Gerichtsstand des Erfüllungsortes bei Geldschulden, 29 ZPO

März 20th, 2013

Standardfrage der ZPO / BGB AT und immer wieder missverständlich:

A schuldet B aus einem Werkvertrag 2500,- €. B möchte gegen A gerichtlich vorgehen und überlegt, an welches Gericht er die Klage erheben muss.

Geschuldet ist also ein Geldbetrag. Die ZPO enthält in den Vorschriften § 12 ff ZPO einige Regelungen zum Gerichtsstand. In der Regel muss man am Wohnsitz des Beklagten klagen.

Verschiedentlich regelt die ZPO auch besondere Gerichtsstände, die neben dem allg. Gerichtsstand nach § 35 ZPO dem Kläger zur Wahl stehen. So ist es auch im Fall des § 29 ZPO: “Gerichtsstand des Erfüllungsortes”. Was der Erfüllungsort ist, richtet sich nach dem BGB. Dort wird in § 269 BGB unter der oft missverstandenen Überschrift “Leistungsort” eine Regelung zur Bestimmung des Erfüllungsortes getroffen (Leistungsort und Erfüllungsort ist dasselbe).

Die Regeln lauten wie folgt:

- gibt es keine Bestimmung des Erfüllungsortes, so ist es der Wohnsitz oder Niederlassung des Schuldners (prozessual: Beklagter, insofern Übereinstimmung mit § 12 ZPO) der Leistung.

- Eine Schickschuld (also eine Verpflichtung zum Versand des geschuldeten Vertragsgegenstandes) hat nicht zur Folge, dass man daraus eine Bestimmung des Erfüllungsorts am Wohnsitz des Klägers bestimmt. Hierzu bedarf er weiterer Umstände. Das Versenden alleine ist schon die Erfüllung. Das Empfangen durch den Gläubiger ist lediglich der Eintritt des geschuldeten Erfolges (Erfolgsort)

- Eine Bringschuld (also Verpflichtung des Schuldner zur Übergabe des geschuldeten Vertragsgegenstandes am Wohnsitz des Gläubigers) begründet dagegen in der Regel eine solche Bestimmung des Erfüllungsortes.

- Bei Geldschulden besteht die Besonderheit, dass man sie überall zur Zahlung einsetzen kann. Bei einer Überweisung durch die Bank muss das Geld ja nicht persönlich übergeben werden. So sagt das Gesetz in § 270 BGB, dass der Schuldner das Geld auf eigene Gefahr und Kosten dem Gläubiger übermitteln muss.

Damit wird aber nicht eine Bringschuld begründet, sondern wegen § 270 Abs. 4 BGB nur eine  so genannte qualifizierte Schickschuld. Der Erfüllungsort ist auch bei Geldschulden, der Wohnsitz des Schuldners, wenn nichts anderes unter den Parteien bestimmt wurde. Qualifiziert ist die Schickschuld bei Geldleistungen übrigens deswegen, weil anders als bei Schickschulden üblich, der Schuldner bis zum Ankunft des Geldes am Wohnsitz des Gl. haftet, vgl. § 270 Abs. 1 BGB. Normalerweise ist der Versender aus der Haftung für Transportverlust raus und muss nach Übergabe an eine qualifizierte Transportperson weder nochmal leisten (§ 243 BGB, Konkretisierung der Gattungsschuld durch Übergabe an die Transportperson), noch fürchten, dass er für die Leistung nicht bezahlt wird (Ausnahme im Verbraucherrecht, § 447, 474 Abs. 2 BGB).

Kurz:

Auch bei Geldschulden ist der Erfüllungsort nach §§ 29 ZPO, 270, 269 BGB der Wohnsitz des Beklagten und dort muss man klagen, wenn nicht ausnahmsweise ein anderes Erfüllungsort bestimmt wurde oder sich ein anderer Gerichtsstand aus der ZPO ergibt.

Festnehmen oder nicht? Das Jedermannfestnahmerecht, 127 StPO

März 18th, 2013

§ 127 StPO gibt jedem Bürger ein Stück Polizeigewalt. In den eng umrissenen Fällen dieses Paragrafen darf jedermann einen anderen festhalten, wenn dieser auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird. Das aber nur, wenn der Festzunehmende der Flucht verdächtig ist, oder seine Personalien sich nicht sofort feststellen lassen.

Wichtig: § 127 StPO nimmt dem auf frischer Tat Betroffenen das Notwehrrecht nach § 32 StGB, denn ein Angriff im Rahmen des 127 StPo ist nicht rechtswidrig!

Daraus erwächst ein nicht unbeachtliches Problem: was bedeutet auf “frischer Tat” betroffen oder verfolgt?

  • Möglich ist, dass es sich um einen Tatverdacht handelt, der aber relativ stark sein muss, da sonst jeder leichteste Tatverdacht dem Unschuldigen “Opfer” des Festnahmerechts sein Notwehrrecht nehmen würde.
  • Möglich ist aber, dass es sich um eine tatsächlich begangene Tat im strafrechtlichen Sinne handeln muss, um eben die Gefahr auszuschließen, dass man Unschuldige ohne Notwehrmöglichkeit unter Anwendung von leichter Gewalt festnimmt.

Um es zu veranschaulichen:

Der Kaufhausdetektiv beobachtet, wie in seinem Laden ein Käufer ein gelbes Päckchen in die Jackentasche steckt. Auch an der Kasse zeigt der Käufer das Päckchen nicht vor. Nachdem er den Kassenbereich verlässt, stellt der Ladendetektiv den angeblichen Dieb zur Rede und fordert ihn auf, sich in sein Büro zu begeben, um die Tat aufzuklären. Der Käufer weigert sich und erklärt, das Päckchen sei eine Packung Kaugummi, die er in einem Kiosk auf dem Weg zum Supermarkt erworben hat. Der Ladendetektiv – seiner Pflicht bewusst – will den sich entfernenden Dieb nicht entgehen lassen, packt ihn am Arm und versucht ihn in sein Büro zu zerren. Der Käufer will sich das nicht gefallen lassen, gibt dem Detektiv eine schmerzhafte Ohrfeige und entfernt sich.

Strafbarkeit des Käufers?

223 Abs. 1 StGB wegen der Ohrfeige

Rechtfertigung des Kaufhausbesuchers gem. § 32 StGB?

Nein, wenn der Angriff, also das Zerren durch den Kaufhausdetektiv seinerseits durch § 127  Abs. 1 StPO gerechtfertigt war. Das Zerren ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Käufer auf frischer Tat betroffen wurde. Was frische Tat bedeutet, ist umstritten.

  • Tatsächlich ist der Diebstahl nicht begangen worden. Der Kaufhausdetektiv nahm irrtümlich an, das gelbe Päckchen sei Eigentum des Kaufhauses. Würde man die Streitfrage so auslegen, dass für die Rechtfertigung eine tatsächlich begangene Straftat erforderlich ist, so befindet sich der Kaufhausdetektiv in einem Irrtum über die tatsächlichen Umstände des Rechtfertigungsgrundes (sog. Erlaubnistatbestandsirrtum). Auf der Basis der sog. rechtsfolgenverweisender eingeschränkten Schuldtheorie entfällt die Strafbarkeit des Kaufhausdetektivs wg. § 16 Abs. 1 StGB mangels einer Vorsatzschuld. Das Zerren ist aber nicht gerechtfertigt. Das Notwehrrecht der Käufers ist daher nicht ausgeschlossen und er durfte sich mit der Ohrfeige verteidigen. Die Verteidigung musste aber geboten sein. Da der Käufer erkannt hat, dass der Privatdetektiv sich schuldlos irrte, hätte er sein Verteidigungsrecht nur eingeschränkt einsetzen dürfen. Bei Gefahr einer schwerwiegenden Körperverletzung hätte er sich aber jedenfalls zur Wehr setzen dürfen.
  • Ein dringender Tatverdacht, also eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Tat im Sinne der Evidenz ist hier zu bejahen. Damit wäre der Kaufhausdetektiv in seiner Tat gerechtfertigt und ebenfalls nicht strafbar. Die Ohrfeige wäre hingegen nicht gerechtfertigt.

Welche Ansicht die richtige ist, ist wie so oft umstritten.

Die Ansicht, die den dringenden Tatverdacht genügen lässt, argumentieren mit dem Wortlaut des Gesetzes: vor dem richterlichen Urteil gilt in der StPO die Unschuldsvermutung. Daher kann für 127 StPO keine wirkliche Tat verlangt werden, da diese Feststellung alleine dem Strafrichter obliegt. Darürberhinaus würde man dem Privaten, der die Festnahme nach dieser Vorschrift durchführen will, ein weit höheres Sorgfaltsmaß zumuten, als einem Träger der Polizeigewalt, für den nur ein Tatverdacht erforderlich ist.

Die Ansicht, die eine wirkliche Tat voraussetzt, wird von der Rechtsprechung favorisiert. Das Gesetzt spricht nirgendwo von einem Tatverdacht. Diese Ansicht hat aber den Charm, dass dem Festzunehmenden sein Notwehrrecht erhalten bleibt: Danach ist der Festnehmende selbst nicht strafbar, weil er sich schuldlos im Irrtum über die tatsächlichen Rechtfertigungsvoraussetzungen befindet. Er muss allerdings auch das Risiko dieses Irrtums tragen und mit Notwehr des Festzunehmenden rechnen. Das sei nach der Rechtsprechung aber hinzunehmen, weil der Dritte gesetzlich zur Festnahme nicht verpflichtet ist.

Im Ergebnis ist die Ansicht der Rechtsprechung eher nachvollziehbar.

Um das Thema abzurunden, noch ein paar Fakten zu 127 StPO:

  1. Man darf strafunmündige Kinder (unter 14 J.) nicht vorläufig festnehmen, auch wenn Gefahr der Nichtfeststellung der Identität besteht. Grund: Die Vorschrift setzt die Begehung einer Stratat voraus, die Kinder nicht begehen könne. Daher dürfen sie auch nicht vorl. festgenommen werden.
  2. Auf frischer Tat verfolgt, heißt nicht, dass die Tat sich unmittelbar zuvor ereignet haben muss.  Ausreichend ist, dass auch wenn sich der Täter vom Tatort bereits entfernt hat, die Tatspuren sicher auf ihn zeigen. Die Verfolgung kann auch kurzzeitig unterbrochen und unter Zuhilfenahme von Hilfpersonen oder Mittel wieder aufgenommen werden
  3. Auch Private dürfen Zwang zur Festnahme anwenden. Grenze ist aber die Gefahr für eine ernsthafte Beschädigung der Gesundheit

Das soll es erstmal sein. Das nächste Mal wird es um Irrtümer im Strafrecht gehen… stay tuned ;)

Exklusiv: Interview mit den Machern von econtrario.de

Januar 21st, 2013

Nachdem ich einige Zeit mit dem ausführlichen Test des neuen Karteikartenlernservice – econtrario.de – verbracht habe, econtrario_logokann ich meinen Lesern heute ein exklusives Interview mit den Machern des Services anbieten.

Kurz zum Background: Um Karteikarten zu lernen gibt es viele Möglichkeiten. Man kann sich die Kärtchen günstig bei ebay besorgen und selbst beschreiben; man kann aber auch auf fertige Karteikarten der großen Verlage zurückgreifen oder zu einem digitalen Netzwerk von Gleichgesinnten dazustoßen und Karteikarten zusammen erstellen und lernen. Bei econtrario geht es darum fremde und eigene Karteikarten sich nach dem multiple-choice-System zu erarbeiten. Ein spezieller Algorithmus sorgt dafür, dass man mit den Wiederholungen nicht schlabbert, sondern wirklich das Erlernte wiederholt, bis es sich im Langzeitgedächtnis festsetzt. Jura ist eben zu 99  % Fleißarbeit und nur zu 1 % Talent. Entsprechend viel und ehrgeuzig muss man mit seinem Lernpensum umgehen. Um hier etwas Motivation in den Prozess zu bringen, haben die Macher von econtrario ein Rankingsystem eingeführt. Damit kommt auch ein sportliches Interesse zum öden Lernen hinzu.

So und jetzt kommen die Machen selbst zu Wort.

 Wie viele Menschen stehen hinter dem Projekt? Wann kam die Idee dazu? Wer seid ihr Studenten, Referendare, ausgebildete Juristen, Programmierer, Designer?

Die Idee für eine eLearning Plattform mit der Möglichkeit, selbst Inhalte zu erstellen, kam uns während der eigenen Examensvorbereitung. Wir sahen eine enorme Schwierigkeit nicht nur darin, möglichst viele Fallkonstellationen „mal gesehen zu haben“, sondern auch darin, das schwer erarbeitete Strukturwissen regelmäßig zu wiederholen. Letztlich geht es ja darum, das ganze Wissen punktgenau wieder abrufen zu können.  Wir haben nun ein wunderbares Team: zwei Juristen – Carl-Wendelin Neubert promoviert am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in Freiburg, Christian Leupold ist Referendar am OLG Brandenburg; zwei erfahrene Programmierer – Christoph Beuck und Steffen Schebesta, die sehr erfolgreich den Service www.newsletter2go.de betreiben; und ein vielseitiger Designer – Rafael Varona, der so ziemlich alles kann.

Warum gerade Karteikarten? Habt ihr damit besonders gute Erfahrungen gesammelt? Beruht das ggf. auf wissenschaftlichen Erkenntnissen?

Wir haben selbst das Erste Staatsexamen hinter uns. Klar ist aus unserer Sicht, dass die Stoffmenge zu regelmäßigem Wiederholen zwingt – was ich im Januar intensiv erarbeitet habe, ist sonst im September nicht mehr in allen Details abrufbar. Da gibt es dann also zwei Möglichkeiten: Entweder, ich lese immer und immer wieder Lehrbücher (womöglich die gleichen mehrfach). Oder ich erstelle mir eigenes Lernmaterial. In welcher Form das geschieht, ist eher nachrangig aus unserer Sicht. Wir haben selbst viel ausprobiert. Jedes System hat seine Vor- und Nachteile. Definitionen kann man z.B. am besten auf kleine Karteikarten schreiben. Konkurrenzen zwischen verschiedenen Rechtsgebieten brauchen eine ganze Din-A4-Seite. Und einen Überblick darüber, wie sich ein Rechtsgebiet untergliedert, kann man sich leicht mithilfe von Mindmaps verschaffen. Wir plädieren für eine Art Systemmix – von allem etwas. Viele Sachverhalte, Problemstellungen und Streitstände lassen sich hervorragend anhand von multiple-choice-Aufgaben darstellen. Nicht umsonst stellt diese Frageform in einigen anderen Fächern (z.B. Medizin) einen zentralen Bestandteil der Prüfungen dar. Zudem lässt sich der eigene Lernfortschritt beim Lernen mit multiple-choice-Aufgaben präzise dokumentieren – es fällt schließlich schwerer, sich selbst übers Ohr zu hauen, wenn man genau ablesen kann, welche Aufgaben man richtig und welche falsch beantwortet hat. Man kann ganz besonders gut Missverständnisse aufdecken und für die Zukunft ausschließen, indem man „Fangfragen“ stellt mit verlockenden Antwortmöglichkeiten, die aber aufs Glatteis führen. Am besten ist es, eine Aufgabe zu erstellen, wenn man gerade einen Denkfehler bei sich selbst entdeckt hat. Auf diese Weise kann auch echtes Verständnis geschaffen werden. Das Erstellen eigener Aufgaben zwingt darüber hinaus dazu, den gelernten Stoff umzustrukturieren, d.h. diesen in anderer Form wiederzugeben. Dass dieses sog. aktive Lernen erfolgreicher ist als passives Lernen, ist wissenschaftlich erwiesen.

Econtrario ist kostenlos und hat keine Werbung. Wie finanziert sich die Plattform?

Für den Anfang haben wir uns etwas Startkapital besorgt. Damit decken wir derzeit alle entstehenden Kosten. Wir machen fast alles selbst, so dass sich die Kosten im Rahmen halten. Langfristig denken wir über eine Finanzierung durch Werbung bzw. mithilfe von Partnern aus dem Bereich Rechtswissenschaften nach. Auf diese Weise können wir die Plattform dann ausbauen und weiterentwickeln. Für die Nutzer bleibt econtrario aber kostenlos, das ist uns sehr wichtig.

Was steckt hinter dem so genannten exponentiellen Lernen?

Man versteht darunter die Wiederholung in größer werdenden Zeitabständen. Dieses Vorgehen entspricht der Wissensspeicherung im menschlichen Gehirn: Anfangs braucht man viele Wiederholungen innerhalb kurzer Zeit. Später wandert das Wissen bildlich gesprochen in das Langzeitgedächtnis und muss nur noch sehr selten wiederholt werden, um abrufbar zu bleiben. Wir haben ein sehr flexibles System entwickelt, das die Nutzer von econtrario Ihren eigenen Bedürfnissen anpassen können: Standardmäßig werden alle Aufgaben, die der Nutzer in seine Favoriten (virtueller Karteikasten) aufnimmt, nach 7, 14, 90, 180 und 300 Tagen abgefragt. Wer aber schon früher oder erst später als in 300 Tagen sein Examen hat, kann diese Zeiträume anpassen.

Sind Apps für die mobilen Plattformen wie Android oder IOS geplant?

Ja. Wir haben bereits eine „Mobile App“ für das iPhone. Das bedeutet, dass man sich die App nicht über den App Store herunterladen und installieren muss, sondern dass man mit dem Handy einfach auf www.econtrario.de geht und automatisch eine für das iPhone optimierte Darstellung gewählt wird. Eine entsprechende App für Android und das iPad ist in Planung.

Habt ihr noch andere Projekte oder sind welche geplant?

Wir sind mit ganzem Einsatz und ganzer Leidenschaft bei econtrario und planen derzeit auch keine neuen Projekte.

Vielen Dank für das Interview und viel Erfolg mit Eurer Plattform im Kampf für das unermüdliche Lernen!

 

 

Wir wollen sicherlich nicht kleinlich sein :)

Januar 7th, 2013

Aus einer Akte, die ich zu bearbeiten hatte:
2013-01-07 13.45.12

Nach einem langen und nervenaufreibenden Hin- und Her wegen der Aktivlegitimation des Klägers, rügt der Beklagte in seinem Schriftsatz zum x-ten Mal die immer noch fehlende Aktivlegitimation des Klägers. Da kann der Richter die Akte nur noch mit einem bösen Smiley verzieren :-)

Und wieder Karteikarten

Januar 4th, 2013

In den letzten Tagen haben mich zwei interessante Projekte erreicht, die sich beide mit dem Lernen nach dem Karteikartensystem beschäftigen. Da ich nach wie vor der Meinung bin, dass Karteikarten eine recht gute Möglichkeit ist, Inhalte auswendig zu lernen, möchte ich die zwei Projekte hier kurz beleuchten.

1. Als erstes wurde ich auf den mir bisher unbekannten Dienst econtrario.de aufmerksam gemacht
econtrario
Es handelt sich um eine soziale Lernplattform, bei der jeder juristische Aufgaben/Fragen nach dem multiple choice System einstellen kann. Das beste daran: die Seite sieht echt schick aus und der Service soll nach Angaben des Betreibers für immer kostenlos bleiben. Das System bietet Aufgaben aus allen drei Rechtsgebieten, wobei die Auswahl der Fragen noch relativ klein ist. Ich bin aber sicher, dass sich mit der Zeit der Aufgabenpool richtig groß wird. Die Webseite ist zudem so gestaltet, dass sie auch auf mobilen Geräten gut nutzbar ist. Daher ist das Portal auch geeignet, um unterwegs statt Tetris ein paar juristische Probleme zu wiederholen.

Was mir nicht so gut gefallen hat, ist dass die Aufgaben keine Kommentarfunktion haben. Man hätte zu jeder Aufgabe einen Diskussionsthread erstellen können, in dem man sich mit anderen Nutzern austauschen könnte. Vielleicht ist diese Funktion für spätere Releases geplant – wer weiß.

UPD: Ich muss mich korrigieren. Ich habe eben festgestellt, dass die Plattform auch eine Kommentarfunktion bietet. Sie hat sich nur versteckt und kommt, was sinnvoll ist, erst dann zum Vorschein, wenn man eine Frage beantwortet.

UPD 2: Einen Verbesserungsvorschlag kann ich doch noch an die Entwickler machen. Es wäre toll, wenn man Karteikarten aus seinem “Karteikasten” irgendwie exportieren könnte, um zum Beispiel die eigenen Karteikarten mit Anki oder sonstigen Tools zu lernen. Die mobile Version von econtrario erfordert einen Internetzugang, was unterwegs nicht immer verfügbar ist und mit zusätzlichen Kosten verbunden sein kann.

2. Das zweite Projekt stammt von Thomas Kahn. Er hat für Anki (s. Artikel: “Lernen mit Anki (Interaktives Karteikartensystem)”) ein paar Vorlagen erstellt, die sich speziell für juristische Inhalte eignen sollen.

tk_karteikarten

Um die Vorlagen nutzen zu können, muss man eine spezielle Erweiterung für Anki von der Webseite des Anbieters herunterladen. Nach einem Doppelklick, sind die Vorlagen installiert und verwendbar. Sodann wählt man die passende Vorlage aus und erstellt die Karteikarte.

Zurzeit stehen folgende Inhaltstypen zur Verfügung:

  • Einfache Frage
  • Fachbegriff
  • Prüfungsschema
  • Streitstand
  • Vergleichende Frage

Ich finde, diese Vorlagen erleichtern das systematische Lernen ungemein. Sie machen Anki (was eigentlich ein Vokabellerntool für Fremdsprache ist) zu einer Anwendung, die juristische Inhalte richtig strukturiert speichert und abfragt. Mir persönlich hat in Anki die Möglichkeit gefehlt, Prüfungsschemata schön sauber zu speichern. Mit dieser Vorlagensammlung ist es nun möglich.

Daher auch für dieses Projekt eine klare Empfehlung und ein Dank an den Entwickler.

Lecturio – für kurze Zeit mit 30% Rabatt

Oktober 16th, 2012

Ich wollte nur kurz auf die aktuelle Aktion von Lecturio hinweisen.
Lecturio ist bedauerlicherweise immer noch recht unbekannt. Auf dieser Plattform kann man sich Video-Vorlesungen aus dem Onlinerepetitorium zur ersten oder zweiten Prüfung anschauen. Gerade im Herbst, wo man eh keine Lust hat früh aufzustehen und sich im überfüllten Hörsaal Ausführungen eines nuschelnden Dozenzen anzutun, ist Lecturio echt eine gute Alternative.

Die Preise liegen ungefähr auf der Höhe eines gedruckten Skripts, wobei man die Vorlesungen auch sozusagen “mieten” kann und den Preis monatlich abzahlen. Mit dem Rabatt kann man den Preis nochmal erheblich reduzieren. Aber man muss sich beeilen. Das Angebot gilt nur bis zum 18.10.2012. Der Angebotscode lautet:

lai28j

Ab und zu kaufe auch ich dort Vorlesungen zu ausgewählten Themen, wenn ich etwas auf die Schnelle erklärt bekommen möchte. Die Vorlesungen, die ich bisher gekauft habe, haben mich stets überzeugt.

Falls ihr mich etwas unterstützen wollt, könnt ihr die Seite über diesen Link aufrufen, ansonsten ruft einfach www.lecturio.de in eurem Browser auf.

Kleine Aufmerksamkeit

Oktober 13th, 2012

Gestern fand sich ein Brief mit diesem Betreff in meinem Briefkasten. Adressiert an mich als Betreiber der Plattform daboius. Ich wurde neugierig und machte auf. Darin fand sich ein schönes Lesezeichen mit der Werbung für die juristische Stellenbörse www.karriere-jura.de . Der Absender bat mich, sofern ich das Angebot der Stellenbörse nützlich fände, einen Link darauf zu setzen. Das tue ich hiermit.

Die Webseite ist recht übersichtlich – über eine Maske lässt sich nach angebotenen Stellen suchen oder kostenlos eigene Gesuche einreichen. Kritisch finde ich allerdings die Menge und Aktualität der Angebote. Das aktuellste Angebot war zum Veröffentlichungszeitpunkt vom 08.10.2012 – also fast eine Woche her
(Upd: Nach Auskunft des Betreibers lag die Ursache für die fehlende Aktualität der Stellenangebote an technischen Problemen, die mittlerweile behoben sind.)

Das Portal bietet auch eine Möglichkeit über offene Stellen benachrichtigt zu werden. Ob das auch klappt, habe ich nicht getestet.

Wer also zurzeit auf der Suche nach einer Stelle im juristischen Bereich ist, sollte auch einen Blick auf diese Webseite werfen.

Eine ebenfalls gute Anlaufstelle ist die Stellenbörse von lto.de - sie kooperiert mit monstrer.de und greift auf einen sehr großen und aktuellen Datenbestand zurück.

Praktikumplätze und Nebenjobangebote finden sich oft auf den Homepages der Universitäten und juristischer Fakultäten. Hier zum Beispiel die Stellen- und Praktikumsbörse der Uni Köln.

Ein Tipp am Rande – es empfiehlt sich sehr schon während des Studiums in einer Rechtsanwaltskanzlei auszuhelfen. So knüpft man schon früh wichtige Kontakte und kann das nicht immer kalkulierbare Ergebnis des ersten Staatsexamens ausgleichen. Dabei ist nicht die Größe der Kanzlei entscheidend, sondern ob man sich mit dem Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei identifizieren kann.

 


P.S. @ Marketingabteilungen und ihre Entscheider: gerne schaue ich mir Ihre Produkte mit Bezug zum Jura Studium an und schreibe eine Rezension dazu. Bitte schauen Sie in das Impressum dieser Seite wegen der Kontaktinformationen.

 

 

Lernen mit Anki (Interaktives Karteikartensystem)

Juni 1st, 2012

Hallo, heute möchte ich euch die OpenSource Software anki vortsellen. Was ist das? Anki ist ein kostenloses und freies Tool zum Lernen nach dem Karteikartensystem. Ich habe bereits an einer anderen Stelle über meine Karteikarten berichtet. Dort findet ihr auch meine Vorlagen zum Ausdrucken. Heute geht es aber um Anki, einem softwaregestützten Karteikarten – Lernsystem.

A. Karteikarten – Was ist das?

Was Karteikarten sind, muss ich wohl nicht erklären. Ich benutze dickere DIN A6 Kärtchen, die ich auf der Vorderseite mit einer Frage und auf der Rückseite mit der Antwort beschrifte.

An sich sind die Karten nur ein Mittel. Der größte Lerneffekt tritt ein, wenn man diese nach einem bestimmten Lernsystem einsetzt. Sebastian Leitner, ein gelernter Jurist und deutscher Publizist(1919 – 1989) entwickelte sein Lernschema für Karteikarten (Bildquelle):

Vereinfacht funktioniert es so, dass zunächst alle Karteikarten in das erste Fach landen. Sodann müssen sie wiederholt werden. Stimmt die Antwort nicht mit der auf der Rückseite aufgeschriebenen, bleibt es im Fach 1, ansonsten geht es in das nächste Fach. Die Wiederholungsintervalle steigen mit jedem weiteren Fach. Wichtig ist aber, dass Fach 1 jeden Tag wiederholt wird! Mehrnoch – es wird sogar empfohlen, die frisch aufgeschriebene Karteikarte nach 30 Sekunden zu wiederholen und dann nochmal nach 2 Stunden. Man könnte das erste Fach also in weitere Unterfächer aufteilen.

B. Lernen mit Anki

Nun hat das mehrere Nachteile: das System an sich ist ziemlich aufwändig und die Karteikarten nehmen ziemlich viel Platz ein und sind nicht ergonomisch genug, um sie unterwegs zu wiederholen. An dieser Stelle kommt Anki ins Spiel. Diese quelloffene Software gibt es für viele Plattformen (iOS, Android, Windows, Linux, Mac) und sie nutzt einen Wiederholungsalgorithmus, der dem von Leitner ziemlich nahe kommt. Die Software ermittelt die Richtigkeit der Antwort und verschiebt die Karte automatisch in das richtige Fach. Ggü. dem 5-Fach System von Leitner hat es den Vorteil, dass man nicht zwingend auch solche Karteikarten wiederholen muss, die man eigentlich ganz gut kennt und sie nur deshalb aufgeschrieben hat, um sie nicht aus den Augen zu verlieren.

Aber Anki kann noch vielmehr. Der größte Pluspunkt ist die Möglichkeit seine Karteikarten stets und überall abrufen zu können. Man kann nämlich all die Karten mit dem eigenen Webdienst ankiweb synchronisieren und von jedem Computer mit Internetanschluss wieder abrufen. Man kann auch freigegebene Karteikartensammlungen anderer User in die eigene Kollektion laden und nutzen.

C. Der Vorteil für Juristen

Das Karteienlernsystem hat für Jurastudenten einen großen Vorteil. In der Ausbildung sind wir dazu gezwungen viele Einzelfakten und Definitionen zu lernen. Wie definiert man den Betrug? Wie erfolgt die Übereignung beweglicher Sachen? Welche Tatbestände kennt das Bereicherunsgrecht? Auch wenn in der Klausurlösung die Einzelfakten nicht viel bringen, doch sind sie Voraussetzung, um zu einer annehmbaren Lösung zu kommen.

Die Möglichkeit seine Karteikarten auf unterschiedlichsten Plattformen auch offline zu nutzen, macht das System eigentlich zu einem meiner Lieblingslerntools.

Hier nochmal die wichtigsten Links:

1. Ankisoftware: http://ankisrs.net/

2. Android Client: https://code.google.com/p/ankidroid/wiki/Index auch im PlayStore erhältlich

3. iOS Client: http://itunes.apple.com/us/app/ankisrs/id373493387?mt=8 im Apple AppStore

4. Buchempfehlung: Brain Rules v. John Medina [eng]: http://www.amazon.de/Brain-Rules-Principles-Surviving-Thriving/dp/0979777747/ref=sr_1_1?ie=UTF8&qid=1338560643&sr=8-1

Videos ohne Flashplayer in Webseiten einbinden

Mai 24th, 2012

Es kam neulich die Frage auf, wie man Videos auf Webseiten einbindet, damit diese auch auf mobilen Geräten von Apple in der Webseite abspielbar sind. Die Lösung ist HTML5. Mit diesem Code:

<video>
<source src="video.ogg" type="video/ogg" />
</video>

kann man leicht das Video einbinden. Es muss allerdings in einem abspielbaren Format vorliegen. Um die Videodateien zu konvertieren eignet sich diese kostenlose Sofware von MIRO sehr gut. Wenn man das erstellte Video nun einfach in ein geöffnetes Browserfenster zieht, sollte das Video sofort spielen…

Störerhaftung oder wie GEMA Arbeitsplätze schafft

April 21st, 2012

Der Begriff der Störerhaftung kommt in letzter Zeit sehr oft in den Nachrichten vor. Ein Facebook Nutzer wurde abgemahnt, weil auf seiner Pinnwand jemand ein urheberrechtlich geschütztes Bild veröffentlicht hat. Café-Besitzern drohen Abmahnungen für die illegalen Downloads ihrer WLan Nutzer. Und nun die GEMA vs. YouTube: Das Landgericht Hamburg entschied, dass YouTube bis zu 250 000 Euro zahlen muss, wenn es auf Urheberrechtsverletzungen auf der Videoplattform hingewiesen wird.

Aber was ist die Störerhaftung und wie funktioniert sie?

Die Ausgangsnorm im Zivilrecht ist § 1004 BGB

(I) 1Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. ²Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

Ok, aber Moment Mal – was hat es mit Eigentum zu tun, wenn jemand illegal Lieder herunterlädt? Die Rechtsprechung erweitert den Anwendungsbereich auf alle absoluten Rechte, also Rechte die unmittelbar gegenüber jedermann gelten, z.B.: Leben, Gesundheit, Freiheit, allg. Persönlichkeitsrecht, Recht am eigenen Bild, Ehre, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie alle über § 823 Abs. 2 BGB deliktisch geschützten Rechtsgüter.

Und das Urheberrecht? Darum geht es doch, oder? Das Urheberrecht könnte man analog aus §§ 903, 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB herleiten. Muss man aber nicht. Denn § 97 Abs. 1 UrhG schützt die Rechteinhaber umfassender:

(I) 1Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. ²Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

Die Frage ist nun, wer der Täter des § 97 UrhG oder § 1004 BGB ist. Der wird Störer genannt. Dieser Rechtsbegriff ist gesetzlich nicht definiert. Die Rechtsprechung hat zwei Grundarten herausgearbeitet:

  1.  Der Handlungsstörer
  2.  Der Zustandsstörer

Der Handlungsstörer ist wer durch seine Handlung oder pflichtwidriges Unterlassen einen Schaden zurechenbar verursacht. Handlungsstörer ist zum Beispiel jemand, der das Grundstück seines Nachbarn ohne dessen Erlaubnis betritt. Er stört seinen Nachbarn in seinem Eigentumsrecht, welches auch umfasst, andere von jeglicher Einwirkung auf das Eigentum auszuschließen. Handlungsstörer ist auch jemand, wenn er die Störung nur mittelbar veranlasst. Beispielsweise, wenn der Hauseigentümer auf der Grundstücksgrenze Bauarbeiten veranlasst und die Emissionen (Dreck, Lärm) auf das Nachbargrundstück eindringen. Hier stört man selbst nicht, aber veranlasst Dritte dazu. Man kann die Störung auch durch Natureinwirkungen veranlassen. Zum Beispiel, indem man Tauben füttert, die ihre Ausscheidungen auf dem Auto des geplagten Nachbarn hinterlassen.

Der Zustandsstörer ist der Eigentümer oder Besitzer einer Sache, von der die Beeinträchtigung ausgeht. Dazu kommt aber ein subjektives Element: die Beeinträchtigung muss nach der Rechtsprechung zumindest mittelbar auf den Willen des Zustandsstörers zurückzuführen sein.

Und nun kurz zum Gema Urteil:

YouTube ist Zustandsstörer aus Unterlassung der Kontrollpflichten

Da die Beklagte(YouTube) die urheberrechtsverletzenden Videos weder
selbst hochgeladen habe, noch sich deren Inhalte zu eigen gemacht habe, hafte sie nicht als
Täterin. Allerdings habe sie durch das Bereitstellen und den Betrieb der Videoplattform einen
Beitrag zu den Rechtsverletzungen geleistet. Aufgrund dieses Beitrags träfen die Beklagte
Verhaltens- und Kontrollpflichten. Diese habe sie verletzt und sei deshalb der Klägerin als
„Störerin“ zur Unterlassung verpflichtet.

Als Konsequenz muss YouTube nun mit einem Ordnungsgeld oder Haftstrafe rechnen, wenn nach einem Hinweis auf die Urheberrechtsverletzung youtube das geschützte Material nicht sperrt.

Schon vor diesem Urteil gab es auf Veranslassung von Gema gesperrte Titel bei youtube. Doch dies war langwierig und funktionierte nicht immer. Zwar hat Youtube die sogenannte Content ID entwickelt, eine Software, die identische Titel aufgrund eines digitalen Fingerabdrucks ermittelte und sperrte, aber diese Software funktioniert logischerweise nicht bei allen Abwandlungen des Originals (Cover, Live-Darbietungen usw.). Das aktuelle Urteil zwingt youtube nun neben Content-ID auch noch Wortfilter einzurichten, die bei Übereinstimmung den Upload verhindern sollen. Darüberhinaus muss youtube urheberrechtlich geschütztes Material unverzüglich nach Beanstandung durch den Rechteinhaber (GEMA) entfernen. Und unverzüglich, lernt der Jurist, heißt in § 121 Abs. 1 S.1 BGB “ohne schuldhaftes Zögern” – 1,5 Monate, sei, so das Gericht, nicht mehr unverzüglich.

Vielleicht sollte man das aber auch etwas positiv sehen: GEMA schafft Arbeitsplätze. Denn Google/youtube wird nun bei jedem Upload und bei Beanstandungen untersuchen müssen, ob ein Werk urheberrechtlich geschützt ist. Automatisieren lässt sich das nicht ohne weiteres.