Archive for the ‘Juristisches’ Category

Linktipp

Dienstag, April 26th, 2011

Heute habe ich einen super Linktipp für euch. Viele kennen es schon. Für mich war das eine Entdeckung: www.jurafunk.de.

Jurafunk ist ein podcast, also eine online Radiosendung, die man herunterladen kann und unterwegs sich anhören kann. Dir Rechtsanwälte Dirks und Krasemann besprechen dort auf eine recht unterhaltsame Art und Weise die aktuellen Urteile. Dabei entstehen nicht selten sehr interessante Diskussionen. Für angehende Juristen wie mich, ist es sehr interessant zuzuhören wie Urteile von Rechtsanwälten besprochen werden, da dies die praktische Seite eher durchscheinen lässt, als die trockene Darstellung in der JUS oder NJW.

Nach meiner Einschätzung liegt einer der Schwerpunkte der Urteile im Datenschutzrecht, aber sonst sind es alles Urteile, die in der juristischen Ausbildung sehr relevant sind.

Das Podcast kann man abonnieren. Die kostenlose Version ist 2 Wochen alt. Die aktuelle kostet 0,99 womit das Projekt sich finanziert – ein kleiner Betrag, der nach meiner Einschätzung gut angelegt ist.

Wie bereitet man sich auf die mündliche Prüfung vor?

Samstag, April 23rd, 2011

Die mündliche Prüfung stellt den Abschluss des staatlichen Prüfungsteils dar. Hier konfrontiert der Prüfling im Ernstfall zum ersten Mal direkt mit dem Prüfer. Das ist eine besondere Situation in der juristischen Ausbildung und soll entsprechend vorbereitet werden.

Die Vorbereitung soll auf zwei Ebenen ablaufen: die erste nenne ich die Meta Ebene. Hier soll die psychologische Vorbereitung auf die Prüfung erfolgen. Die zweite ist die inhaltliche, so zusagen materielle Ebene. Hier werden die Inhalte wiederholt und vertieft.

Regel nr. 1: keine Angst vor Prüfer

Bei mir war das so, dass nachdem ich die Namen der Prüfer mit all den Titeln und Rängen gelesen habe, ich mich ganz schön klein gefühlt habe. Akademischen Räte, Präsidenten und Vizepräsidenten der Gerichte, Mehrfach honorierte Professoren und all die anderen gut dekorierten Juristen sind am Ende doch bloß Menschen. Das bedeutet nicht, dass man sie nicht respektieren soll, aber eine übertriebene Ehrfurcht ist hier fehl am Platze.

Regel nr. 2: Du selbst bleiben

Viele möchten sich in der Prüfung von der Schokoladenseite zeigen. Sie wollen zeigen, dass sie viel Wissen angeeignet haben und dieses auch gut beherrschen. Dabei wirken viele überheblich und arrogant. Im Leben außerhalb der Prüfungssituation sind sie jedoch ganz anders. Diese Divergenz ist für den Prüfer leicht erkennbar und irritierend. Daher verstell dich nicht – bleib du selbst.

Regel nr. 3: Du kannst nie alles wissen, aber vieles herleiten

Es ist doch klar, dass man – egal, wie lange man studiert – nicht alles wissen kann. Darum geht es auch nicht. In der mündlichen wird geprüft, ob man Zusammenhänge erkennt und sich eine vertretbare Lösung erarbeiten kann. Auch wenn man eigentlich nicht weißt, was zu tun ist, ist es schon die halbe Miete, wenn man zumindest  zeigt, dass man das Problem erkannt hat. Aber auch im umgekehrten Falle, wenn man die Lösung genau kennt, sollte man sie nicht direkt aufsagen, sondern langsam entwickeln und alle Denkschritte offenlegen.

Regel nr. 4: Gut zuhören

Es gibt zwei Abfragemöglichkeiten, wie Prüfer die Prüfung leiten. Sie fragen die Kandidaten der Reihe nach oder in einer losen Folge. Im ersten Fall, kann man sich etwas entspannen, nachdem man seine Antwort gegeben hat. Pro Prüfung wird man dann 2, maximal 3 Mal drankommen. Für mich ist das die angenehmere Art. Im zweiten Fall muss man sich aber die ganze Zeit über konzentrieren, denn jederzeit kann man dran kommen. Deshalb ist hier besonders wichtig zu verfolgen, wer was gesagt hat. Es ist aber nicht verboten nochmal nachzufragen, wie die Frage genau lautet oder was der Prüfer wissen will.

Regel nr. 5: Am Abend vor der Prüfung nichts neues Lernen

Es macht wenig Sinn am letzten Abend noch etwas hineinzuquetschen, was man vorher nicht gelernt hat. Das führt nur zur Frustration. Was allerdings ganz gut ist, nochmal etwas zu wiederholen, wo man denkt, dass noch Schwächen bestehen. Bei mir war das die StPO, die ich im Studium vernachlässigt habe. Am letzten Abend habe ich im Gesetz geblättert und die Grundbegriffe wiederholt.

Regel nr. 6: Vorprotokolle lesen

Es geht hierbei jedoch nicht darum die vergangenen Fälle auswendig zu lernen, sondern die Vorlieben der Prüfer herauszuarbeiten. Man kann bei 10-12 Protokollen relativ leicht feststellen, ob der Prüfer besimmte Materien eher mag als andere.

Regel nr. 7: Abschalten

Die Vorbereitungszeit ist kurz und die Stoffliste lang. Aber es würde nichts bringen, wenn man sich wie eine Lernmaschine missbraucht und am Ende erschöpft in die Prüfung geht. 8-9 Bruttolernstunden am Tag sollten nicht überschritten werden.

Regel nr. 8: Letzte Gerichtsentscheidungen Lesen

Ich habe das nicht getan, sondern las nur in den Blogs. Viele Prüfer nehmen aber aktuelle Entscheidungen, die nicht älter als ein halbes Jahr sind und bauen Ihre Prüfung darauf. Für die mündliche Prüfung sind Fälle geeignet, die relativ kurz sind und keine “Supersonderfälle” sind. Typischerweise werden es Inhalte des Grundstudiums sein.

Zur guter Letzt: lest diesen Beitrag von Hr. Malkus in der Jus 4/2011, 296ff (Trainieren für die mündliche Prüfung). Dort ist vieles geschrieben, was ich gerne vor meiner Prüfung gewusst hätte.

Geheißerwerb und seine Rückabwicklung

Dienstag, Juli 6th, 2010

Das Problem

Um Eigentum zu übertragen, benötigt man dingliche Einigung und Übergabe. Die erste Voraussetzung folgt dem Prinzip der Privatautonomie. Die zweite – den Prinzipien der Publizität und Spezialität (PASTA – Publizität, Absolutheit, Spezialität, Typenzwang, Trennungs- und Abstraktionsprinzip). Im Rechtsverkehr kann vor allem die Übergabe problematisch sein, da dies nicht immer (sofort) möglich und von den Parteien auch aus Kostengründen sogar nicht gewollt sein kann.

Bsp.: Das Museum M und Kunsthändler K schließen einen Kaufvertrag über ein Bild, welches einen hohen kunsthistorischen Wert hat. Das Bild soll daher im Besitz des A verbleiben.

Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt und das Erfordernis der Übergabe teilweise gesetzlich geregelt: § 930 BGB regelt das Problem des Kunsthändlers, indem ein Besitzmittlungsverhältnis als Übergabesurrogat die Übergabe ersetzt. § 931 BGB regelt ein ähnliches Problem für den Fall, dass nichtmal das Museum im Besitz der Sache ist, sondern ein Dritter Kunsthändler D, dann wird die Übergabe durch Abtretung des Eigentumsrechts erfolgen.

Beiden Ansätzen ist gemein, dass der Erwerber ohne weiteres die Eigentumsverschaffungsmacht des Veräußerers erkennen kann. Allerdings ist der Rechtschein eines solchen Erwerbs erheblich schwächer, als der einer gewöhnlichen Eigentumsverschaffung nach 929, sodass §§ 933, 934 höhere Ansprüche an den gutgläubigen Erwerb stellen.

Ein Problem hat der Gesetzgeber jedoch nicht geregelt:

Bsp-Abwandlung.: K hat sofort nach Abschluß des Kaufvertrags und dinglicher Einigung einen Käufer für das Bild, den Kunstsammler S gefunden. Da K nicht das Transportrisiko eingehen will, einigt er sich mit M, dass dieser das Bild direkt an S liefert. Wird S Eigentümer?

Die Lösung

S könnte dadurch Eigentümer geworden sein, dass er sich mit K über das Bild dinglich geeinigt hat, § 929 BGB. Allerdings erfordert 929 auch die Übergabe des Bildes an S. Die Übergabe tritt im Allgemeinen ein, wenn der Veräußerer den Besitz vollständig verliert und der Erwerber irgendeinen Besitz erwirbt. Ein Besitzkonstitut oder Abtretung des Rechts gegen M ist nicht eingetreten. Der dritte Weg zwischen 930 und 931 ist der Geheißerwerb.

Die Prüfung erfolgt wie gewohnt:

  1. Einigung

S und K haben zunächst einen Kaufvertrag geschlossen. Eine dingliche Einigung nach 929 muss sich aber auf die Übergabe der Sache beziehen (.… der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll .…). In Fällen des Streckengeschäfts kommt es daher auf die antizipierte Einigung, die gleichzeitig mit der schuldrechtlichen Einigung erfolgt.

Wichtig: Sehr oft wird in solchen Fällen etwas übereignet, dass nach Maß und Umfang noch nicht konkret feststeht: z.B ganze Warenlager oder Mineralöl aus einem Tank. PASTA verlangt Bestimmtheit der Einigung. Es muss also im Einzelfall untersucht werden, ob der Bestimmtheitsgrundsatz nicht verletzt ist.

  1. Übergabe
  1. Vollständiger Besitzverlust beim Veräußerer
  • Hier liegt schon das erste Problem. Der Veräußerer K hatte nie den Besitz an dem Bild. Denn anders als beim Besitzkonstitut wurde kein Besitzmittlungsverhältnis vereinbart. Der Besitzverlust muss also bei der Geheißperson eintreten.
  1. Besitzerwerb beim Erwerber
  • Der Erwerber muss den Besitz erworben haben. Der Erwerber ist hier S. Er erwirbt den Besitz durch die Lieferung des Bildes von M
  1. Auf Veranlassung des Veräußerers
  • Der Veräußerer ist K. Die Liefrung erfolgt auf seine Veranlassung, da M als Geheißperson des K auftritt
  1. Berechtigung

K müsste verfügungsberechtigt sein. Dies ist idR der Eigentümer oder dazu besonders Ermächtigte. Fraglich ist, ob K überhaupt Eigentümer war. Zwar haben sich M und K geeinigt, aber eine Übergabe hat nie stattgefunden. Diese kann jedoch durch den Geheißerwerb geheilt werden. Diesmal tritt S auf der Seite des K als Geheißperson auf und “vermittelt” so das Eigentum für eine logische Sekunde an K, sodass dieser in dieser Sekunde Eigentümer wird und das Eigentum als Berechtigter wieder an S verlieren kann.

Es zeigt sich folgendes: Der Geheißerwerb ist die maßgebliche Form der Besitzübertragung bei Streckengeschäften. Zu klären bleibt noch, wer eigentlich die Geheißperson ist:

Die Geheißperson ist eine Person, die in einem fremden Erwerbsgeschäft entweder auf Seiten des Erwerbers oder des Veräußerers oder auf beiden Seiten zugleich zur Übertragung/Annahme des Besitzes im Rahmen des Geheißes auftritt, ohne Besitzmittler oder Besitzdiener zu sein.

 

  1. Einigsein zur Zeit der Übergabe

Da hier im Streckengeschäft Einigung und Übergabe auseinanderfallen, muss dieser Punkt stets im Auge behalten werden.

Rückabwicklung des Geheißerwerbs im Mobiliarsachenrecht

Bsp-Abwandlung 2.: K ficht den Kaufvertrag über das Bild mit dem Museum wirksam an. Welche Ansprüche hat das Museum nun gegen S und K?

  1. Ansprüche gegen K
    1. Vertragliche Ansprüche scheiden aus, da kein Vertrag mehr besteht.
    2. Anspruch aus 812 I S.1, F.1
      1. Etwas erlangt : Eigentum am Bild (s. oben: für eine juristische Sekunde hat K das Eigentum erlangt, indem S als Geheißperson auf Erwerberseite den Besitz von M angenommen hat). K hat das Bild nie besessen.
      2. Durch Leistung. Leistung ist bewusste und zweckgerichtete Vermögensmehrung. Der Zweck war hier die Erfüllung des Vertrages zwischen K und M
      3. Ohne Rechtsgrund
      4. Kein Ausschluß
      5. Wertersatz nach 818
  • Der einzige Anspruch, der gegen K durchgehet ist der Leistungskondiktionsanspruch und zwar als Wertersatz, da K auch kein Eigentum mehr hat.

     

  1. Ansprüche gegen S
    1. Vertragliche Ansprüche scheiden aus, weil kein Schuldverhältnis zw. S und M besteht.
    2. S hat das Eigentum erworben, sodass Ansprüche aus 985ff nicht greifen mangels Eigentümer-Besitzer Stellung
    3. Anspruch aus 812 I S.1 F.1
      1. Etwas erlangt: Eigentum und Besitz am Bild
      2. Durch Leistung: unmittelbar hat M S nur den Besitz verschafft. Dies müsste eine eigene bewusste und zielgerichtete Vermögensmehrung des S sein. Da M das Ziel verfolgte von seiner Verbindlichkeit gegen K freizuwerden, hat er an S nicht geleistet. Damit besteht keine Leistungsbeziehung zw. S und M
    4. Anspruch aus 812 I S.1 F.2 (Allgemeine Nichtleistungskondiktion: in sonstiger Weise)
      1. Etwas erlangt
      2. In sonstiger Weise ist problematisch, da der Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion gilt. Eine solche Leistungsbeziehung besteht zw. S und K. Durchbrechungen dieses Grundsatzes sind hier nicht ersichtlich (Bösgläubigkeit, Abhandenkommen, Unentgeltlichkeit)
  • Gegen S bestehen von M gar keine Ansprüche. Wichtig ist hier zu merken, dass im Mobiliersachenrecht die Rückabwicklung entlang der Leistungsbeziehung erfolgt. Kondizieren kann hier nur M gegen K und K gegen S. Nicht aber M gegen S direkt.

Rückabwicklung des Geheißerwerbs im Immobiliarsachenrecht

Nochmal interessant wird es im Immobiliarsachenrecht.

Bsp-Abwandlung 3.: M verkauft das Grundstück seines privaten Museums an K. K ist Immobilienhändler und findet sofort einen neuen Käufer S, der das Grundstück von ihm nach kurzer Zeit erwirb. K weist M an, S in das Grundbuch eintragen zu lassen. Nach der Auflassung stellt sich heraus, dass beide Verträge zwischen M und K und K und S nichtig waren (Doppelmangel). Ansprüche des M gegen K und S?

Auch hier erfolgt der Eigentumserwerb beim S nach Geheiß des K durch M. Die Rückabwicklung könnte aber aus einem Grund nicht genauso ablaufen: während beim Erwerb von Mobiliarsachen in der Regel keine Kosten entstehen, wird bei jedem Erwerb von Grundstücken eine Grundstückserwerbssteuer fällig, zudem müssen andere Abgaben zur Pflege des Grundbuchs u.ä. getätigt werden. Dies würde den Durchgangserwerb sehr verteuern, wenn er entlang der Leistungsbeziehung gehen soll.

  1. Anspruch M gegen K
  1. Vertragliche Ansprüche scheiden wegen nichtigen Vertrages aus.
  2. Anspruch aus 812 I 1 F.1
    1. Etwas Erlangt:
      1. Eigentum am Grundstück (Geheiß auf Erwerberseite durch S und Veräußererseite durch M) scheidet aus, da wie oben ausgeführt der Eigentumserwerb nur direkt läuft. Die Eintragung ins Grundbuch ist ein zwingendes Erfordernis für den Eigentumserwerb nach 873, 925 BGB.
      2. Durch die Leistung des M an S könnte K aber die Befreiung von der eigenen Verbindlichkeit erlangt haben. Befreiung von der Verbindlichkeit als Leistungszweck liegt aber nicht vor, da diese mangels wirksamen Vertrags zw. K und S nicht bestand.
      3. K hat aber einen Kondiktionsanspruch gegen S erlangt, weil die Nichtigkeit des Vertrages mit S die Rückabwicklung nach 812 I 1 F.1 ermöglicht. Diesen Kondiktionsanspruch könnte M nun kondizieren (Kondiktion der Kondiktion). Dagegen spricht jedoch, dass die Leistung M -> K nur der Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit des M diente und nicht der Befreieung des K von seiner Verbindlichkeit in einem anderen Erwerbstatbestand. Daher keine Kondiktion der Kondiktion möglich
      4. Diskutiert wird daher folgende Betrachtung: K wird so gestellt, als ob er das Eigentum erworben hat und dieses dann an S weiterveräußerte. Es wird also die gleiche Kette konstruiert, wie im Fall mit dem Bild. Dafür spricht folgender wichtiger Grund: würde man die Lösung der Kondiktion der Kondiktion wählen, so würde man M besonders stark belasten:

         

        1. Er müsste die Einreden des S gegen sich geltend lassen.
  • Warum? -> M kondiziert von K. K hat nichts erlangt außer einem Kondiktionsanspruch gegen S. Diesen Anspruch tritt er an M ab. M kondiziert nun aus dem abgetretenen Recht gegen S. S seinerseits kann wegen §§404-406 dem M nun die Einwendungen entgegenhalten, die er gegen K gehabt hätte (zum Beispiel Verjährung, Zurückbehaltungsrechte, Erfüllung, Sittenwidrigkeit, Geschäftsunfähigkeit usw)
  1. Er würde das Insolvenzrisiko des S tragen müssen.
  • Warum? -> M müsste von jemanden kondizieren, den er selbst nicht kann und seine Solvenz nicht einschätzen konnte, da er ihn sich nicht selbst ausgesucht hat. Ist S nicht zahlungsfähig, muss M dies so hinnehmen.

 

  1. Durch Leistung des M
  2. Ohne Rechtsgrund
  3. Kein Ausschluß

Ergebnis: M kann von K genauso kondizieren, wie im Fall mit dem Bild, obwohl hier bei K kein Eigentumserwerb eingetreten ist. Dies muss so gemacht werden, um größere Unbilligkeiten zu vermeiden. Das zeigt, dass das bereicherungsrecht nie starr betrachtet werden muss. Es ist im Grunde eine Billigkeitslösung, die nicht so strenge Regeln hat wie die vertragliche Rückabwicklung.

  1. Anspruch M gegen S
  1. Vertraglich gibt es keine vertragliche Beziehung zw. M und S
  2. 985 scheidet wegen Eigentumserwerbs des S aus.
  3. Das Grundbuch ist richtig, sodass keine Grundbuchbereichtigung möglich ist
  4. Eine Leistungskondiktion scheidet aus, weil M an K geleistet hat.
  5. In Frage kommt nur eine Nichtleistungskondiktion
    1. Etwas erlangt: Eigentum und Besitz am Grundstück
    2. In sonstiger Weise. Dies ist dann der Fall, wenn nicht eine vorrangige Leistungsbeziehung zwischen S und K vorliegt. Zwar hat hier M an S direkt geleistet und das Eigentum verschafft, doch geschah die nur aus Gründen Praktikabilität. Aus Sicht des S leistete hier nur sein Vertragspartner K. Vorliegend handelt es sich jedoch um einen Fall des Doppelmangels, sodass wiederum aus Praktikabilitätsgründen eine direkte Kondiktion geboten sein könnte.

      Dagegen spricht jedoch die Gefahr, dass M in besonderer Weise durch eine solche Kondiktion benachteiligt sein würde. Wie im Fall der Kondiktion der Kondiktion, so auch hier würde ihm die Gefahr des Insolvenzrisikos und der Einwendungserstreckung aus den Vertragsverhältnissen mit K droht.

Zusammenfassung:

  1. Geheißerwerb ist eine Form des Eigentumserwerbs, bei dem die Übergabe durch die Geheißperson erfolgt. Diese ist kein Besitzdiener/Besitzmittler, sondern eine unabhängige Person, die in einem fremden Erwerbstatbestand sowohl auf Erwerber- als auch Veräußererseite stehen kann und so die erforderliche Übergabe nach 929 erfolgen lässt.
  2. Im Streckengeschäft erfolgt der Eigentumserwerb grundsätzlich entlang der Leistungskette. Die Zwischenverfügenden werden durch den geheißerwerb Eigentümer für eine logische juristische Sekunde und werden dadurch berechtigt das Eigentum weiterzuveräußern.
  3. Im Immobiliarsachenrecht ist die Einräumung des Eigentum entlang der Leistungskette nicht praktikabel, da hohe Abgaben drohen. Deshalb erfolgt hier der Erwerb direkt und nicht durch Vermittler.
  4. Die Abwicklung im Normalfall geht ebenso über die Leistungskette (über das Eck.) Eine Durchgriffskondiktion ist nur ausnahmsweise möglich (Abhandenkommen, Unentgeltlichkeit, Bösgläubigkeit)
  5. Unter Umständen kann das Problem des Doppelmangels auftreten, bei dem sowohl das Deckungsverhältnis als auch das Valutaverhältnis mangelhaft sind. (Das Valutaverhältnis ist das zwischen dem Anweisenden (K) und Anweisungsempfänger (S); das Deckungsverhältnis ist das zwischen Angewiesenen (M) und dem Anweisenden (K)). Man könnte die Rückabwicklung entlang den Leistungsbeziehungen ausführen (Im Deckungsverhältnis und im Valutaverhältnis) oder auch eine Durchgriffskondiktion zulassen. Trotz ihrer Praktikabilität ist die Durchgriffskondiktion abzulehnen: zum einen ist der Angewiesene dem Insolvenzrisiko des S ausgesetzt, zum anderen muss er sich die Einwendungen aus dem mangelhaften Valutaverhältnis gegen sich geltend lassen.
  6. Das erlangte Etwas beim Doppelmangel im Deckungsverhältnis ist keine Befreiung von der Verbindlichkeit, da diese nur im Valutaverhältnis erfolgt und M leistet nur um seine Verbindlichkeit zu erfüllen, was allerdings wegen des Mangels im Verhältnis nicht erfolgt. Es könnte der Kondiktionsanspruch des K gg. S sein (Kondiktion der Kondiktion). Dieser ist jedoch nicht akzeptabel, da die Risiken der Insolvenz und Einwendungen des S nach 404ff. alleine M treffen würden. Daher wird das Problem so gelöst, dass das erlangte Etwas, die Sache selbst ist. Wenn aufgrund der Anweisung K die Sache selbst nie im Eigentum/Besitz hatte, so wird dies unterstellt. Dann erfolgt die Rückabwicklung entlang der Leistungskette ohne Durchgriff.

 

In eigener Sache: Ich möchte an dieser Stelle ein Sammelsurium von allen wichtigen Problemen anlegen, mit denen man sich Jurastudium so zu tun hat. Ich würde mich daher sehr freuen, wenn andere Blawgbetreiber oder Leser meines Blawgs ihre Manuskripte zur Veröffentlichung einsenden. Sollte dies Anklang finden, würde ich daraus ein wiki machen, wo alle Themen übersichtlich sortiert werden. Der nächste Beitrag wird sich dem Verwaltungszwang und Verwaltungsvollstreckung widmen. Stay tuned ;)

Lernen mit Karteikarten (kostenlose Vorlagen)

Freitag, April 2nd, 2010

Lange ist es her, dass der letzte Beitrag von mir erschienen ist. Ich bin momentan beim einem Rep und bereite mich auf das Examen vor. In diesem Artikel möchte ich kurz das Lernen mit Karteikarten behandeln.

Karteikarten sind für das Lernen sehr effektiv. Man kann auf einer relativ kleinen Fläche komprimiert Wissen zu einer bestimmten Frage festhalten, dieses durch gezieltes und systematisches Wiederholen lernen und im Fall der Fälle abrufen.

Das Lernen mit Karteikarten kann vielfältig gestaltet werden. Weit verbreitet ist das 5-Fächer-System. Man unterteilt die Ablagebox für die Karteikarten in 5 Abteilungen. Die erste ist für den neuen Stoff. Sie wird jeden Tag bearbeitet. Das Gelernte wandert weiter. Das ungelernte bleibt in der ersten Abteilung weiter. Am nächsten Tag werden richtig wiederholte Karten aus der zweiten in die dritte Abteilung verschoben. Die Karten aus der Dritten Abteilung werden nach einer Woche wiederholt und wandern in die vierte. Nach einem Monat gehen die Karten in die letzte Abteilungen, wenn sie richtig wiederholt wurden. Dort werden die dann monatlich aufgerufen.

Aber wo kriegt man die Karteikarten her? Es gibt viele fertige Frage-Antwort Kärtchen von verschiedenen Verlagen. Ich habe mir die von hemmer für Zivilrecht I (BGB AT und SchuldR AT) angeschafft. Diese sind in Prinzip ganz gut aber teilweise fehlerhaft, was Meinungsstreitigkeiten anbelangt und man kann sie nur sinnvoll lernen, wenn man andere Produkte von hemmer gleichzeitig durcharbeitet. So bauen die BGB AT Karteikarten auf dem Fallbuch zu BGB AT von hemmer ziemlich offensichtlich auf. Die Kärtchen sind auf einem sehr dünnem Papier gedruckt, das  in der Jackentasche schnell knittert. Die Fragen sind teilweise unpräzise gestellt und führen bei neuen Karten zu Missverständnissen.

Andere Systeme habe ich nicht angeschaut, aber es gibt noch Kartensätze von Alpmann Schmitt und Münchhausen.

Der Nachteil von all diesen Kartensätzen ist klar: Sie wurden vorgefertigt. Da die Fläche auf dem Papier breite Ausführungen nicht zulässt, muss das Wissen komprimiert werden. Die Folge ist, dass jemand anders sich nur schwer in die Denkweise des Erstellers einarbeiten wird.

Die Lösung dafür ist, Karteikarten selber anfertigen. Das habe ich ab Beginn meines Studiums angefangen und führe es immer noch fort. Wobei ich immer wieder die Formate und die Technik ändere und neue Methoden ausprobiere, damit ich das Optimum für mich finde.

Trotz der vielen Vorteile von Karteikarten, haben diese einen großen Nachteil: wen man sie selbst erstellt, braucht es a) relativ viel Zeit für die Erstellung und b) man verfällt schnell in Abschreib-automatismus, bei dem der Inhalt hinter der physischen Schreibarbeit  tritt. Das muss man aktiv bekämpfen, indem man die Karteikarten immer wieder für die Falllösungen bemüht, diese abändert, anpasst und so weiter, bis sie wirklich Relevantes enthalten.

Dazu kommt noch die psychologische Hürde: man muss sich dazu zwingen, statt den neuen interessanten Stoff zu verstehen, erstmal das alte zu wiederholen. Wenn man es schafft, eine Routine zu begründen und dieser zu folgen, fällt das Lernen mit den Karteikarten dann nicht allzu schwer.

Ich möchte hier noch meine Vorlagen kostenlos  zum Download anbieten. Ich drucke diese auf DIN A6 blanko Karteikarten mit Papierdicke 180 und beschreibe sie dann nach Belieben. Das Format erscheint mir am ehesten geeignet für schriftliches Beschreiben. A5 Karteikarten sind da zu groß, A7 zu klein, man wird die eigene Schrift nicht lesen können.

Download: Vorlage Zivilrecht | Vorlage öffentliches Recht | Vorlage Strafrecht

Dazu ein paar technische Hinweise: Die Vorlagen sind im PDF Format. Der Drucker muss für das Drucken von kleineren Papierformaten als DIN A4 ausgelegt sein und in den Einstellungen sollte DIN A6 ausgewählt werden.

Welche Erfahrungen habt ihr mit Karteikarten gemacht? Welche andere Lernmethoden habt ihr für euch entwickelt?

Twitter für Juristen

Dienstag, Juni 2nd, 2009

1. Was ist twitter

Twitter ist ein online basierter microblogging Dienst. Das inoffizielle Motto von twitter lautet: “In der Kürze liegt die Würze”. Dies ist zugleich auch die große Herausforderung von den Machern von twitter an die Internetgemeinde, denn twitter erlaubt maximal 140 Zeichen für eine Nachricht. Das ist sogar weniger als eine SMS mit 160 Zeichen. Nun fragt es sich, was man nun in diesen 140 Zeichen als (ggf. angehender) Jurist alles der Welt mitteilen kann und vor allem wofür.

Die Funktionsweise von twitter ist denkbar einfach. Man registriert sich auf der englischsprachigen Plattform des Betreibers (die gelegentlich ausfällt oder nur sehr eingeschränkt erreichbar ist). Sodann hat man die Möglichkeit sein Account farblich zu personalisieren und wird aufgefordert eine erste Nachricht zu schreiben. Was das ist, ist natürlich jedem selbst überlassen, man darf nur nicht die Regel der 140 Zeichen (inkl. Leer- und Sonderzeichen sowie Webseiten-URL’s, die jedoch mithilfe eines der vielen domain-shortener Dienste gekürzt werden kann). Ein guter Anfang wäre einfach zu sagen, was man gerade so tut.

Um nicht alleine im twitter herumzuirren, sollte man sich getreu dem Web ZWEI-NULL Prinzip sogleich auf die Suche nach anderen twitter-Nutzern begeben. Wird man fündig, kann man die Nachrichtenupdates anderer Nutzer abonnieren und ihnen so “folgen”. Andersherum geht auch: wird man als interessant empfunden, so werden die eigenen Nachrichten von anderen abonniert. Im Ergebnis gestaltet sich twitter wie auch andere Publikationsmittel als ein Wettbewerb um die meisten Leser. Entsprechend kreativ, innovativ und einzigartig sollte man bei der Verfassung der Nachrichten sein, um nicht in der Twitterlawine unterzugehen.

Die Frage ist nun, warum man als Student oder bereits ausgebildeter Jurist mit Internetaffinität bei twitter mitmachen sollte. Hier ein Versuch einer Antwort.

2. Twitter: Nutzen für Jurastudenten und Referendare

Im Moment sind mir nur sehr wenige twitternde Studenten bekannt. Meistens betreiben sie zugleich eines oder mehrere Blogs oder sind anderweitig in den modernen Medien aktiv. Dabei ist twitter die einfachste Möglichkeit im Internet publizistisch tätig zu werden. So benötigt man weder besondere Programmierkenntnisse, noch ist twittern mit Geldinvestitionen verbunden. Die einzige Investition, die ernsthaft in Frage kommt ist Zeit. Ihr Einsatz muss aber gerechtfertigt werden. Daher lohnt es sich nur dann zu twittern, wenn man ein gewisses Ziel verfolgt. Die könnten sein:

  • Wunsch zur Selbstdarstellung und starkes Mitteilungsbedürfnis zu bestimmten Themen
  • Suche nach Gleichgesinnten, mit ähnlichen Interessen und/oder Problemen
  • Wunsch, in einem bestimmten Gebiet stets gut informiert zu sein
  • Schaffung und Aufrechterhaltung einer Gruppe von “peers”

andere Ziele sind sicherlich denkbar. Auch ein zielloses drauflosschreiben wäre nicht verpönt, wäre jedoch in den “Auffangtatbestand” des Wunsches nach Selbstdarstellung einzuordnen.

Angesichts der zwar geringen Anzahl aber meist qualitativ hochwertigen studienrelevanten Twitterbeiträge, lohnt es sich meiner Meinung nach als Student sich einzutragen und zunächst mal stumm die neuesten Meldungen zu verfolgen, um gelegentlich darauf zu antworten und sich so an der Diskussion zu beteiligen.

Ein Besipiel, warum twitter in der Ausbildung nützlich sein könnte, bietet der kürzlich vom BGH entschiedene Fall zum Sachmangel wg. fehlender Originallackierung bei einem gebrauchten Fahrzeug. Da waren zwitschernde Juristen schneller als einschlägigen Weblogs und viel schneller als Fachzeitschriften, die den Fall wohl erst in den nächsten Monaten zur Besprechung bringen werden. Hier zeigt sich, dass man hier mit relativ wenig Aufwand stets auf dem Laufenden gehalten wird.

3. Twitter: Nutzen für ausgebildete Juristen

Auch bereits praktizierenden Juristen finden zunehmend Gefallen am twitter, wenn auch aus anderen Gründen. Hier wird twitter meistens ein wenig zweckentfremdet und als eine weitere Werbeplattform betrieben. Doch die 140 Zeichen setzen auch hier einen engen Gürtel auf, sodass die schleichende Eigenwerbung zu hochkomprimierten Informationsbündeln zusammengefasst werden oder einfache Webseitenverweise enthalte. Gerade in den letzteren liegt der Vorteil für die Juristen wie Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare usw. Denn man kann mit relativ wenig Aufwand sehr viele neue Besucher und eventuell Mandtantschaft gewinnen. Zwar ist das twittern in Deutschland nich nicht dermaßen verbreitet, wie in den USA und für viele Laien ist das noch kein Begriff, doch twitter endet nicht mit der Hauptplattform. Rund um das Portal wachsel sehr viele Angebote und Dienstleister heran, die die Twitternachrichten bei sich intergrieren und als Conten auf vielen anderen Webseiten duplizieren. So wird eine einzige Nachricht zugleich auf Dutzend “Feed-Plattformen” veröffentlich und vergrößert so die Wahrscheinlichkeit, dass ein potentieller Klient durch die Twitternachcriht auf den Twitterer aufmerksam wird

4. Fazit

Alles im allen bietet twitter auch im deutschen Sprachraum viele interessante Vorteile sowohl für Jurastudenten als auch für ausgebildete Juristen an. Es erfordert nur wenig Aufwand, begünstigt eine komprimierte Informationsweitergabe und hält den Leser immer auf dem Laufenden.

Haftung von Rechtsanwälten in zivilrechtlicher Fallbearbeitung

Montag, Mai 18th, 2009

Anlässlich einer Übungsarbeit und der aktuellen Entscheidung des BVerfG (1 BvR 386/09) zur Haftung von Rechtsanwälten, habe ich ein 4 Seitiges Arbeitspapier zusammengestellt, welches einige der wichtigen Fragen der anwaltlichen Haftung behandelt.

Das Arbeitspapier ist hier zu finden. Es enthält keine Fußnoten oder Verweise und soll nur einen kurzen Überblick verschaffen. Wer noch mehr wissen will, hier ein paar interessante Nachweise neben der oben genannten Entscheidung:

  1. Vertragsgestaltung durch den Rechtsanwalt, Teichmann, (Beginn) JuS 2001, 870ff
  2. [Urteil] Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts, NJW 1991,2280ff
  3. [Urteilsbesprechung] Vertragshaftung bei Anwaltsozietät und beim Anschein einer solchen Sozietät,K.Schmidt, JuS 2000, 293
  4. [Urteilsbesprechung] Keine Haftung des beitretenden Anwalts für Altschulden, K.Schmidt, JuS 2004, 444

Die 10 letzten Lesezeichen

Sonntag, Mai 3rd, 2009

Wollte nur kurz auf Webseiten hinweisen, die zuletzt eine solche Aufmerksamkeit von mir verdient haben, dass sie es in meine Lesezeichen geschafft haben:

  1. http://de.dawanda.com/search?fields=product_tags&q=Sch%C3%B6nfelder : praktische Umschläge für den Schönfelder, damit man seine Persönlichkeit auch in der Uni Bib bewahren kann
  2. http://www.deutschepost.de/dpag?xmlFile=1013304 : Postwertzeichen online drucken
  3. http://bmj.de/musterimpressum : Leitfaden des BMJ zur Impressumspflicht
  4. http://www.servat.unibe.ch/dfr/dfr_bzjahre.html : Lehrreiche Entscheidungen des BGH seit 1951
  5. http://www.chefkoch.de/rezepte/340161117848669/Lasagne.html : Rezept für eine schmackhafte Lasagne zum Selbermachen
  6. http://yovisto.de/ : Viedeovorlesungen online
  7. http://www.bundesgerichtshof.de/bibliothek/dubletten/angebote.php : Entwidmete Kommentare aus der BGH Bibliothek günstig erwerben
  8. http://juratweet.de/index.php : Juratweet, juristisches Gezwitscher
  9. http://copypastecharacter.com/ : Sonderzeichen zum Kopieren und Einfügen
  10. http://userpage.fu-berlin.de/~roehrigw/ : Interessantes Sammelsurium an Informationen zum Thema Geld und Geldpolitik

“Dem Gericht sind die gängigen Beischlafmöglichkeiten bekannt”

Mittwoch, April 29th, 2009

Angesichts dieses Urteils fällt es einem dann doch schwer zu behaupten, den Richtern fehle ein Praxisbezug.

AG Mönchengladbach, Urteil vom 25.04.1991, Az: 5a C 106/91
Fundstelle: NJW 1995, 884 via StudiVZ (Mein Jurastudium hat einen Sachmangel – kann ich zurücktreten-Gruppe)

Leitsatz (der NJW-Redaktion)

Die Unterbringung in einem mit zwei Einzelbetten statt eines Doppelbetts ausgestatteten Ferienhotelzimmer und ein aufgrund dieses Umstands unharmonischer Intimverkehr während der Dauer des Urlaubs stellen nicht ohne weiteres einen zur Herabsetzung des Reisepreises berechtigenden Mangel dar.


Zum Sachverhalt

Der Kl. hatte bei der Bekl. für sich und seine Lebensgefährtin eine Urlaubsreise nach Menorca gebucht. Geschuldet war die Unterbringung in einem Doppelzimmer mit Doppelbett.
Der Kl. trug vor, nach der Ankunft habe er feststellen müssen, daß es in dem ihm zugewiesenen Zimmer kein Doppelbett gegeben habe, sondern zwei separate Einzelbetten, die nicht miteinander verbunden gewesen seien. Bereits in der ersten Nacht habe er feststellen müssen, daß er hierdurch in seinen Schlaf- und Beischlafgewohnheiten empfindlich beeinträchtigt worden sei. Ein “friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis” sei während der gesamten 14tägigen Urlaubszeit nicht zustandegekommen, weil die Einzelbetten, die zudem noch auf rutschigen Fliesen gestanden hätten, bei jeder kleinsten Bewegung mittig auseinandergegangen seien. Ein harmonischer Intimverkehr sei deshalb nahezu völlig verhindert worden. Der Kl. verlangte Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 20 % des Reisepreises von 3078 DM. Der erhoffte Erholungswert, die Entspannung und die ersehnte Harmonie mit seiner Lebensgefährtin sei erheblich beeinträchtigt gewesen. Dies habe bei ihm und bei seiner Lebensgefährtin zu Verdrossenheit, Unzufriedenheit und auch Ärger geführt. Der Erholungswert habe darunter erheblich gelitten.
Die Bekl. bat um Klageabweisung. Sie meinte, die Klage könne nicht ernst gemeint sein.


Aus den Gründen

Das AG Mönchengladbach folgte dem Begehren der Bekl. Die Klage ist zulässig. Der Bekl. ist zuzugeben, daß hier leicht der Eindruck entstehen könnte, die Klage sei nicht ernst gemeint. Die Zivilprozeßordnung sieht allerdings einen derartigen Fall nicht vor, so daß es hierfür auch keine gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen gibt.
Die Klage ist aber jedenfalls in der Sache nicht begründet.
Der Kl. hat nicht näher dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die festverbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt brauchte allerdings nicht aufgeklärt zu werden, denn es kommt hier nicht auf spezielle Gewohnheiten des Kl. an, sondern darauf, ob die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind.
Dies ist nicht der Fall. Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, daß der Kl. seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hätte verbringen müssen.
Aber selbst wenn man dem Kl. seine bestimmten Beischlafpraktiken zugesteht, die ein festverbundenes Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel vor, denn der Mangel wäre mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen. Wenn ein Mangel nämlich leicht abgestellt werden kann, dann ist dies auch dem Reisenden selbst zuzumuten mit der Folge, daß sich der Reisepreis nicht mindert und daß auch Schadensersatzansprüche nicht bestehen.
Der Kl. hat ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, daß die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es hätte nur weniger Handgriffe bedurft und wäre in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden. Es mag nun sein, daß der Kl. etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber für wenig Geld schnell zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur hätte sich der Kl. beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt.

Die Willenserklärung

Sonntag, April 26th, 2009

Die Willenserklärung ist das, was jeder Jurastudent in den ersten Wochen des Studiums lernt bzw. lernen sollte. Leider ist das Thema, wie sovieles ziemlich abstrakt und die Erklärungen des Dozenten auf einem hohen Niveau machen das auch nicht verständlicher. Hier möchte ich mich daran probieren, das Thema kurz zu erläutern.

I. Allgemeines

Eine Willenserklärung, besteht, wie schon die Bezeichnung dieses Rechtsbegriffs sagt, aus einem Willen und dessen Erklärung. Die Willenserklärung ist ein Anknüpfungspunkt für die Beurteilung von rechtsverbindlichen Erklärungen, die zu Rechtsfolgen führen. Sie hat also die Funktion im Rechtsverkehr rechtserhebliche Äußerungen von bloßem “Geschwätz” zu trennen und so den Äußernden an das Gesagte zu binden. Dafür muss die Willenserklärung aber als solche besonders qualifiziert sein, d.h. den Tatbestand einer Willenserklärung erfüllen.

II. Der Tatbestand der Willenserklärung

a. Grundsätzliches

Die Willenserklärung ist gesetzlich nicht normiert, obwohl sie einen zantralen Stellenwert in der Rechtslehre einnimmt. Das BGB widmet der Willenserklärung aber einen ganzen Abschnitt im AT (§§116-144).

Das Preußische ALR, das eine gewisse Vorbildfunktion für das BGB hatte, sagt dazu mehr:

1. Die Willenserklärung ist eine Äußerung dessen, was nach der Absicht des Erklärenden geschehen, oden nicht geschehen soll.

[...]

3. Er muss das Vermögen besitzen, mit Vernunft und Überlegung zu handeln.

4. Die Willenserklärung muss frei, ernstlich und gewiss, oder zuverlässig sein

Aus.: §§1-4, 1.Teil, 4. Titel ALR

Wie das ALR geht auch das BGB von einer Zweiteilung der WE aus: dem inneren Willen (innerer Tatbestand) und der Entäußerung des inneren Willen (äußerer Tatbestand).

b. Der innere Tatbestand

Der Wille bildet den inneren Tatbestand der Willenserklärung. Er enthält drei Elemente:

  1. Der Handlungswille = der Wille überhaupt zu handeln, welcher in Abgrenzung zu bloßen Reflexen usw. steht. (Dem Handelnden ist zumindest latent bewusst, dass er etwas tut.)
  2. Der Erklärungswille = der Wille etwas rechtserhebliches zu erklären. Auch als Rechtsbindungswille bekannt (Der Handelnde will sich rechtlich binden, also eine Rechtsfolge herbeiführen. Ihm ist also bewusst, das er rechtserheblich handelt).
  3. Geschäftswille = der Wille die konkrete Rechtsfolge herbeizuführen (Der Handelnde will das Geschäft)

Bsp.: A möchte gerne ein Fahhrad erwerben. Er findet das Angebot von B angemessen und möchte das Fahrrad von ihm kaufen. Dafür ist eine Willenserklärung in der Form der Annahme notwendig (Kaufvertrag besteht aus zwei Willenserklärungen, die in Bezug aufeinander abgegeben werden: Angebot und Annahme). Wenn A also B gegenüber erklärt, er möchte das ihm angebotene Fahrrad nehmen, dann vollzieht sich folgendes:

  • A handelt bewusst, da er nicht schläft und sein Verstand nicht sonstwie das bewusste Handeln hindert
  • A möchte sich rechtlich binden, d.h. er ist bereit rechtserheblich zu handeln und ihm ist bewusst, dass ihn nun Rechtsfolgen treffen
  • A möchte konkret den Kaufvertrag mit B zu den ausgehandelten Bedingungen (Gegenstand, Preis, Zustand, Übergabeformalitäten usw.). Er möchte also die rechtlichen Folgen des Kaufvertrages (Zahlung des Kaufpreises und Entgegennahme des Fahrrads) für und gegen sich.

Problematisch wird es, wenn das Erklärungsbewusstsein aktuell nicht vorhanden ist.

Bsp.: B möchte sein Fahhrad verkaufen. Er begibt sich zur Auktion, wo er das Fahhrad zum Bieten freigibt. Kurz danach kommt auch sein Freund A zur Auktion. Er sieht den B und möchte ihn auf sich aufmerksam machen, während der Auktionator ihm den Zuschlag zum Kauf des Fahrrads erteilt.

  • A handelt bewusst
  • A möchte sich aber rechtlich nicht binden. Ihm fehlt überhaupt das Bewusstsein etwas rechtlich erhebliches zu tun.

Diese Konstellation wurde auch in dem bekannten Schulfall der Trierer Weinversteigerung durchgespielt. Als Folge gilt nahezu unumstritten folgendes:

Grundsätzlich sind Willenserklärungen nach 133, 157 entweder nach dem wirklichen Willen (natürliche Auslegung) oder nach Treu-und-Glauben und Verkehrssitte (normative Auslegung) auszulegen. Die letztere Methode erlaubt es, die Willenserklärung mit dem Inhalt geltend zu lassen, wie ein objektiver schutzwürdiger Erklärungsempfänger das Erklärte verstehen durfte. Was aber, wenn es schon strittig ist, ob die Willenserklärung überhaupt vorliegt, weil kein aktuelles Erklärungsbesusstsein besteht (A wusste nicht, dass seine Handbewegungen, mit denen er die Aufmerksamkeit von B auf sich lenken wollte, als Angebotsannahme gewertet werden.).

Hier kann man drei Wegen folgen:

  • man kann sich auf die Seite des Erklärenden stellen, dann ist eine WE ohne RBW keine WE
  • man kann sich auf die Seite des Empfängers stellen, dann ist eine WE auch ohne RBW ohne Einschränkungen eine wirksame WE
  • oder man geht einen vermittelnden Weg und sagt, man muss das, was aus der Sicht des Empfängers wie eine WE aussieht nach normativen Kriterien auslegen. Dabei muss man sich fragen:
    • hat der Empfänger das Handeln des Erklärerenden als eine WE aufgefasst
    • durfte er dies auch so auffassen (= Schutzbedürftigkeit). Wird verneint, wenn bei Anwednung der zumutbaren Sorgfalt kein anderes Ergebnis herauskommt
    • musste der Erklärender damit rechnen, dass sein Handeln im Rechtsverkehr als eine WE aufgefasst wird

Nach der ganz h.M. gilt der dritte Weg als der sachgerechteste. Er berücksichtigt sowohl das Vertrauen des Empfängers als auch die Schutzbedürftigkeit des Erklärenden. Wobei man sagen muss, dass hier die Waage eher zugunsten des Empfängers ausschlägt.

Die Folge dieser Ansicht ist, dass es sich um eine wirksame Willenserklärung handelt, auch ohne dass ein RBW oder Geschäftswille erforderlich wäre. Diesem kann man als Erklärdender nur entgegenwirken, indem man seine Willenserklärung (die eigentlich mangels RBW keine ist, aber als solche behandelt wird) anficht. Dann ist diese ex tunc nichtig. Man muss aber dann mit einer Inanspruchnahme auf Schadensersatz rechnen.

c. Der äußere Tatbestand

Nun der innere Wille muss auch zum Ausdruck gebracht werden. Dazu kann man den Willen ausdrücklich äußern:

“Ich möchte mich hiermit zum Kauf des Fahrrads verpflichten”

Oder was im täglichen Rechtsverkehr öfter der Fall ist einfach etwas tun, wovon man ausgeht, dass der andere Teil das als die richtige Willenserklärung wahrnimmt. Was so kompliziert klingt, wird als konkludente Willenserklärung bezeichet, schon in ALR bekannt und im täglichen Leben selbstverständlich ist:

Statt den obigen Satz zu sagen, kann man einfach die geforderte Summe Geld dem Verkäufer entgegenhalten. Dies bringt die Angebotsannahme mit Rechtsbindungswillen hinrecihend bestimmt zum Ausdruck.

Schweigen dagegen birgt normalerweise keinen Erklärungsgehalt und darf nicht als WE ausgelegt werden. Davon gibt es jedoch Ausnahmen:

  1. §362 HGB Schweigen des Kaufmanns (der Geschäfte für andere in Dauerverbindung besorgt) auf Angebote
  2. Kaufmännisches Bestätigungsschreiben (KBS) gilt als Angenommen, wenn beide Parteien Kaufleute (zumindest aber der Empfänger, der andere kann auch ein wirtschaftender Nichtkaufmann sein) sind und der Inhalt nicht wesentlich vom vorher Abgesprochenen abweicht
  3. Schweigen kann auch rechtsgeschäftlich abgesprochen sein, sodass dies dann die Wirkung der WE hat.
  4. Andere Gesetzliche Anordnungen (so gilt das Schweigen als…) zB. 108 II 2, 516

d. Die Auslegung

Da jeder Mensch seine Eigenheiten hat und die Umstände der Abgabe von Willenserklärungen sehr unterschiedlich sind, muss das Erklärte und das Gedachte auf einen gemeinsamen Nenner gebracht werden, damit das Ganze verbindlich wird. Dafür enthält das BGB Auslegungsregeln, die dies gesetzlich regeln.

aa. Natürliche Auslegung

§133 BGB geht von der natürlichen Auslegung aus. Zu ermitteln ist der wirkliche Wille des Erklärenden. Der Wortlaut als solcher ist dabei unbeachtlich.

Bsp.: Wenn A sagt, er möchte ein Gros Toilettenpapier bestellen und auf eine Übergroße Rolle des Papiers zeigt, dann ist davon auszugehen, dass er nicht ein Dutzend Dutzend der Rollen haben möchte.

Es geht also darum, den Wortlaut als Ausgangspunkt für die Auslegung zu nehmen, jedoch alle Umstände in zumutbarer Weise in die Auslegung mitzubeziehen. Erst wenn die erschöpft ist, kann man sagen, dass die Auslegung des natürlichen Willens für den Empfänger unzumutbar war.

bb. normative Auslegung

Aber er darf sich dennoch nicht an das wörtlich Erklärte einlassen. Vielmehr muss er nun nach §157 BGB nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte das Erklärte auslegen. Erst wenn das Erklärte in dem konkreten Rechtsverkehr so üblich und der Empfänger keine weiteren gegensätzlichen Ausgangspunkte hat, gilt die Erklärung mit dem Inhalt, mit welchem der objektive schutzwürdige Empfänger sie verstehen durfte.

III. Zusammenfassung

Die Willenserklärung ist eine Willensäußerung gerichtet auf Herbeiführung einer Rechtsfolge (dagegen sind Realakte bloßes Handeln, ohne Rechtsfolgenabsicht und Erklärung). Die Willenserklärung bestent aus dem Willen und dessen Äußerung. Der Wille muss als Mindestvoraussetzung den Handlungswillen (oder das handlungsbewusstsein) und den Geschäftswillen (Geschäftsbewusstsein) enthalten. Der Rechtsbindungswille, der die WE von der bloßen Gefälligkeit abgrenzt ist in seiner aktueller Form verzichtbar, wenn ein potentieller Rechtsbindungswille besteht, der nach den Grundsätzen der normativen Vertragsaulegung zu ermitteln ist. Bei der Auslegung sowohl des inneren als auch des äußeren Tatbestands ist auf die natürliche und erst dann auf normative Ebene des Erklärten abzustellen.

IV. Literatur

Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 31. Auflage

http://de.wikipedia.org/wiki/Gros

Höhe des Schadensersatzes: positives und negatives Interesse

Freitag, April 17th, 2009

§249 BGB mit der Überschrift “Art und Umfang des Schadens” besagt:

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre

Nehmen wir an, A hat von B ein Sachenrechtslehrbuch zum Preis von 20 Euro erworben. Noch vor der Übergabe ficht A seine Erklärung ggü. B wirksam an. B hätte das Buch, welches einen objektiven Wert von 15 Euro hat auch für 25 Euro an C verkaufen können, der jedoch jetzt nicht mehr interessiert ist. Nun ist B der Meinung A müsse ihn schadlos stellen. Aber was ist sein Schaden?

Wir subsumieren:

a) Zum Schadensersatz verpflichtet ist A

b) Haftungsauslösender Umstand ist die Anfechtung nach §§143,142

c) Zustand der ohne das Schadensereignis (=der Vertrag wäre gar nicht abgeschlossen) bestehen würde, ist der Erlös von 10 Euro aus dem Verkauf an C, der ebenfalls am Buch interessiert war.

Die 10 Euro sind also der Vertrauensschaden, der dem B dadurch entstanden ist, dass er darauf vertraut hat, der Kaufvertrag über das Lehrbuch sei rechtswirksam und endgültig.

Nun regelt §122 als lex speciales den Schadensersatz im Falle der Anfechtung wegen eines in §§118-120 geregelten Grundes. Danach ist die Schadensersatzpflich auf das Interesse zu begrenzen, “welches der andere [...] an der Gültigkeit der Erklärung hat” (§122 I AE). Der Vertrauensschaden ist also auf das positive Interesse begrenzt, nämlich das, was dem Gläubiger entgangen ist, weil der konkrete Anspruch aus dem konkreten Vertragsverhältnis nicht erfüllt wurde.

Hier hätte B einen Gewinn von 5 Euro gemacht, wenn A das Buch bezahlt hätte. Das ist das Erfüllungsinteresse(=es wird fingiert, dass der Vertrag erfüllt wurde) des B gewesen. Der Zweck dieser Beschränkung des Schadensersatzes besteht darin, den Schuldner vor einer “Vertragsstrafe” zu schützen, die ihn in anderen Konstellationen  womöglich in den Ruin getrieben hätte (Rechtsgedanke aus §309 nr.6).

Ergebnis unseres Fällchen wäre also: B hat einen Schadensersatzanspruch gegen A aus §§122, 249 in Höhe von 5 Euro (positives Interesse).

Nochmal in Stichworten:

  • positives Interesse ist das, was man erhalten hätte, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.
  • negatives Interesse ist da, was man hätte, wenn der Vertrag erst gar nicht zustande gekommen wäre.

Um die Schadenshöhe dann noch zu ermitteln, muss man wissen, bei welchem Schadensersatanspruch, welches Interesse zu berücksichtigen ist.

Dazu folgende Tabelle:

§122: SE bei Anfechtung negatives Interesse = Schaden im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Willenserklärung, aber nicht höher als das positive Interesse
§179 I: SE bei Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht bei Kenntnis der fehlenden VM positives Interesse
§179 II: SE bei Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht bei Unkenntnis der fehlenden VM negatives Interesse = Schaden im Vertrauen auf die VM
§§281-283: SE statt der Leistung positives Interesse, anstatt der vertraglichen Leistung
§284: Aufwendungsersatz negatives Interesse = Schaden im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung
§§280I, 241 II,311 II (cic): SE bei Verletzung einer vorvertraglicher Schutzpflicht immer negatives Interesse, da ein Vertrag ja nicht zustande kam
§311a II: SE wg. Pflichtverletzung bei Vertragsschluss Wahlrecht zwischen positiven Interesse (statt der Leistung) oder dem negativen Interesse (Aufwendungsersatz)
    Und noch ein Filmchen von telejura: