Archive for the ‘Allgemeines’ Category

Funkstille rund um die Kölner Uni

Donnerstag, November 17th, 2011

Kommt es nur mir so vor, oder ist es tatsächlich so, das rund um die Kölner Uni tagsüber kaum noch mit dem Handy im Eplus Netz telefoniert werden kann? Ich jedenfalls, kann mit meinen Simyo und Aldi-Talk Karten nur sporadisch anrufen oder angerufen werden. Ich schätze, durch die gesteigerte Anzahl der Studierenden, verbunden mit der höheren Nutzung des mobilen Internets sind die Sendemasten des E-Netzes absolut ausgelastet. Es fragt sich nur, warum die Betreiber nichts unternehmen?

Mündliche Prüfung vom 1.04.2011

Freitag, April 22nd, 2011

Hallo, meine mündliche Prüfung ist nun vorbei. Das Ergebnis des staatlichen Examensteils steht fest. Summa summarum bin ich mehr als zufrieden. Bei der relativ schlechten Vorbereitung ist doch was ganz gutes geworden. Natürlich ist noch genug Luft nach oben, aber das war ja auch ein Freischuss.

Ich möchte hier kurz die Inhalte der jeweiligen Prüfung veröffentlichen. Die Prüfer waren: Herr Banke, Herr Rolfs und Herr Christensen.

1. Vortrag

Das Vortragsthema war der Fall nach NJW 2011,756 und JUS 4/2011 Die Pflicht zur Entlohnung einer Kartenlegerin. Kurz gesagt ging es um folgenden Fall.

Die Klägerin bietet Lebensberatung durch Kartenlegen an. Diese lässt sie sich mit 500,- monatlich bezahlen. Der Bekl. ist ein Mathe Lehrer (im Originalfall Geschäftsführer einer Marketing- Agentur). Per Telefon nimmt er Dienste der Kl. gegen Entgelt an. Im Dezember besserte sich die Lebenssituation des Bekl., sodass er die Dienste der Kl. nicht mehr benötigte, obwohl in Anspruch genommen. Die Kl. begehrt nun Zahlung des Honorars für den Monat Januar.

Es geht um einen Zahlungsanspruch der Kl. und die Einwendungen des Bekl.

Schwerpunkt der Lösung war natürlich der Begriff der Unmöglichkeit und die Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 BGB.

Alleine die Tatsache, dass die Tätigkeit im Bereich des Aberglaubens erfolgte, rechtfertigt noch nicht die Annahme der Sittenwidrigkeit (So ist zB der Beruf des Astrologen anerkannt). Dies ist aber dann anzunehmen, wenn Gegenstand des Vertrages die mentale Einwirkung auf Dritte wäre (LG Kassel, NJW-RR 88,1517).

Ein wucherähnliches Geschäft würde voraussetzen, dass ein auffälliges Missverhältnis zw. Leistung und Gegenleistung besteht. Zwar sind hier de Kosten für die Bereitstellung magischer Leistungen sehr hoch. Dazu kommen sollte jedoch auch eine verwerfliche Gesinnung oder sonstiger verw. Umstand. Der Mathelehrer war jedoch bei Verstand und konnte selbst beurteilen, ob die Leistung das Honorar wert war oder nicht.

Schließlich kam es auf den Begriff der Unmöglichkeit. Diese liegt vor, wenn die Leistung dauerhaft nicht erbringbar ist. Das Leisten magischer Kräfte ist nicht möglich, weil solche Kräfte nicht existieren. Wenn jedoch der Gegenstand der Leistung nicht magische Kräfte sind, sondern Lebensberatung. Schließlich würde es dem Grundsatz der Vertragsautonomie widersprechen, wenn die Parteien nicht übereinstimmend bestimmen könnten, was der leistungsgegenstand ist.

Als zweiter Teil der Aufgabe galt es die Privatautonomie zu erklären und Beispiele zu bringen. Hier lohnt es sich den Grundlagenteil zum BGB AT durchzulesen.

2. Zivilrecht

M und F sind verheiratet. M besitzt eine seltene Porzellansammlung, im Wert von 50 000. Diese übereignet er sicherungshalber an die F (Sicherungsübereignung) und im Gegenzug erhält er von F ein Darlehen. Später nimmt M ein Darlehen iHv. 60 000 bei A auf. Als M es nicht zahlen kann, erwirkt A einen Vollstreckungstitel gegen M. Der Gerichtsvollzieher pfändet die Porzellansammlung. Was kann F dagegen tun?

Schwerpunkte: Vorgehen gegen Zwangsvollstreckung, 771 ZPO, Rechtswirksamkeit einer Sicherungsübereignung an Familienangehörige, Anfechtungsgesetz

3. Strafrecht

T ist ein selbständiger Unternehmer. Seine Stieftochter S will ihn wegen einer Straftat anzeigen. Da T dies vermeiden möchte, beauftragt T den A damit, die S umzubringen. A ist ein Angestellter des T. Er hat sich ebenfalls wegen einer Straftat strafbar gemacht und wurde zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt worden. T erklärt sich bereit, für A das Geld aufzubringen und darüberhinaus ihn 10 000 € zu zahlen, wenn A die S an einem dunklen Abend erschießt. A ist einverstanden. Am besagten Abend trifft T den A nochmal kurz vor der Tat. Er überreicht ihm ein Foto der S und beschreibt sehr genau ihre Statur und Gehgewohnheiten. Sie soll nach dem Einkauf in dem Supermarkt mit einer Tüte rausgehen. Als A später jemanden erkennt, der der S der Beschreibung nach sehr ähnlich aussieht, schießt er auf K, eine Kundin des Supermarkts. Er denkt dies wäre die S. Das Projektil durchtrennt die Hauptschlagader und die K verblutet bevor der Notarzt kommt. Nach dem Schuss erkennt T noch eine teure Uhr am Arm des Opfers und nimmt sie an sich.

Wie haben sich die Beteiligten strafbar gemacht?

Schwerpunkte: gekreuzte Mordmerkmale, Diebstahl an Bewusstlosen, Irrtumslehre

4. Öffentliches Recht

Der Präsident des OLG Koblenz wurde zum Justizminister des Landes, sodass seine Stelle (R8) frei wurde. Auf diese Stelle bewarben sich zwei Kandidaten: Präsident des Sozialgerichts und Präsident des Landgerichts (beide Besoldungsgruppe R6). Der neue Justizminister erstellte eine Anlassbeurteilung, nach der dem Präsidenten des Sozialgerichts Vorzug zu gewähren war. Das Wahlgremium der ord. Gerichtsbarkeit hat den Besetzungsvorschlag bemängelt, weil der Präsident des Sozialgerichts nicht die Erfahrung aufwies, die für die frei gewordenen Stelle erforderlich war. Am 8. Februar 2007 stimmten dann 5 Mitglieder für und vier gegen den Besetzungsvorschlag. Zwei Mitglieder enthielten sich.

Der einstweilige Rechtschutz in beiden Instanzen blieb erfolglos. Die Stelle wurde besetzt; dem Präsidenten des Sozialgerichts wurde die Ernennungsurkunde überreicht. Während des Beschwerdeverfahrens hat der Kl. angekündigt, er werde bei Zurückweisung des einstweiligen Rechtsschutzes verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz anstreben. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen, weil der Rechtsweg nicht ausgeschöpft war.

Was kann der unterlegene Kandidat nun machen?

Einstweiliger Rechtsschutz, Anfechtungsklage, Beamtenrechtlicher Grundsatz der Ämterstabilität, 33 II GG, Verstoß gg. 19 IV GG, Konkurrentenklage. Der Fall ist der Entscheidung des BVerwG vom 04.11.2010 nachgebildet (http://www.bverwg.de/enid/311?e_view=detail&meta_nr=1343)

In meinem nächsten Beitrag werde ich mich der Vorbereitung auf die mündl. Prüfung widmen. Stay tuned Zwinkerndes Smiley

Das System der Geschäftsführung ohne Auftrag

Montag, September 27th, 2010

Heute möchte ich meine Übersicht zur GoA zum Download und Ausdrucken anbieten. Sie enthält eine Zusammenstellung der §§677ff BGB mit den vielfältigen Ansprüchen. Es empfiehlt sich vom Anspruchsziel auszugehen (Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Herausgabe des Erlangten). Dabei ist die Schutzrichtung der GoA im Hinterkopf zu behalten: Schutz der Interessen des Geschäftshhern, daher Ansprüche des Geschäftsführers nur limitiert (Aufwendungsersatz/Herausgabe des Erlangten). In einem zweiten Schritt, dann Feststellung, ob echte oder unechte GoA vorliegt. In dem Dritten Untersuchung ob berechtigt (im Willen und Interesse) und schließlich die Anspruchsgrundlage.

http://www.gliffy.com/pubdoc/2253089/L.png

Übrigens: gliffy.com ist ein sehr schöner Dienst zum zeichnen von Diagrammen/Plänen/Abläufen usw. Kann ich nur empfehlen!

Jura via Video

Montag, Juli 5th, 2010

Seit dem ersten Semester habe ich davon geträumt, die Vorlesungen nicht immer in der Uni besuchen zu müssen, sondern auch mal am eigenen Laptop anzuschauen. Und das zu einer Zeit, die mir am besten liegt und nicht um halb 9 morgens.

So langsam kommt die technische Entwicklung auch bei Jura-Lehrern an, sodass es im Internet einige interessante Versuche auftauchen, die Vorlesungen auf Video aufzuzeichnen und online zur Verfügung zu stellen. Hier eine (sehr) kleine Sammlung:

1. Ein Sammelsurium von Video-Vorlesungen verschiedener Dozenten. Vor allem sehenswert die Vorlesung des Prof. Dreier zum Deliktsrecht und bei Interesse auch Internetrecht

http://www.online-vorlesungen.de/Videos/Jura_und_Kriminologie/

2. Die Universität Tübingen stellt eine Reihe von Vorlesungen per Video bereit. Für die juristische Ausbildung einschlägig ist ein Crashkurs: Schuldrechtsreform (was natürlich nicht mehr besonders examensrelevant ist, aber vllt. zum Verständnis des heutigen Schuldrechts beitragen könnte) und eine kriminalistische Reihe

http://timms.uni-tuebingen.de/List/List01.aspx?rpattern=UT_200[45]_____00[12]_krimi_000_

3. Das am besten Ausgebaute Angebot ist die Lecturio-Plattform.  Bei Lecturio handelt es sich um ein Online Portal, das sich ausschließlich auf Videovorlesungen konzentriert. Anders als die vorgenannten Links, sind dort eingestellten Videos in einem besonders komfortablen Zweifenser-Player zu sehen. Links läuft das Videobild und rechts die Powerpoint Präsentation synchron zum Video. So lässt sich ganz leicht verfolgen, was der Dozent erzählt. Zudem gibt es eine hilfreiche Gliederung jeder Vorlesung, die den Verlauf und den aktuellen Standpunkt in der Vorlesung anzeigt. Man kann jedezeit stoppen, zurückspulen oder auch nach vorn gehen, wenn die Stelle nicht interessant erscheint.

Ich habe probeweise die Vorlesung Bereicherungsrecht angeschaut.

I. Zum technischen Teil

Technisch gibt es an Lecturio wenig auszusetzen. Mit einem DSL Anschluss lassen sich die Videos sehr flüssig abspielen. Die Vorlesung ist in Kapiteln aufgeteilt, die einzeln ausgewählt werden können. Man kann das Video anhalten oder auch einen bestimmten Teil sich nochmal anhören. Zudem gibt es zu der Vorlesung kostenlose Materialien, die heruntergeladen werden können und parallel zu der Lektion bearbeitet werden können. Die Dozenten sind audio-visuell gut verständlich. Die Vorlesungen sind relativ lang und dauern zum Teil auch 6 bis 7 Stunden.

II. Zum inhaltlichen Teil

Inhaltlich bietet Lecturio einen sehr großen Umfang an Vorlesungen. Diese decken praktisch den gesamten examensrelevanten Stoff für das erste Examen ab.

Ich habe die Vorlesung zum Bereicherungsrecht probeweise gekauft und durchgearbeitet. Zunächst wird der Stoff abstrakt dargestellt und dann an kurzen Fällen angewendet. Während der theoretische Teil von mir als sehr gut und informativ empfunden wurde, konnte ich mit den Fällen wenig anfangen. Diese sind schon wegen der Kürze nicht auf Examensniveau. Zwar passen sie perfekt zu dem theoretischen Teil und verdeutlichen diesen, aber das sind eher Beispiele als richtige Fälle. Das Angebot von lecturio ist mit den Angeboten der Präsenzrepetitorien wie Alpmann Schmidt oder Hemmer nicht zu vergleichen. Es eignet sich jedoch besonders gut zum Wiederholen eines bekannten oder aufbereiten eines neuen Themas.

III. Preispolitik

Die Preise sind je nach Modul verschieden und betragen im Schnitt 7 Euro. Das ist günstiger als ein Skript und Fallbuch.

IV. Fazit

Das Angebot von Lecturio ist empfehlenswert und zwar schon ab dem 2. Semester. Es ist ein gutes Repetitorium, enthält alles Relevante, um den Vorlesungsstoff zu festigen und zu vertiefen. Als alleinstehendes Repetitorium eignet es sich jedoch nicht: zu abstrakt die Inhalte und zu arm ist Interaktion zwischen den Lehrern und Teilnehmern.

4. Und hier zur guter Letzt eine Sammlung von juristischen Videos

Hier ist alles Kreuz und Quer: Interviews, Lernbeiträge, Werbung, Lustige Musikvideos.…

http://www.juravideo.de/

Safari Reader auch in anderen Browsern?

Mittwoch, Juni 9th, 2010

Apple hat seinen Safari Browser nun in der 5. Version herausgebracht. Die auffälligste Neuerung ist die so genannte Reader-Funktion. Damit kann man auf Seiten, wo viel Text zu lesen ist, eine leserfreundliche Darstellung des Textes erreichen. Das ist sinnvoll, wenn man zum Beispiel Zeitungen online liest und das Webseitenlayout den Textfluss stört. Mit dieser Erweiterung kann man auch längere (zB juristische) Texte mühelos lesen.

Das Problem ist nur, dass man, um diese Funktion nutzen zu können, auf Safari als Hauptbrowser umsteigen müsste.

Wer das nicht möchte, weil er auf andere Annehmlichkeiten seines lieb gewonnen Browsers nichts verzichten möchte – kann auch das so genannte Booklet von Readability (http://lab.arc90.com/experiments/readability/) benutzen.

Dies ist ein Broweserunabhängiges Tool, das man einfach in seine Lesezeichenleiste ablegen kann und dann bei Bedarf aufrufen. So kann man bei seinem Browser bleiben und dennoch ein besonderes Lesevergnügen am Bildschirm erleben.

Israel

Sonntag, Oktober 4th, 2009

Hallo! Ich habe lange nichts mehr veröffentlicht und fange nun mit leichter Kost an. Mitte September war ich in einem Kurzurlaub in Israel. Die Reise war schon lange geplant und hat sich dann zu meiner vollsten Zufriedenheit realisiert.

Ashkelon

Das Mittelmeer begrüßte stürmisch aber sehr warm. Während in Deutschland es in Strömen regnete, konnte ich ein 28 Grad warmes Mittelmehrwasser genießen. Das verschlafene Städtchen Ashkelon liegt unmittelbar an der Grenze zu Gaza und wurde Ziel vieler Raketenangriffe. Daher ist sie bei den Touristen wohl nicht besonders beliebt – umso mehr bei den Einheimischen, die den langen gepflegten Sandstrand zu schätzen wissen.

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Jerusalem

In Jerusalem konnte man für wenige Shekel sich neben einem Kamel fotografieren lassen. Das Kamel war aber so freundlich auch umsonst für die Aufnahmen zu posieren.

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Der Anblick vom Ölberg ist Atemberaubend. Seit der britischen Kolonialzeit besteht ein Gesetz, das vorschreibt, dass alle Bauten im Stadtgebiet mit dem Jerusalemer Sandstein verblendet sein müssen. Daher erscheint die Stadt ganz im weiß. Nur die goldenen Kuppel des Felsendoms und einiger griechisch-orthodoxer Kirchen bilden eine willkommene Abwechslung ins Stadtbild.

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Die englische Sprache hat sich seit dem Britischen Mandat entschieden weiterentwickelt.

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An Sonne mangelt es im Heiligen Land wahrlich nicht. Israelis sagen, das Wetter sei schön nur wenn es regnet. Und das passiert in der Zeit vom Januar bis Oktober nur selten.

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Die Klagemauer ist die westliche Mauer des zweiten Tempels. Die ganz frommen Juden meiden den Ort, weil der Ort des Allerheiligsten (Opferstelle?) nicht mehr ermittelt werden kann und man Angst hat darauf herumzuspazieren.

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Haifa

Haifa ist eine moderne Indistriestadt im Norden Israels. Sie besitzt den wichtigsten Hafen im Land. Und verarbeitet den Großteil des importierten Öls in Brennstoffe.

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Zudem ist Haifa Sitz der Bahai Religion. Die Anhänger dieser neuzeitlichen Weltreligion haben dort die so genannten: “hängenden Gärten” für ihren Religionsstifter, den Bab, errichtet. Die Gärten ziehen sich terrassenförmig den Hang des Berges Karmel herunter zum Mittelmeer. Ehrlich gesagt habe ich vorher von dieser Religion nichts gehört, obwohl sie mittlerweile eine Weltreligion mit mehr als 5 Millionen Anhängern ist und auch in Deutschland verbreitet ist.

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Akko

Die Kreuritterzitadelle Akko liegt unweit von Haifa und ist fest in arabischer Hand

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Man findet dort viele mehr oder weniger gut erhaltene Zeugnisse der Kreuzritter. Zum Beispiel dieses gut erhaltene Latrinum aus dem 13. Jhd.

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Ariel

Ariel ist eine Kleinstadt an der Grenze zum Westjordanland. Die Grenze selbst sieht in etwa so aus

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Die israelische Seite der Grenze besticht durch blühende Gärten…

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…die palästinensische durch die weite Ödnis.

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Die Militärpräsenz ist gut spürbar.

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Die Soldaten werden von den Israelis sehr respektiert. Die Wehrpflicht trifft sowohl Männer als auch Frauen. Nach dem Pflichtwehrdienst von 36 respektive 24 Monaten für Frauen werden die Reservisten bis zum 42. Lebensjahr teilweise mehrmals im Jahr zu Pflichtübungen einberufen. Für diese Zeit werden die Soldaten von der Arbeitspflicht freigestellt und erhalten eine geringe Entschädigung von der Militärverwaltung.

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Tel-Aviv

Tel-Aviv ist eine sehr eigensinnige Mischung aus einer modernen europäsischen Metropole, Frankfurt nicht unähnlich:

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andererseits aber auch sehr orientalisch durch den arabischen Vorort Jaffo:

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Sehr empfehlenswert ist der Flohmarkt in Jaffo

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Die Bars der Strandpromenade geben eine Möglichkeit der Erholung vom alltäglichem Stress

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Zfat und Galiläa

Im Norden Israels liegt der See Genezareth, der biblische Ort, an dem Jesus auf dem Wasser gegangen sein soll.

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Heute bildet der See das größte Trinwasserreservoir Israels. Das Wasser wird nach einer Aufbereitung direkt in die Wasserleitungen gepumpt und versorgt das ganze Land bis hin zur Wüste Negev. Dort kommt das Wasser aus unterirdischen Quellen und teilweise wird da auch das entsalzene Meerwasser verwendet.

Unweit der Sees, kurz vor den Golanhöhen liegt die nördlichste Stadt Israels: Zfat. Es ist ein hochspiritueller Ort für orthodoxe Juden und besteht größtenteils aus überfüllten Synagogen

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und touristenorientierten Verkaufslokalen für “Jewish Art”

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Die Wüste Negev und das Tote Meer

Die Wüste ist atemberaubend schön in den frühen Morgenstunden

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Das Tote Meer liegt rund 400 Meter unter dem Meeresspiegel und ist der tiefste nicht vom Wasser bedeckte Punkt der Erdoberfläche

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Das Wasser ist dermaßen salzig, dass es nicht empfohlen wird sich länger als 30 Minuten am Stück darin aufzuhalten. Jede kleinste Wunde am Körper brennt bei Wasserkontakt dermaßen, dass man beginnt unbewusst Verwünschungen auszusenden. Die Wahrscheinlichkeit dabei verstanden zu werden ist nicht gering. Denn hier baden ganz freidlich Russen, Deutsche, Franzosen, Israelis und Araber nebeneinander.

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An dieser Stelle beende ich meinen kurzen Reisebericht. Es folgen bald neue juristische Themen. Unter anderem das Thema der Irrtumsanfechtung nach BGB. Bis bald!

BAG: Aufgabe der Rechtsprechung zur negativen betrieblichen Übung

Dienstag, Mai 26th, 2009

Der 10. Senat des BAG hat mit seinem Urteil vom 18.3.2009 (10 AZR 281/08) seine bisherige Rechtsprechung zur gegenläufigen oder negativen betrieblichen Übung aufgegeben.

I Problem.

Die betriebliche Übung ist an sich von der Rechtsprechung und der Literatur anerkannt, jedoch in ihrer dogmatischen Begründung höchst umstritten. Das BAG hält an seiner Vertragstheorie. Diese besagt, dass die betriebliche Übung dadurch entsteht, dass ein gleichförmiges Verhalten mehrmals (mindestens 3 Mal) vorbehaltslos wiederholt wird. Hierdurch wird fingiert, dass das durch das gleichförmige Verhalten angetragene Angebot von dem Empfänger gebilligt wurde und der Inhalt dieser wiederholten Maßnahme in den Vertrag einbezogen werden soll. In der Literatur wird dagegen die Meinung vertreten, die betriebliche Übung entstehe aufgrund eines Vertrauenstatbestandes, welcher durch die mehrmalige Wiederholung begründet werde. Beide Theorien kommen bei der Erklärung einer “positiven” betrieblichen Übung zum gleichen Ergebnis: Gewährt der AG mehrmals vorbehaltslos Weihnachtsgeld und äußert der AN keine Bedenken (was wohl die Regel ist), so wird der Anspruch auf das Weihnachtsgeld zu einem vertraglichen Anspruch des Arbeitnehmers. Dagegen bestehen sogut wie keine Einwände. Das ganze wird auf eine Auslegung nach §§ 133,157 BGB gestützt.

Vor der Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung hat das BAG spiegelbildlich zur “positiven”, den Arbeitnehmer begünstigenden betrieblichen Übung, auch die Rechtsfigur der negativen, den Arbeitnehmer benachteiligende betriebliche Übung angewendet, womit es dem Arebitgeber möglich war einen mittlerweile vertraglichen Anspruch auch ohne Änderungskündigung oder Änderungsvertrag aufzuheben. So konnte der Arbeitgeber auf dem gleichen Wege, wie er die betriebliche Übung vorbehaltslos begründet hat, nun sie unter einen Vorbehalt stellen oder den Umfang mindern, indem er dies tut und die Arbeitnehmer sich nicht wehren. Allerdings hat das BAG daran relativ strenge Voraussezungen geknüpft und gefordert, dass die Änderung der bisherigen Situation dem Arbeitnehmer unmissverständlich klargemacht wird.

Problematisch war dabei jedoch, dass das BAG bei gleichzeitiger Festhaltung an der Vertragstheorie durch die Anwendung dieser Rechtsfigur den allgemeinen rechtsgeschäftlich Grundsatz verletzte, wonach das Schweigen grundsätzlich überhaupt keine Wirkung entfalte und jedenfalls keine Annahme sein kann, es sei denn es handelt sich um ein individual vereinbartes, beredtes Schweigen. Ein Arbeitnehmer, der plötzlich auf seinem Lohnzettel mit einem Freiwilligkeistvorbhalt konfrontiert wird, die Zahlungen aber noch über mehrere Jahre hinweg weiterhin erhält, kann nicht konkludent eine ihn benachteiligende Vertragsänderung hinnehmen, weil diese Änderung ihm im Zweifel erst gar nicht bewusst wird.

II. Lösung des BAG

Genau hier knüpft die Entscheidung an. Das BAG beruft sich auf §308 nr.5 BGB und führt eine Inhaltskontrolle der benachteiligenden Klausel durch. Dass es sich um eine AGB handelt, wird unterstellt, jedenfalls sind die Anforderungen daran im Arbeitsrecht nicht so hoch, wie in anderen Rechtsgebieten des Zivilrechts, § 310 IV. Nun subsumiert das BAG und kommt zu dem Schluss, dass ein neu eingefügter Freiwilligkeitsvorbehalt bei mehrmaliger Wiederholung eine Klausel darstellt, die eine fingierte Erklärung zum Inhalt hat. Eine solche kann in vorformulierten Verträgen nur dann zulässig sein, wenn der AG dem AN den Inhalt und die Folgen der neuen Bestimmung darlegt und ihm eine Frist zur Stellungnahme gibt auf deren Beginn er den AN gesondert hinweisen muss. Da dies in den heute typischen negativen betrieblichen Übungen meistens nicht der Fall ist, darf man in Abkehr zur früheren Rechtsprechung nicht mehr eine vertragliche Vereinbarung durch bloßes Schweigen des AN abdingen.

III. Stellungnahme

Aus meiner Sicht ist dieses Ergebnis sachgerechter, als die Annahme der negativen betrieblichen Übung. Zwar soll das Interesse des Arbeitgebers nicht verkannt werden, dass er zur Motivation seiner Arbeitnehmer eine flexible Lohngestaltung benötigt, durch die er bei guter Unternehmensentwicklung die Mitarbeiter daran auch teilhaben lassen möchte. Andererseits besteht für den Arbeitgeber ein ganzes Repertoire an Möglichkeiten die Entstehung der betrieblichen Übung von Anfang an zu verhindern. Dazu gehört auch der Freiwilligkeitsvorbehalt, der bei einer klaren und eindeutiger Verwendung nach der Rechtsprechung des BAG den Anspruch erst gar nicht entstehen lässt, wobei auch hier fraglich ist, ob das den AN nicht dennoch zu sehr benachteilige, wenn unter die Freiwilligkeitsbarede ein wesentlicher Teil der Vergütung gestellt wird.

Rechtsanwälte in Köln: Die Stadt hat Pocken

Donnerstag, Mai 7th, 2009

anwaelte in köln die stadt hat pocken

Zum Vergrößern, anklicken.

Elektronisches Buch für knapp 6500,- $

Freitag, Mai 1st, 2009

Ganz schön teuer für ein paar bits und bytes den Preis eines guten Gebrauchtwagens zu fordern. Aber im kindle Store von Amazon ist alles möglich. http://www.amazon.com/Selected-Nuclear-Materials-Engineering-ebook/dp/B001QTVXAK/ref=sr_1_1?ie=UTF8&s=digital-text&qid=1240809725&sr=1-1

Die 10 besten Webseiten für das Jurastudium

Montag, April 6th, 2009

Am Anfang jedes Semesters räume ich meine Favoritensammlung für die tägliche Portion Juranews auf. Hier möchte ich versuchen ein Top 10 der Webseiten zu erstellen, die fürs Jurastudium vom  besonderen Interesse sein dürften:

  1. http://www.jurakopf.de/Ein sehr interessantes Blawg zum Thema Jurastudium mit dem Schwerpunkt Strafrecht. Sehr empfehlenswerte Beiträge zum Thema juristische Literatur, Jura und neue Medien und allgemeine Beiträge rund um das Jurastudium
  2. http://dejure.org/Eine vorbildliche Onlinegesetzessammlung mit vielen Rechtsprechungshinweisen und einer übersichtlichen Navigation. Auf jeden Fall bequemer und alltagstauglicher als die Sammlung des BMJ
  3. http://www.jurablogs.com/Ein meta Blawgdienst, welches viele wichtigen Blogs zum Thema Jura und Recht allgemein versammelt und organisiert. Besonders interessant die Möglichkeit den Feed zu abonnieren, dann ist man immer über die neuesten Beiträge auf den vielen Blawgs informiert, ohne sie einzeln aufrufen zu müssen.
  4. http://www.skriptorama.de/Die Seite bietet mediale Inhalte rund um das Thema Jurastudium. Dazu gehören Vorlesungsskripte, Schemata, Karteikarten und weiterführende ausbildungsrelevante Links. Die kostenlosen Inhalte stammen meist von seriösen Anbietern wie Dozenten und Praktikern und sind meist von hoher Qualität.  
  5. http://www.rauda-zenthoefer.de/Der berühmte kostenlose Klausurenkurs von Rauda Zenthoefer ist ein Newsletter, der alle zwei Wochen in dein Postfach reinflattert und einen ausbildungsrelevanten Fall beinhaltet. Die Lösung folgt in zwei Wochen, dann mit einem neuen Sachverhalt. Ich selbst bin da schon seit meinem ersten Semester angemeldet und löse ab und zu ein Fällchen zur Wiederholung. 
  6. http://blog.beck.de/Ein relativ neues Angebot vom Beck Verlag. Hier schreiben Experten in verschiedenen Rechtsgebieten über die aktuelle Rechtsentwicklung. Ist ganz gut, um im Bilde zu bleiben und die Theorie mit der Praxis zu verbinden. 
  7. http://www.jurawiki.de/Ein spezialisiertes Wiki für juristische Inhalte. Die Idee ist vorzüglich – die Umsetzung leider weit davon entfernt. Es sind zu wenige Inhalte verfügbar. Die Software basiert auf dem nicht sehr weit verbreiteten MoinMoin Wiki System, was die Benutzung etwas verkompliziert. Die vorhandenen Inhalte sind leider teilweise ziemlich veraltet, so führen vielen Links ins Nirgendwo. Dennoch ist jurawiki eine gute erste Anlaufstelle um schnell was nachzuschlagen
  8. http://www.uni-protokolle.de/foren/viewf/15,0.htmlEin Forum für und von Jurastudenten mit vielen meist freundlichen Benutzern, die einem gerne bei der nächsten Hausarbeit helfen :)
  9. http://www.juraexamen.com/forum/Noch ein Forum für etwas weiter fortgeschrittenen Studenten mit Fragen rund um die Examensvorbereitung.
  10.  http://malkus.wordpress.com/Ein Blawg mit vorwiegend ausbildungsrelevanten Inhalten und interessanten Beiträgen zum Thema juristisches Lernen. Immer wieder wertvolle Links und Beiträge. Leider nicht so gut gepflegt wie die JuraKopf Seite, aber dennoch eine Empfehleung wert, schon allein, weil ich die Seite eigentlich seit dem ersten Semester kenne.

 

Die Reihenfolge bildet nur meine subjektive Meinung ab und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Objektivität der Bewertung. Jedoch bin ich über weitere gute Webseiten als Kommentarbeitrag immer dankbar