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Die 10 besten Webseiten für das Jurastudium

Montag, April 6th, 2009

Am Anfang jedes Semesters räume ich meine Favoritensammlung für die tägliche Portion Juranews auf. Hier möchte ich versuchen ein Top 10 der Webseiten zu erstellen, die fürs Jurastudium vom  besonderen Interesse sein dürften:

  1. http://www.jurakopf.de/Ein sehr interessantes Blawg zum Thema Jurastudium mit dem Schwerpunkt Strafrecht. Sehr empfehlenswerte Beiträge zum Thema juristische Literatur, Jura und neue Medien und allgemeine Beiträge rund um das Jurastudium
  2. http://dejure.org/Eine vorbildliche Onlinegesetzessammlung mit vielen Rechtsprechungshinweisen und einer übersichtlichen Navigation. Auf jeden Fall bequemer und alltagstauglicher als die Sammlung des BMJ
  3. http://www.jurablogs.com/Ein meta Blawgdienst, welches viele wichtigen Blogs zum Thema Jura und Recht allgemein versammelt und organisiert. Besonders interessant die Möglichkeit den Feed zu abonnieren, dann ist man immer über die neuesten Beiträge auf den vielen Blawgs informiert, ohne sie einzeln aufrufen zu müssen.
  4. http://www.skriptorama.de/Die Seite bietet mediale Inhalte rund um das Thema Jurastudium. Dazu gehören Vorlesungsskripte, Schemata, Karteikarten und weiterführende ausbildungsrelevante Links. Die kostenlosen Inhalte stammen meist von seriösen Anbietern wie Dozenten und Praktikern und sind meist von hoher Qualität.  
  5. http://www.rauda-zenthoefer.de/Der berühmte kostenlose Klausurenkurs von Rauda Zenthoefer ist ein Newsletter, der alle zwei Wochen in dein Postfach reinflattert und einen ausbildungsrelevanten Fall beinhaltet. Die Lösung folgt in zwei Wochen, dann mit einem neuen Sachverhalt. Ich selbst bin da schon seit meinem ersten Semester angemeldet und löse ab und zu ein Fällchen zur Wiederholung. 
  6. http://blog.beck.de/Ein relativ neues Angebot vom Beck Verlag. Hier schreiben Experten in verschiedenen Rechtsgebieten über die aktuelle Rechtsentwicklung. Ist ganz gut, um im Bilde zu bleiben und die Theorie mit der Praxis zu verbinden. 
  7. http://www.jurawiki.de/Ein spezialisiertes Wiki für juristische Inhalte. Die Idee ist vorzüglich – die Umsetzung leider weit davon entfernt. Es sind zu wenige Inhalte verfügbar. Die Software basiert auf dem nicht sehr weit verbreiteten MoinMoin Wiki System, was die Benutzung etwas verkompliziert. Die vorhandenen Inhalte sind leider teilweise ziemlich veraltet, so führen vielen Links ins Nirgendwo. Dennoch ist jurawiki eine gute erste Anlaufstelle um schnell was nachzuschlagen
  8. http://www.uni-protokolle.de/foren/viewf/15,0.htmlEin Forum für und von Jurastudenten mit vielen meist freundlichen Benutzern, die einem gerne bei der nächsten Hausarbeit helfen :)
  9. http://www.juraexamen.com/forum/Noch ein Forum für etwas weiter fortgeschrittenen Studenten mit Fragen rund um die Examensvorbereitung.
  10.  http://malkus.wordpress.com/Ein Blawg mit vorwiegend ausbildungsrelevanten Inhalten und interessanten Beiträgen zum Thema juristisches Lernen. Immer wieder wertvolle Links und Beiträge. Leider nicht so gut gepflegt wie die JuraKopf Seite, aber dennoch eine Empfehleung wert, schon allein, weil ich die Seite eigentlich seit dem ersten Semester kenne.

 

Die Reihenfolge bildet nur meine subjektive Meinung ab und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Objektivität der Bewertung. Jedoch bin ich über weitere gute Webseiten als Kommentarbeitrag immer dankbar

Gesetzgeber streicht bald hunderte Call Center Stellen

Donnerstag, März 26th, 2009

Nun ja, natürlich nicht direkt. Der Gesetzesentwurf gegen unerlaubte Telefonwerbung wurde heute vom Bundestag beschlossen und dem Gesetzgeber zugeleitet. Mit dem Inkrafttreten ist laut der Pressemitteilung des BMJ zu Beginn des nächsten Jahres zu rechnen.

Was ändert sich? Im Wesentlichen wird §312d  und 4 BGB aufgeweicht: Abs. IV Ziff 3 fallen weg. Das soll dem Verbraucher ein Widerrufsrecht geben auch in Fällen des Abschlusses eines Zeitungsabos oder eine Lotterie. Zudem müssen die Telefonwerber ihre Telefonnummer offen übermitteln und dürfen die Anzeige nicht mehr unterdrücken. Schließlich wird noch positivrechtlich festgehalten, dass Werbeanrufe ohne vorherige Einwilligung des Betroffenen nicht erlaubt sind. Bisher war das über 1004 analog BGB gelöst. Das ganze wird mit einer relativ hohen Bußgeldstrafe von 50000 Euro geahndet.

 

Was sich für den Verbraucher auf den ersten Blick ganz schön anhört, ist in Wahrheit ein Musterstück eines schlechten Timings. Ja, das stimmt die Telefonwerbung ist ziemlich ärgerlich. Du kommst nach Hause und wirst von der netten Dame am Telefon zugequatscht und akzeptierst alles, was sich nicht nach einer neuen Waschmaschine samt Kühlschrank anhört, um endlich deine Ruhe zu haben. Erst im Nachhinein bereust du dein "Ja", so wie oft im Leben (Interessant an dieser Stelle der Artikel von Günter Wallraff im Callcenter).

 

Und trotzdem wird das neue Gesetz die Telefonwerber nicht abhalten ihren Job zu machen, dafür aber dazu führen, dass bestehende Call Center Stellen gestrichen werden. Wer jetzt schon anruft, wird im Zweifel eine Einwilligung vorweisen können. Diese wird ganz unscheinbar auf irgendeiner Postkarte zur Bestellung eines kostenlosen Katalogs/Probeabos/Gewinnspiels sehr fürsorglich für den Verbraucher angekreuzt werden, sodass er gar nicht merkt, dass er ein Stück seiner Privatautonomie abgibt. Was das Gesetz aber erreichen wird, ist dass für bestimmte Marketingaktionen das Instrument wegen der verbotener Rufnummerunterdrückung nicht mehr interessant sein wird. Es wird nämlich ziemlich schwer den ausgelagerten CallCenter Mitarbeitern einer Rufnummer zuzuweisen, die den Auftraggeber preisgibt. Zudem wird das Werbeinstrument wohl für Zeitungen und Lotterien uninteressant werden.

 

Auch ist es nicht gerade ein gutes Zeichen in der Zeit der Wirschaftskrise. Statt bestehende Stellen zu bewahren, werden alte gefährdet. Naja, schlechtes Timing, eben. 

Juristische Hausarbeit mit LaTeX – Teil IV (Literatur und Fußnoten)

Donnerstag, März 19th, 2009

Nun, nachdem wir die Grundlagen kennen gelernt haben und die Vorlage für unsere Hausarbeit halbwegs verstanden haben, widmen wir uns dem Handwerkzeug jeder wissenschaftlicher Arbeit zu: den Quellen.

Eine Hausarbeit unterscheidet sich neben dem Umfang nur durch die ausgiebigen Nachweise von einer normalen Fallbearbeitung. Diese können auf eine sehr bequeme und angenehme Weise mit LaTeX verwaltet werden.

Dafür wird das Paket jurabib benötigt. In der Vorlage vom III Teil ist dieses bereits verlinkt und wenn die ersten Teile dieses Kurzkompendiums bereits gelesen und umgesetzt wurden, müsste das Paket bereits installiert sein. Wenn nicht ist es ein leichtes es nachzuholen. Dazu rufen

Sie aus der MikTeX Installation den Package Manager auf:

 

Installation von jurabib mit miktex

Suchen Sie nach “jurabib” im Suchfeld name. Das Package wird heruntergeladen und installiert. Durch Rechtsklick können Sie es ebensogut später entfernen.

 

Ist das Paket einmal installiert benötigen Sie eine jurabib Vorlage. Diese können Sie auf der Webseite von Peter Schuster herunterladen oder eine von mir für meine Bedürfnisse angepasste Version hier herunterladen. Die Vorlage von mir enthält einige gängige Kommentarwerke für das Zivilrecht, Fachperiodika, eine Festschrift und einige Lehrbücher, sodass eine Großzahl der möglichen juristischen Textquellen abgedeckt ist.

Der Aufbau des Eintrags richtet sich nach der Dokumentation von juraib. Es ist übrigens ratsam sich die Doku in einem Unterordner abzuspeichern, in dem Sie die Hausarbeit abspeichern, weil man dort oft was nachlesen will.

Die Literatur Datei (Endung bib) speichert man in dem gleichen Ordner wie die tex Datei (wichtig!) ab. In der Vorlage muss der Name (Dateiname ohne *.bib Endung) und das Paket der Literaturverwaltung angegeben werden:

\bibliography{literatur}
\bibliographystyle{jurabib}

Werfen wir einen Blick auf einen Kommentareintrag aus jurabib:

@COMMENTED{palandt68,
  editor = {Otto Palandt},
  editortype = {Begr.},
  title = {Bürgerliches Gesetzbuch mit
 Einführungsgesetz -- Kommentar},
  edition = {68},
  year = {2009},
  publisher = CHB,
  address = CHB:addr,
	howcited = {Palandt-Bearbeiter},
  shorttitle = {BGB},
  ssedition = {0},
  language = {german}
}

Zunächst wird mit einem

@commented{}

der neue Literatureintrag von der Gattung Kommentar eingefügt. In den geschweiften Klammern folgt zunächst die eigene Kurzbezeichnung. An diese sind keine besonderen Vorgaben geknüpft: soll heißen, ich hätte anstatt palandt68 auch bloß palandt, palli, großes_schlechtlesbares_ding usw schreiben können, aber ich wählte diese Bezeichnung, weil ich in meiner Hausarbeit mit zwei unterschiedlichen Ausgaben von Palandt arbeiten musste und daher einmal palandt68 und einmal palandt62 definiert habe.

editor, editortype, title, edition, year

sind selbsterklärend.

publisher

Ist der Verlag. In diesem Fall war das C.H. Beck. Um nicht immer gleiches schreiben zu müssen, kann man eine Variable mit dem Inhalt des Verlagsnamen und der Verlagsadresse anlegen und diese immer wieder verwenden. Die Defintionen sehen so aus:

@STRING{CHB = {Verlag C. H. Beck}}

@STRING{CHB:addr = {M{\"u}nchen}}

 

übrigens spielt es keine Rolle, ob sie die Umlaute maskieren (mit {\”u}, um ein ü zu erzeugen) oder es direkt schreiben. Voraussetzung ist aber, dass ein deutsches Sprachpaket installiert und verwendet wird. Das ist in der hier verwendeten Vorlage der Fall.

howcited

Ermöglicht eine Angabe im Literaturverzeichnis, die sowas wie

Zitiert: Palandt-Bearbeiter

enthält.

shorttitle

ist die Kurzbezeichnung des Werkes für die Ausgabe in den Fußnoten

ssedition

gibt die Möglichkeit die Auflage als eine hochgestellte Zahl in den Fußnoten auszugeben. Das ist aber in juristischen hausarbeiten nicht üblich, daher sollte das auf 0 stehen oder gar nicht erscheinen. Das ist es im wesentlichen.

Nun zu den Fußnoten. Jurabib unterscheidet zwei Arten davon:

\footcite{}

\footnote{\cite}

Footcite wird für eine einzelne Literaturangabe verwendet. Will man also zum Beispiel eine Begriffsdefinition durch ein Kommentarzitat belegen, so schreibt man folgendes:

Eine Sache ist gem §§90,90a BGB jeder körperlicher Gegenstand. Tiere sind keine Sachen, werden aber juristisch wie solche behandelt\footcite[Heinrichs][§90 Rn. 1; §90a Rn.1 ]{palandt68}

ergibt folgendes:

Eine Sache ist gem §§90,90a BGB jeder körperlicher Gegenstand. Tiere sind keine Sachen, werden aber juristisch wie solche behandelt²

 

—————

2. Palandt-Heinrichs, BGB, §90 Rn.1; §90a Rn.1

Möchte man dagegen die Stelle mit mehreren Zitaten belegen, oder einen eigenen Kommentar abgeben, so benutzt man footnote

Eine Sache ist gem §§90,90a BGB jeder körperlicher Gegenstand. Tiere sind keine Sachen, werden aber juristisch wie solche behandelt\footnote{\cite[Heinrichs][§90 Rn. 1; §90a Rn.1 ]{palandt68}; \cite[Medicus][§90 Rn.1]{mueko:hk}}

Wichtig ist sich hier nicht bei den Klammern zu verhaspeln. Es gilt die Faustregel, was einmal geöffnet wurde, muss auch geschlossen werden.

In footnote kann auch normaler Text rein, während footcite ein Zitat aus der Literaturdatenbank (literatur.bib) erwartet und daher zu einem Fehler beim Kompilieren führen könnte. Tritt ein solcher Fehler auf, zeigt ein Debugger unten was schiefgegangen ist und was korrigert werden muss. Wenn man auf die richtige Syntax achtet passiert das nicht. Ärgerlich wird’s wenn man den Fehler scheinbar gefunden hat, aber der scheint es nicht gewesen zu sein. Dann gilt es weiter zu suchen, was manchmal einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Der Debugger ist nicht immer eine große Hilfe, weil die Fehlermeldungen kryptisch und die Zeilenverweise falsch sind.

Noch ein Tipp: Die hier verwendete Vorlage verwendet für das Einfügen der Paragraphenzeichen zwei eigene Befehle:

\pg für §

und

\Pg für §§ 

Das ist ziemlich praktisch, weil die Befehle ein geschütztes Leerzeichen zwischen § und dem nachfolgenden Wort erzeugen und man nicht darauf achten muss, dass da überall ein Leerzeichen eingefügt wird und nicht befürchten muss eins vergessen zu haben.

Zum Kompilieren muss man folgendes machen:

  1. Sicherstellen, dass die pdf Datei für die Hausarbeit nicht geöffnet ist. Sonst gibt’s eine Fehlermeldung
  2. Einmal F6 auf der Tastatur drücken. Der Befehl kompiliert die Literaturdatenbank aus literatur.bib und schreibt das in eine temporäre Hilfsdatei
  3. Zweimal hintereinander F7 drücken. Dies erzeugt die PDF Datei, die anschließend geöffnet, gelesen oder gedruckt werden kann. Das Zweimalige Kompilieren erstellt das Literaturverzeichnis und die Gliederung

Wenn keine Änderungen an der literatur.bib getätigt wurden. Reicht ein doppeltes F7. Wenn keine Literatur erstmalig zitiert oder Änderungen an der Gliederung (\toc, \sub) gemacht wurden, reicht auch ein einmaliges F7 aus.

Das ist im Wesentlichen alles. Hier noch ein paar Tipps, die ich bei der Hausarbeit mir erarbeitet bzw. ergoogelt habe:

  1. Wenn man Einführungszeichen einfügen möchte (“text”), dann müssen folgende Befehle verwendet werden: \glqq{text}\grqq
  2. Um ein geschütztes Leerzeichen hinzuzufügen muss eine Tilde (~) verwendet werden. Zum Beispiel bei den Einführungszeichen damit nach “text” das nächste Wort nicht an dem Vorwort klebt. 
  3. Es hat sich bei mir erwiesen, dass die Gliederung erst während der Arbeit erstellt werden soll, weil es sonst sehr viel Arbeit ist, die Blöcke zu verschieben und die subs und tocs in Einklang zu bringen.
  4. Man kann die Arbeit erst komplett in Word schreiben, um die Rechtschreibkorrektur davon zu nutzen. Die ist zwar auch in LED möglich, aber die ist sehr schlecht und unzuverlässig. Wenn aber ein Dudenkorrektor im Einsatz ist, dann erübrigt sich das Problem – er arbeitet Programmübergreifend.
  5. Kommentare im TEX- Quelltex (mit %) helfen bei der Orientierung und dem Gedankengang. Dort kann man auch ohne Umstände ein Brainstorming betreiben, welches später im Text verarbeitet werden kann

Im nächsten Teil werde ich meine persönliche Einschätzung zu latex für juristische Arbeiten abgeben.

Gerichtliche Zustellung 2.0

Donnerstag, März 19th, 2009

Nach dem deutschen Prozessrecht ist die Zustellung die Bekanntgabe eines Dokuments an die betreffende Person in einer in §§166, 195 ZPO geregelter Form.

Die Zustellung erfolgt in der Regel an die betreffende Partei oder seinen Vertreter (wenn die Partei nicht prozessfähig) oder an den Rechtsbeistand (wenn Anwaltsprozess). Die Form der Zustellung ist meistens Versand durch Einschreiben mit Rückschein, §175 ZPO.

Die Zustellung löst prozessrechtliche Folgen (v.a. für den Ausspruch des Versäumnisurteils, §330, was eine Klageabweisung durch Sachurteil nach sich zieht) aus und muss daher nachweisbar sein (zB Vermerk, § 173; Empfangsbekenntnis, §174; Rückschein, §174 oder Zustellungsurkunde, §175).

Eine Zustellung via Internet ist im deutschen Recht nicht vorgesehen. Anders in New Zeeland. Dort hat ein Richter eine Gerichtsladung im Fall einer Veruntreuung von Firmengeldern an einen beschuldigten Mitarbeiter mittels facebook zustellen lassen. Die Kläger konnten seinen genauen Aufenthaltsort nicht ermitteln und traten an den Richter mit dem Vorschlag heran, den Flüchtigen mittels facebook von seinem Glück zu benachrichtigen. Das geschah auch. Jetzt muss der Internet affine Beschuldigter sich vor dem Gericht verantworten.

Deutschland ist sicherlich mit den strikten gesetzlichen Zustellungsvorgaben noch lange nicht so liberal, aber der Fall lässt befürchten, dass das Internet die Grenzen zwischen On- und Offline in geraumer Zukunft unsichtbar machen wird und man sogar vor seinem eigenen PC nicht sicher sein wird.