Archive for the ‘Juristisches’ Category

Höhe des Schadensersatzes: positives und negatives Interesse

Freitag, April 17th, 2009

§249 BGB mit der Überschrift “Art und Umfang des Schadens” besagt:

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre

Nehmen wir an, A hat von B ein Sachenrechtslehrbuch zum Preis von 20 Euro erworben. Noch vor der Übergabe ficht A seine Erklärung ggü. B wirksam an. B hätte das Buch, welches einen objektiven Wert von 15 Euro hat auch für 25 Euro an C verkaufen können, der jedoch jetzt nicht mehr interessiert ist. Nun ist B der Meinung A müsse ihn schadlos stellen. Aber was ist sein Schaden?

Wir subsumieren:

a) Zum Schadensersatz verpflichtet ist A

b) Haftungsauslösender Umstand ist die Anfechtung nach §§143,142

c) Zustand der ohne das Schadensereignis (=der Vertrag wäre gar nicht abgeschlossen) bestehen würde, ist der Erlös von 10 Euro aus dem Verkauf an C, der ebenfalls am Buch interessiert war.

Die 10 Euro sind also der Vertrauensschaden, der dem B dadurch entstanden ist, dass er darauf vertraut hat, der Kaufvertrag über das Lehrbuch sei rechtswirksam und endgültig.

Nun regelt §122 als lex speciales den Schadensersatz im Falle der Anfechtung wegen eines in §§118-120 geregelten Grundes. Danach ist die Schadensersatzpflich auf das Interesse zu begrenzen, “welches der andere [...] an der Gültigkeit der Erklärung hat” (§122 I AE). Der Vertrauensschaden ist also auf das positive Interesse begrenzt, nämlich das, was dem Gläubiger entgangen ist, weil der konkrete Anspruch aus dem konkreten Vertragsverhältnis nicht erfüllt wurde.

Hier hätte B einen Gewinn von 5 Euro gemacht, wenn A das Buch bezahlt hätte. Das ist das Erfüllungsinteresse(=es wird fingiert, dass der Vertrag erfüllt wurde) des B gewesen. Der Zweck dieser Beschränkung des Schadensersatzes besteht darin, den Schuldner vor einer “Vertragsstrafe” zu schützen, die ihn in anderen Konstellationen  womöglich in den Ruin getrieben hätte (Rechtsgedanke aus §309 nr.6).

Ergebnis unseres Fällchen wäre also: B hat einen Schadensersatzanspruch gegen A aus §§122, 249 in Höhe von 5 Euro (positives Interesse).

Nochmal in Stichworten:

  • positives Interesse ist das, was man erhalten hätte, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.
  • negatives Interesse ist da, was man hätte, wenn der Vertrag erst gar nicht zustande gekommen wäre.

Um die Schadenshöhe dann noch zu ermitteln, muss man wissen, bei welchem Schadensersatanspruch, welches Interesse zu berücksichtigen ist.

Dazu folgende Tabelle:

§122: SE bei Anfechtung negatives Interesse = Schaden im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Willenserklärung, aber nicht höher als das positive Interesse
§179 I: SE bei Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht bei Kenntnis der fehlenden VM positives Interesse
§179 II: SE bei Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht bei Unkenntnis der fehlenden VM negatives Interesse = Schaden im Vertrauen auf die VM
§§281-283: SE statt der Leistung positives Interesse, anstatt der vertraglichen Leistung
§284: Aufwendungsersatz negatives Interesse = Schaden im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung
§§280I, 241 II,311 II (cic): SE bei Verletzung einer vorvertraglicher Schutzpflicht immer negatives Interesse, da ein Vertrag ja nicht zustande kam
§311a II: SE wg. Pflichtverletzung bei Vertragsschluss Wahlrecht zwischen positiven Interesse (statt der Leistung) oder dem negativen Interesse (Aufwendungsersatz)
    Und noch ein Filmchen von telejura:

Die 10 besten Webseiten für das Jurastudium

Montag, April 6th, 2009

Am Anfang jedes Semesters räume ich meine Favoritensammlung für die tägliche Portion Juranews auf. Hier möchte ich versuchen ein Top 10 der Webseiten zu erstellen, die fürs Jurastudium vom  besonderen Interesse sein dürften:

  1. http://www.jurakopf.de/Ein sehr interessantes Blawg zum Thema Jurastudium mit dem Schwerpunkt Strafrecht. Sehr empfehlenswerte Beiträge zum Thema juristische Literatur, Jura und neue Medien und allgemeine Beiträge rund um das Jurastudium
  2. http://dejure.org/Eine vorbildliche Onlinegesetzessammlung mit vielen Rechtsprechungshinweisen und einer übersichtlichen Navigation. Auf jeden Fall bequemer und alltagstauglicher als die Sammlung des BMJ
  3. http://www.jurablogs.com/Ein meta Blawgdienst, welches viele wichtigen Blogs zum Thema Jura und Recht allgemein versammelt und organisiert. Besonders interessant die Möglichkeit den Feed zu abonnieren, dann ist man immer über die neuesten Beiträge auf den vielen Blawgs informiert, ohne sie einzeln aufrufen zu müssen.
  4. http://www.skriptorama.de/Die Seite bietet mediale Inhalte rund um das Thema Jurastudium. Dazu gehören Vorlesungsskripte, Schemata, Karteikarten und weiterführende ausbildungsrelevante Links. Die kostenlosen Inhalte stammen meist von seriösen Anbietern wie Dozenten und Praktikern und sind meist von hoher Qualität.  
  5. http://www.rauda-zenthoefer.de/Der berühmte kostenlose Klausurenkurs von Rauda Zenthoefer ist ein Newsletter, der alle zwei Wochen in dein Postfach reinflattert und einen ausbildungsrelevanten Fall beinhaltet. Die Lösung folgt in zwei Wochen, dann mit einem neuen Sachverhalt. Ich selbst bin da schon seit meinem ersten Semester angemeldet und löse ab und zu ein Fällchen zur Wiederholung. 
  6. http://blog.beck.de/Ein relativ neues Angebot vom Beck Verlag. Hier schreiben Experten in verschiedenen Rechtsgebieten über die aktuelle Rechtsentwicklung. Ist ganz gut, um im Bilde zu bleiben und die Theorie mit der Praxis zu verbinden. 
  7. http://www.jurawiki.de/Ein spezialisiertes Wiki für juristische Inhalte. Die Idee ist vorzüglich – die Umsetzung leider weit davon entfernt. Es sind zu wenige Inhalte verfügbar. Die Software basiert auf dem nicht sehr weit verbreiteten MoinMoin Wiki System, was die Benutzung etwas verkompliziert. Die vorhandenen Inhalte sind leider teilweise ziemlich veraltet, so führen vielen Links ins Nirgendwo. Dennoch ist jurawiki eine gute erste Anlaufstelle um schnell was nachzuschlagen
  8. http://www.uni-protokolle.de/foren/viewf/15,0.htmlEin Forum für und von Jurastudenten mit vielen meist freundlichen Benutzern, die einem gerne bei der nächsten Hausarbeit helfen :)
  9. http://www.juraexamen.com/forum/Noch ein Forum für etwas weiter fortgeschrittenen Studenten mit Fragen rund um die Examensvorbereitung.
  10.  http://malkus.wordpress.com/Ein Blawg mit vorwiegend ausbildungsrelevanten Inhalten und interessanten Beiträgen zum Thema juristisches Lernen. Immer wieder wertvolle Links und Beiträge. Leider nicht so gut gepflegt wie die JuraKopf Seite, aber dennoch eine Empfehleung wert, schon allein, weil ich die Seite eigentlich seit dem ersten Semester kenne.

 

Die Reihenfolge bildet nur meine subjektive Meinung ab und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Objektivität der Bewertung. Jedoch bin ich über weitere gute Webseiten als Kommentarbeitrag immer dankbar

Gerichtliche Zustellung 2.0

Donnerstag, März 19th, 2009

Nach dem deutschen Prozessrecht ist die Zustellung die Bekanntgabe eines Dokuments an die betreffende Person in einer in §§166, 195 ZPO geregelter Form.

Die Zustellung erfolgt in der Regel an die betreffende Partei oder seinen Vertreter (wenn die Partei nicht prozessfähig) oder an den Rechtsbeistand (wenn Anwaltsprozess). Die Form der Zustellung ist meistens Versand durch Einschreiben mit Rückschein, §175 ZPO.

Die Zustellung löst prozessrechtliche Folgen (v.a. für den Ausspruch des Versäumnisurteils, §330, was eine Klageabweisung durch Sachurteil nach sich zieht) aus und muss daher nachweisbar sein (zB Vermerk, § 173; Empfangsbekenntnis, §174; Rückschein, §174 oder Zustellungsurkunde, §175).

Eine Zustellung via Internet ist im deutschen Recht nicht vorgesehen. Anders in New Zeeland. Dort hat ein Richter eine Gerichtsladung im Fall einer Veruntreuung von Firmengeldern an einen beschuldigten Mitarbeiter mittels facebook zustellen lassen. Die Kläger konnten seinen genauen Aufenthaltsort nicht ermitteln und traten an den Richter mit dem Vorschlag heran, den Flüchtigen mittels facebook von seinem Glück zu benachrichtigen. Das geschah auch. Jetzt muss der Internet affine Beschuldigter sich vor dem Gericht verantworten.

Deutschland ist sicherlich mit den strikten gesetzlichen Zustellungsvorgaben noch lange nicht so liberal, aber der Fall lässt befürchten, dass das Internet die Grenzen zwischen On- und Offline in geraumer Zukunft unsichtbar machen wird und man sogar vor seinem eigenen PC nicht sicher sein wird.

Kostenlose Email Adresse für Juristen

Montag, Februar 16th, 2009

Ich finde es immer sehr abstoßend, wenn jemand, der auf sich etwas hält und sich von der Masse abheben will, mit einer 0815 Emailadresse firmiert. Die ganzen gmx-es, hotmails, web.de’s und viele andere mögen zwar eine gute private Emailadresse sein, für seriöse Angelegenheiten passen diese nicht.

Unter mail.com kann man sich eine Emailadresse mit interessanten Domains (alles was nach @ steht) kostenlos registrieren. Zur Auswahl stehen zahlreiche Berufsbezeichnungen (journalist.com; lawyer.com; consultant.com; chef.net nur um einige zu nennen). Man kann sich auch etwas lustiges zulegen wie dr.com oder mad.scientist.com. Insgesamt stehen über 250 Email Domains zur Auswahl. Der Service ist kostenlos und beinhaltet 3 GB Speicherplatz, Spamschutz und Online Zugriff. Was leider nur mit einem Premiumzugang möglich ist, ist die POP3 Benutzung (Protokoll zur Benutzung in Outlook und anderen Emailprogrammen)

Auch gmx bietet etwas Ähnliches an. Diese als FunDomains bezeichneten Emaildomains sind in bezahlten Accounts ab ProMail (2,99/Monat) verfügbar. Welche Adressen zur Auswahl stehen, kann man leider ohne Registrierung nicht einsehen. Günstiger ist da die Maildomain für 1,49/Monat. Damit erhält man eine echte eigene Domainadresse mit 50 Emailaccounts, die von GMX verwaltet werden.

Fazit: Es gibt durchaus Möglichkeiten günstig an eine repräsentative Emailadresse zu kommen und nicht in der Masse einheitlicher Namen unsichtbar zu werden.

ZJS – kostenlose Zeitschrift für das juristische Studium ist online

Freitag, Februar 6th, 2009

Nun ist es soweit die erste Ausgabe der kostenlosen ZJS ist online verfügbar. Das ist eine durchaus seriöse Fachzeitschrift, die alle 2 Monate erscheint und von namhaften Juristen wie Gsell, Roxin, Rotsch, Artz, Rossi und v.a. geleitet wird. Die Hauptzielgruppe sind Studierende vor dem 1. Staatsexamen. Daher auch die meist ausbildungsrelevanten Beiträge.

Man kann sich die Zeitschrift hier entweder in gesamter Ausgabe oder nur die relevanten Beiträge herunterladen und bei Bedarf ausdrucken. Im Archiv finden sich ältere Ausgaben. Alles in allem eine sehr schöne und empfehlenswerte Sache.