im Zweifel erst gar nicht bewusst wird.

II. Lösung des BAG

Genau hier knüpft die Entscheidung an. Das BAG beruft sich auf §308 nr.5 BGB und führt eine Inhaltskontrolle der benachteiligenden Klausel durch. Dass es sich um eine AGB handelt, wird unterstellt, jedenfalls sind die Anforderungen daran im Arbeitsrecht nicht so hoch, wie in anderen Rechtsgebieten des Zivilrechts, § 310 IV. Nun subsumiert das BAG und kommt zu dem Schluss, dass ein neu eingefügter Freiwilligkeitsvorbehalt bei mehrmaliger Wiederholung eine Klausel darstellt, die eine fingierte Erklärung zum Inhalt hat. Eine solche kann in vorformulierten Verträgen nur dann zulässig sein, wenn der AG dem AN den Inhalt und die Folgen der neuen Bestimmung darlegt und ihm eine Frist zur Stellungnahme gibt auf deren Beginn er den AN gesondert hinweisen muss. Da dies in den heute typischen negativen betrieblichen Übungen meistens nicht der Fall ist, darf man in Abkehr zur früheren Rechtsprechung nicht mehr eine vertragliche Vereinbarung durch bloßes Schweigen des AN abdingen.

III. Stellungnahme

Aus meiner Sicht ist dieses Ergebnis sachgerechter, als die Annahme der negativen betrieblichen Übung. Zwar soll das Interesse des Arbeitgebers nicht verkannt werden, dass er zur Motivation seiner Arbeitnehmer eine flexible Lohngestaltung benötigt, durch die er bei guter Unternehmensentwicklung die Mitarbeiter daran auch teilhaben lassen möchte. Andererseits besteht für den Arbeitgeber ein ganzes Repertoire an Möglichkeiten die Entstehung der betrieblichen Übung von Anfang an zu verhindern. Dazu gehört auch der Freiwilligkeitsvorbehalt, der bei einer klaren und eindeutiger Verwendung nach der Rechtsprechung des BAG den Anspruch erst gar nicht entstehen lässt, wobei auch hier fraglich ist, ob das den AN nicht dennoch zu sehr benachteilige, wenn unter die Freiwilligkeitsbarede ein wesentlicher Teil der Vergütung gestellt wird.

Haftung von Rechtsanwälten in zivilrechtlicher Fallbearbeitung

Mai 18th, 2009

Anlässlich einer Übungsarbeit und der aktuellen Entscheidung des BVerfG (1 BvR 386/09) zur Haftung von Rechtsanwälten, habe ich ein 4 Seitiges Arbeitspapier zusammengestellt, welches einige der wichtigen Fragen der anwaltlichen Haftung behandelt.

Das Arbeitspapier ist hier zu finden. Es enthält keine Fußnoten oder Verweise und soll nur einen kurzen Überblick verschaffen. Wer noch mehr wissen will, hier ein paar interessante Nachweise neben der oben genannten Entscheidung:

  1. Vertragsgestaltung durch den Rechtsanwalt, Teichmann, (Beginn) JuS 2001, 870ff
  2. [Urteil] Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts, NJW 1991,2280ff
  3. [Urteilsbesprechung] Vertragshaftung bei Anwaltsozietät und beim Anschein einer solchen Sozietät,K.Schmidt, JuS 2000, 293
  4. [Urteilsbesprechung] Keine Haftung des beitretenden Anwalts für Altschulden, K.Schmidt, JuS 2004, 444

Rechtsanwälte in Köln: Die Stadt hat Pocken

Mai 7th, 2009

anwaelte in köln die stadt hat pocken

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