Archive for the ‘Nützliches’ Category

Twitter für Juristen

Dienstag, Juni 2nd, 2009

1. Was ist twitter

Twitter ist ein online basierter microblogging Dienst. Das inoffizielle Motto von twitter lautet: “In der Kürze liegt die Würze”. Dies ist zugleich auch die große Herausforderung von den Machern von twitter an die Internetgemeinde, denn twitter erlaubt maximal 140 Zeichen für eine Nachricht. Das ist sogar weniger als eine SMS mit 160 Zeichen. Nun fragt es sich, was man nun in diesen 140 Zeichen als (ggf. angehender) Jurist alles der Welt mitteilen kann und vor allem wofür.

Die Funktionsweise von twitter ist denkbar einfach. Man registriert sich auf der englischsprachigen Plattform des Betreibers (die gelegentlich ausfällt oder nur sehr eingeschränkt erreichbar ist). Sodann hat man die Möglichkeit sein Account farblich zu personalisieren und wird aufgefordert eine erste Nachricht zu schreiben. Was das ist, ist natürlich jedem selbst überlassen, man darf nur nicht die Regel der 140 Zeichen (inkl. Leer- und Sonderzeichen sowie Webseiten-URL’s, die jedoch mithilfe eines der vielen domain-shortener Dienste gekürzt werden kann). Ein guter Anfang wäre einfach zu sagen, was man gerade so tut.

Um nicht alleine im twitter herumzuirren, sollte man sich getreu dem Web ZWEI-NULL Prinzip sogleich auf die Suche nach anderen twitter-Nutzern begeben. Wird man fündig, kann man die Nachrichtenupdates anderer Nutzer abonnieren und ihnen so “folgen”. Andersherum geht auch: wird man als interessant empfunden, so werden die eigenen Nachrichten von anderen abonniert. Im Ergebnis gestaltet sich twitter wie auch andere Publikationsmittel als ein Wettbewerb um die meisten Leser. Entsprechend kreativ, innovativ und einzigartig sollte man bei der Verfassung der Nachrichten sein, um nicht in der Twitterlawine unterzugehen.

Die Frage ist nun, warum man als Student oder bereits ausgebildeter Jurist mit Internetaffinität bei twitter mitmachen sollte. Hier ein Versuch einer Antwort.

2. Twitter: Nutzen für Jurastudenten und Referendare

Im Moment sind mir nur sehr wenige twitternde Studenten bekannt. Meistens betreiben sie zugleich eines oder mehrere Blogs oder sind anderweitig in den modernen Medien aktiv. Dabei ist twitter die einfachste Möglichkeit im Internet publizistisch tätig zu werden. So benötigt man weder besondere Programmierkenntnisse, noch ist twittern mit Geldinvestitionen verbunden. Die einzige Investition, die ernsthaft in Frage kommt ist Zeit. Ihr Einsatz muss aber gerechtfertigt werden. Daher lohnt es sich nur dann zu twittern, wenn man ein gewisses Ziel verfolgt. Die könnten sein:

  • Wunsch zur Selbstdarstellung und starkes Mitteilungsbedürfnis zu bestimmten Themen
  • Suche nach Gleichgesinnten, mit ähnlichen Interessen und/oder Problemen
  • Wunsch, in einem bestimmten Gebiet stets gut informiert zu sein
  • Schaffung und Aufrechterhaltung einer Gruppe von “peers”

andere Ziele sind sicherlich denkbar. Auch ein zielloses drauflosschreiben wäre nicht verpönt, wäre jedoch in den “Auffangtatbestand” des Wunsches nach Selbstdarstellung einzuordnen.

Angesichts der zwar geringen Anzahl aber meist qualitativ hochwertigen studienrelevanten Twitterbeiträge, lohnt es sich meiner Meinung nach als Student sich einzutragen und zunächst mal stumm die neuesten Meldungen zu verfolgen, um gelegentlich darauf zu antworten und sich so an der Diskussion zu beteiligen.

Ein Besipiel, warum twitter in der Ausbildung nützlich sein könnte, bietet der kürzlich vom BGH entschiedene Fall zum Sachmangel wg. fehlender Originallackierung bei einem gebrauchten Fahrzeug. Da waren zwitschernde Juristen schneller als einschlägigen Weblogs und viel schneller als Fachzeitschriften, die den Fall wohl erst in den nächsten Monaten zur Besprechung bringen werden. Hier zeigt sich, dass man hier mit relativ wenig Aufwand stets auf dem Laufenden gehalten wird.

3. Twitter: Nutzen für ausgebildete Juristen

Auch bereits praktizierenden Juristen finden zunehmend Gefallen am twitter, wenn auch aus anderen Gründen. Hier wird twitter meistens ein wenig zweckentfremdet und als eine weitere Werbeplattform betrieben. Doch die 140 Zeichen setzen auch hier einen engen Gürtel auf, sodass die schleichende Eigenwerbung zu hochkomprimierten Informationsbündeln zusammengefasst werden oder einfache Webseitenverweise enthalte. Gerade in den letzteren liegt der Vorteil für die Juristen wie Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare usw. Denn man kann mit relativ wenig Aufwand sehr viele neue Besucher und eventuell Mandtantschaft gewinnen. Zwar ist das twittern in Deutschland nich nicht dermaßen verbreitet, wie in den USA und für viele Laien ist das noch kein Begriff, doch twitter endet nicht mit der Hauptplattform. Rund um das Portal wachsel sehr viele Angebote und Dienstleister heran, die die Twitternachrichten bei sich intergrieren und als Conten auf vielen anderen Webseiten duplizieren. So wird eine einzige Nachricht zugleich auf Dutzend “Feed-Plattformen” veröffentlich und vergrößert so die Wahrscheinlichkeit, dass ein potentieller Klient durch die Twitternachcriht auf den Twitterer aufmerksam wird

4. Fazit

Alles im allen bietet twitter auch im deutschen Sprachraum viele interessante Vorteile sowohl für Jurastudenten als auch für ausgebildete Juristen an. Es erfordert nur wenig Aufwand, begünstigt eine komprimierte Informationsweitergabe und hält den Leser immer auf dem Laufenden.

Die 10 letzten Lesezeichen

Sonntag, Mai 3rd, 2009

Wollte nur kurz auf Webseiten hinweisen, die zuletzt eine solche Aufmerksamkeit von mir verdient haben, dass sie es in meine Lesezeichen geschafft haben:

  1. http://de.dawanda.com/search?fields=product_tags&q=Sch%C3%B6nfelder : praktische Umschläge für den Schönfelder, damit man seine Persönlichkeit auch in der Uni Bib bewahren kann
  2. http://www.deutschepost.de/dpag?xmlFile=1013304 : Postwertzeichen online drucken
  3. http://bmj.de/musterimpressum : Leitfaden des BMJ zur Impressumspflicht
  4. http://www.servat.unibe.ch/dfr/dfr_bzjahre.html : Lehrreiche Entscheidungen des BGH seit 1951
  5. http://www.chefkoch.de/rezepte/340161117848669/Lasagne.html : Rezept für eine schmackhafte Lasagne zum Selbermachen
  6. http://yovisto.de/ : Viedeovorlesungen online
  7. http://www.bundesgerichtshof.de/bibliothek/dubletten/angebote.php : Entwidmete Kommentare aus der BGH Bibliothek günstig erwerben
  8. http://juratweet.de/index.php : Juratweet, juristisches Gezwitscher
  9. http://copypastecharacter.com/ : Sonderzeichen zum Kopieren und Einfügen
  10. http://userpage.fu-berlin.de/~roehrigw/ : Interessantes Sammelsurium an Informationen zum Thema Geld und Geldpolitik

Die Willenserklärung

Sonntag, April 26th, 2009

Die Willenserklärung ist das, was jeder Jurastudent in den ersten Wochen des Studiums lernt bzw. lernen sollte. Leider ist das Thema, wie sovieles ziemlich abstrakt und die Erklärungen des Dozenten auf einem hohen Niveau machen das auch nicht verständlicher. Hier möchte ich mich daran probieren, das Thema kurz zu erläutern.

I. Allgemeines

Eine Willenserklärung, besteht, wie schon die Bezeichnung dieses Rechtsbegriffs sagt, aus einem Willen und dessen Erklärung. Die Willenserklärung ist ein Anknüpfungspunkt für die Beurteilung von rechtsverbindlichen Erklärungen, die zu Rechtsfolgen führen. Sie hat also die Funktion im Rechtsverkehr rechtserhebliche Äußerungen von bloßem “Geschwätz” zu trennen und so den Äußernden an das Gesagte zu binden. Dafür muss die Willenserklärung aber als solche besonders qualifiziert sein, d.h. den Tatbestand einer Willenserklärung erfüllen.

II. Der Tatbestand der Willenserklärung

a. Grundsätzliches

Die Willenserklärung ist gesetzlich nicht normiert, obwohl sie einen zantralen Stellenwert in der Rechtslehre einnimmt. Das BGB widmet der Willenserklärung aber einen ganzen Abschnitt im AT (§§116-144).

Das Preußische ALR, das eine gewisse Vorbildfunktion für das BGB hatte, sagt dazu mehr:

1. Die Willenserklärung ist eine Äußerung dessen, was nach der Absicht des Erklärenden geschehen, oden nicht geschehen soll.

[...]

3. Er muss das Vermögen besitzen, mit Vernunft und Überlegung zu handeln.

4. Die Willenserklärung muss frei, ernstlich und gewiss, oder zuverlässig sein

Aus.: §§1-4, 1.Teil, 4. Titel ALR

Wie das ALR geht auch das BGB von einer Zweiteilung der WE aus: dem inneren Willen (innerer Tatbestand) und der Entäußerung des inneren Willen (äußerer Tatbestand).

b. Der innere Tatbestand

Der Wille bildet den inneren Tatbestand der Willenserklärung. Er enthält drei Elemente:

  1. Der Handlungswille = der Wille überhaupt zu handeln, welcher in Abgrenzung zu bloßen Reflexen usw. steht. (Dem Handelnden ist zumindest latent bewusst, dass er etwas tut.)
  2. Der Erklärungswille = der Wille etwas rechtserhebliches zu erklären. Auch als Rechtsbindungswille bekannt (Der Handelnde will sich rechtlich binden, also eine Rechtsfolge herbeiführen. Ihm ist also bewusst, das er rechtserheblich handelt).
  3. Geschäftswille = der Wille die konkrete Rechtsfolge herbeizuführen (Der Handelnde will das Geschäft)

Bsp.: A möchte gerne ein Fahhrad erwerben. Er findet das Angebot von B angemessen und möchte das Fahrrad von ihm kaufen. Dafür ist eine Willenserklärung in der Form der Annahme notwendig (Kaufvertrag besteht aus zwei Willenserklärungen, die in Bezug aufeinander abgegeben werden: Angebot und Annahme). Wenn A also B gegenüber erklärt, er möchte das ihm angebotene Fahrrad nehmen, dann vollzieht sich folgendes:

  • A handelt bewusst, da er nicht schläft und sein Verstand nicht sonstwie das bewusste Handeln hindert
  • A möchte sich rechtlich binden, d.h. er ist bereit rechtserheblich zu handeln und ihm ist bewusst, dass ihn nun Rechtsfolgen treffen
  • A möchte konkret den Kaufvertrag mit B zu den ausgehandelten Bedingungen (Gegenstand, Preis, Zustand, Übergabeformalitäten usw.). Er möchte also die rechtlichen Folgen des Kaufvertrages (Zahlung des Kaufpreises und Entgegennahme des Fahrrads) für und gegen sich.

Problematisch wird es, wenn das Erklärungsbewusstsein aktuell nicht vorhanden ist.

Bsp.: B möchte sein Fahhrad verkaufen. Er begibt sich zur Auktion, wo er das Fahhrad zum Bieten freigibt. Kurz danach kommt auch sein Freund A zur Auktion. Er sieht den B und möchte ihn auf sich aufmerksam machen, während der Auktionator ihm den Zuschlag zum Kauf des Fahrrads erteilt.

  • A handelt bewusst
  • A möchte sich aber rechtlich nicht binden. Ihm fehlt überhaupt das Bewusstsein etwas rechtlich erhebliches zu tun.

Diese Konstellation wurde auch in dem bekannten Schulfall der Trierer Weinversteigerung durchgespielt. Als Folge gilt nahezu unumstritten folgendes:

Grundsätzlich sind Willenserklärungen nach 133, 157 entweder nach dem wirklichen Willen (natürliche Auslegung) oder nach Treu-und-Glauben und Verkehrssitte (normative Auslegung) auszulegen. Die letztere Methode erlaubt es, die Willenserklärung mit dem Inhalt geltend zu lassen, wie ein objektiver schutzwürdiger Erklärungsempfänger das Erklärte verstehen durfte. Was aber, wenn es schon strittig ist, ob die Willenserklärung überhaupt vorliegt, weil kein aktuelles Erklärungsbesusstsein besteht (A wusste nicht, dass seine Handbewegungen, mit denen er die Aufmerksamkeit von B auf sich lenken wollte, als Angebotsannahme gewertet werden.).

Hier kann man drei Wegen folgen:

  • man kann sich auf die Seite des Erklärenden stellen, dann ist eine WE ohne RBW keine WE
  • man kann sich auf die Seite des Empfängers stellen, dann ist eine WE auch ohne RBW ohne Einschränkungen eine wirksame WE
  • oder man geht einen vermittelnden Weg und sagt, man muss das, was aus der Sicht des Empfängers wie eine WE aussieht nach normativen Kriterien auslegen. Dabei muss man sich fragen:
    • hat der Empfänger das Handeln des Erklärerenden als eine WE aufgefasst
    • durfte er dies auch so auffassen (= Schutzbedürftigkeit). Wird verneint, wenn bei Anwednung der zumutbaren Sorgfalt kein anderes Ergebnis herauskommt
    • musste der Erklärender damit rechnen, dass sein Handeln im Rechtsverkehr als eine WE aufgefasst wird

Nach der ganz h.M. gilt der dritte Weg als der sachgerechteste. Er berücksichtigt sowohl das Vertrauen des Empfängers als auch die Schutzbedürftigkeit des Erklärenden. Wobei man sagen muss, dass hier die Waage eher zugunsten des Empfängers ausschlägt.

Die Folge dieser Ansicht ist, dass es sich um eine wirksame Willenserklärung handelt, auch ohne dass ein RBW oder Geschäftswille erforderlich wäre. Diesem kann man als Erklärdender nur entgegenwirken, indem man seine Willenserklärung (die eigentlich mangels RBW keine ist, aber als solche behandelt wird) anficht. Dann ist diese ex tunc nichtig. Man muss aber dann mit einer Inanspruchnahme auf Schadensersatz rechnen.

c. Der äußere Tatbestand

Nun der innere Wille muss auch zum Ausdruck gebracht werden. Dazu kann man den Willen ausdrücklich äußern:

“Ich möchte mich hiermit zum Kauf des Fahrrads verpflichten”

Oder was im täglichen Rechtsverkehr öfter der Fall ist einfach etwas tun, wovon man ausgeht, dass der andere Teil das als die richtige Willenserklärung wahrnimmt. Was so kompliziert klingt, wird als konkludente Willenserklärung bezeichet, schon in ALR bekannt und im täglichen Leben selbstverständlich ist:

Statt den obigen Satz zu sagen, kann man einfach die geforderte Summe Geld dem Verkäufer entgegenhalten. Dies bringt die Angebotsannahme mit Rechtsbindungswillen hinrecihend bestimmt zum Ausdruck.

Schweigen dagegen birgt normalerweise keinen Erklärungsgehalt und darf nicht als WE ausgelegt werden. Davon gibt es jedoch Ausnahmen:

  1. §362 HGB Schweigen des Kaufmanns (der Geschäfte für andere in Dauerverbindung besorgt) auf Angebote
  2. Kaufmännisches Bestätigungsschreiben (KBS) gilt als Angenommen, wenn beide Parteien Kaufleute (zumindest aber der Empfänger, der andere kann auch ein wirtschaftender Nichtkaufmann sein) sind und der Inhalt nicht wesentlich vom vorher Abgesprochenen abweicht
  3. Schweigen kann auch rechtsgeschäftlich abgesprochen sein, sodass dies dann die Wirkung der WE hat.
  4. Andere Gesetzliche Anordnungen (so gilt das Schweigen als…) zB. 108 II 2, 516

d. Die Auslegung

Da jeder Mensch seine Eigenheiten hat und die Umstände der Abgabe von Willenserklärungen sehr unterschiedlich sind, muss das Erklärte und das Gedachte auf einen gemeinsamen Nenner gebracht werden, damit das Ganze verbindlich wird. Dafür enthält das BGB Auslegungsregeln, die dies gesetzlich regeln.

aa. Natürliche Auslegung

§133 BGB geht von der natürlichen Auslegung aus. Zu ermitteln ist der wirkliche Wille des Erklärenden. Der Wortlaut als solcher ist dabei unbeachtlich.

Bsp.: Wenn A sagt, er möchte ein Gros Toilettenpapier bestellen und auf eine Übergroße Rolle des Papiers zeigt, dann ist davon auszugehen, dass er nicht ein Dutzend Dutzend der Rollen haben möchte.

Es geht also darum, den Wortlaut als Ausgangspunkt für die Auslegung zu nehmen, jedoch alle Umstände in zumutbarer Weise in die Auslegung mitzubeziehen. Erst wenn die erschöpft ist, kann man sagen, dass die Auslegung des natürlichen Willens für den Empfänger unzumutbar war.

bb. normative Auslegung

Aber er darf sich dennoch nicht an das wörtlich Erklärte einlassen. Vielmehr muss er nun nach §157 BGB nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte das Erklärte auslegen. Erst wenn das Erklärte in dem konkreten Rechtsverkehr so üblich und der Empfänger keine weiteren gegensätzlichen Ausgangspunkte hat, gilt die Erklärung mit dem Inhalt, mit welchem der objektive schutzwürdige Empfänger sie verstehen durfte.

III. Zusammenfassung

Die Willenserklärung ist eine Willensäußerung gerichtet auf Herbeiführung einer Rechtsfolge (dagegen sind Realakte bloßes Handeln, ohne Rechtsfolgenabsicht und Erklärung). Die Willenserklärung bestent aus dem Willen und dessen Äußerung. Der Wille muss als Mindestvoraussetzung den Handlungswillen (oder das handlungsbewusstsein) und den Geschäftswillen (Geschäftsbewusstsein) enthalten. Der Rechtsbindungswille, der die WE von der bloßen Gefälligkeit abgrenzt ist in seiner aktueller Form verzichtbar, wenn ein potentieller Rechtsbindungswille besteht, der nach den Grundsätzen der normativen Vertragsaulegung zu ermitteln ist. Bei der Auslegung sowohl des inneren als auch des äußeren Tatbestands ist auf die natürliche und erst dann auf normative Ebene des Erklärten abzustellen.

IV. Literatur

Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 31. Auflage

http://de.wikipedia.org/wiki/Gros

VPN Nutzung mit Handy an der Uni Köln

Donnerstag, April 16th, 2009

Um in Köln mit seinem Handy halbwegs komfortabel in das UniNetz einwählen zu können, braucht man eine VPN Einwahl nach einem Cisco Standard. Trotz eines eingebauten VPN Zugangsprogramms in den Nokia Handys, funktioniert das leider nicht ohne weiteres.

Jetzt habe ich ein Profil nach dieser schönen Anleitung erstellt, welches man nur hier signieren muss. Die Signierung geht ganz einfach: man gibt einfach seine IMEI Nummer(steht auf dem Karton des Handys oder *#06# auf der Handytastatur eingeben) und seine Emailadresse ein. Nach der Bestätigung der Emailadresse bekommt man die signierte Datei zugeschickt. Diese muss nurnoch im Telefon installiert werden. Fertig. VPN Zugangspunkt mit den importierten Einstellungen definieren (Einstellungen->Verbindungen->VPN). Dann einfach in der UNI am tsunami Wlan Netz anmelden, WEP Schlüssel ( e8d4a51000 ) und seine SMAIL Accountdaten eingeben und lossurfen. Die unsignierty SIS Datei mit den aktuellen VPN Einstellungen für Köln steht hier bei mir exklusiv zum Download.

Bitteschön :)

Barcode scanner in Nokia Symbian Handys

Sonntag, April 12th, 2009

Ich habe mich immer schon gewundert wofür das Programm barcode Reader in den Nokia Symbian Handys gut sein sollte. Heute habe ich endlich daran gedacht danach mal zu googeln und habe folgende nützliche Sache herausgefunden:

Der Barcode Scanner scant nur Barcode (also Strichcodes) in dem Format des QR-Codes. Das sind quadratische schwarzweiße pixelige Codes, die Informationen bis zu 3kb speichern können und so ähnlich aussehen:

Dieses Bild, das ich von Wikipedia habe, enthält die Textinformation: "Morden" (Wer auch immer sowas kodieren muss). Um eben solche Codes lesen zu können, benötigt man das in den Symbian Handys enthaltene Programm Barcode Scanner, welches mit Hilfe der integrierten DigiCam das Bild scannt und übersetzt.

Sehr nützlich sind diese barcodes um schnell kleine Informationshappen an das Handy zu übertragen. So kann man seine Kontaktdaten zB in der Form des QR Codes auf seine Visitenkarte drucken lassen oder auf seiner Webseite veröffentlichen und dem Besucher es leichetr machen, diese Informationen auf sein Symbian Handy zu laden, ohne das ganze mühsam tippen zu müssen. Dafür ist die Webseite http://qrcode.kaywa.com/ hilfreich. Dort kann man sich kostenlos online die Darstellung von Weblinks, SMS, Texte oder TelNr in Form des QR Codes generieren lassen.

Weiteres Anwendungsgebiet sind Webseitenadressen, die man gerne auf seinem Handy haben möchte, aber nicht gerne die ganze lange URl mit den 0-9 Tasten abtippen möchte. Es existiert sogar ein Firefox plugin, welches jede aktuelle Webseitenadresse in das Barcodeformat umwandeln kann. Also ich bin begeistert.

Was ich mir gut vorstellen könnte, solche Barcodes als Sticker überall im öffentlichen Bereich (zB Sehenswürdigkeitsbeschreibung für Touristen, Fahrpläne im Öffentlichen Linienverkehr, Navigationshinweise, Weiterführende Infos zum Ort usw) zu platzieren und so Informationen platzsparend zu übertragen. Eine echt gute Sache, vorausgesetzt man hat Symbian auf seinem Handy.

Die 10 besten Webseiten für das Jurastudium

Montag, April 6th, 2009

Am Anfang jedes Semesters räume ich meine Favoritensammlung für die tägliche Portion Juranews auf. Hier möchte ich versuchen ein Top 10 der Webseiten zu erstellen, die fürs Jurastudium vom  besonderen Interesse sein dürften:

  1. http://www.jurakopf.de/Ein sehr interessantes Blawg zum Thema Jurastudium mit dem Schwerpunkt Strafrecht. Sehr empfehlenswerte Beiträge zum Thema juristische Literatur, Jura und neue Medien und allgemeine Beiträge rund um das Jurastudium
  2. http://dejure.org/Eine vorbildliche Onlinegesetzessammlung mit vielen Rechtsprechungshinweisen und einer übersichtlichen Navigation. Auf jeden Fall bequemer und alltagstauglicher als die Sammlung des BMJ
  3. http://www.jurablogs.com/Ein meta Blawgdienst, welches viele wichtigen Blogs zum Thema Jura und Recht allgemein versammelt und organisiert. Besonders interessant die Möglichkeit den Feed zu abonnieren, dann ist man immer über die neuesten Beiträge auf den vielen Blawgs informiert, ohne sie einzeln aufrufen zu müssen.
  4. http://www.skriptorama.de/Die Seite bietet mediale Inhalte rund um das Thema Jurastudium. Dazu gehören Vorlesungsskripte, Schemata, Karteikarten und weiterführende ausbildungsrelevante Links. Die kostenlosen Inhalte stammen meist von seriösen Anbietern wie Dozenten und Praktikern und sind meist von hoher Qualität.  
  5. http://www.rauda-zenthoefer.de/Der berühmte kostenlose Klausurenkurs von Rauda Zenthoefer ist ein Newsletter, der alle zwei Wochen in dein Postfach reinflattert und einen ausbildungsrelevanten Fall beinhaltet. Die Lösung folgt in zwei Wochen, dann mit einem neuen Sachverhalt. Ich selbst bin da schon seit meinem ersten Semester angemeldet und löse ab und zu ein Fällchen zur Wiederholung. 
  6. http://blog.beck.de/Ein relativ neues Angebot vom Beck Verlag. Hier schreiben Experten in verschiedenen Rechtsgebieten über die aktuelle Rechtsentwicklung. Ist ganz gut, um im Bilde zu bleiben und die Theorie mit der Praxis zu verbinden. 
  7. http://www.jurawiki.de/Ein spezialisiertes Wiki für juristische Inhalte. Die Idee ist vorzüglich – die Umsetzung leider weit davon entfernt. Es sind zu wenige Inhalte verfügbar. Die Software basiert auf dem nicht sehr weit verbreiteten MoinMoin Wiki System, was die Benutzung etwas verkompliziert. Die vorhandenen Inhalte sind leider teilweise ziemlich veraltet, so führen vielen Links ins Nirgendwo. Dennoch ist jurawiki eine gute erste Anlaufstelle um schnell was nachzuschlagen
  8. http://www.uni-protokolle.de/foren/viewf/15,0.htmlEin Forum für und von Jurastudenten mit vielen meist freundlichen Benutzern, die einem gerne bei der nächsten Hausarbeit helfen :)
  9. http://www.juraexamen.com/forum/Noch ein Forum für etwas weiter fortgeschrittenen Studenten mit Fragen rund um die Examensvorbereitung.
  10.  http://malkus.wordpress.com/Ein Blawg mit vorwiegend ausbildungsrelevanten Inhalten und interessanten Beiträgen zum Thema juristisches Lernen. Immer wieder wertvolle Links und Beiträge. Leider nicht so gut gepflegt wie die JuraKopf Seite, aber dennoch eine Empfehleung wert, schon allein, weil ich die Seite eigentlich seit dem ersten Semester kenne.

 

Die Reihenfolge bildet nur meine subjektive Meinung ab und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Objektivität der Bewertung. Jedoch bin ich über weitere gute Webseiten als Kommentarbeitrag immer dankbar

Juristische Hausarbeit mit LaTeX Teil V – Fazit

Donnerstag, März 19th, 2009

In dem fünfteilgen Kurzkompendium Juristische Hausarbeit mit LaTeX (Teil I, Teil II, Teil III, Teil IV, Fazit) habe ich versucht eine kurze Anleitung zu geben, wie man seine Hausarbeit auch ohne MS Word schreiben könnte. Dort habe ich die Funktionsweise von LaTeX erklärt und ein  paar Hilfmittel angezeigt, mit denen sich das Schreiben leichter gestaltet.

 

Nun zu meiner Einschätzung. Ich habe es geschafft. Ich schaffte es die Hausarbeit innerhalb der Frist zu bearbeiten, ohne nächtelang mit dem Programmieren zu verbringen. Im Gegenteil, meine Kenntnisse zu Latex erschöpfen sich in den allernötigsten Grundlagen, die man braucht, um eine anständige Hausarbeit hinzukriegen.

 

Ich würde mich als einen Latex Anfänger bezeichnen und ich verspüre auch keinen Wunsch mehr als dies zu lernen. Damit will ich sagen, dass das Erlernen von latex wirklich kein rocket science ist. Es vielmehr eine ziemlich logische Auszeichnungssprache, html nicht unähnlich, die jedoch eine Schnittstelle für viele Hilfs-pakete und Programme bereithält um die tägliche Arbeit zu erleichtern.

 

Im täglichen Einsatz ist latex robust und verlässlich. Jedoch nur solange man aufpasst, dass alle Klammern geschlossen sind, die Literatur richtig formatiert ist und man nicht versehentlich die Syntax von latex mit dem Fließtext vermengt, sodass das Programm beim Kompilieren einem lauter Fehlermeldungen auf den Kopf wird. Dann wird’s unschön. Es heißt dann suchen, suchen, suchen – was könnte man falsch gemacht haben. Das ist wohl der Nachteil von latex. Diese Zeit könnte man mit einer sinnvollen Recherche verbringen, aber es geht nicht weiter, ohne das man den Fehler korrigiert. Der integrierte Debugger hilft da einem auch nicht weiter, weil es oft auf falsche Zeile verweist oder nur kryptische Fehlermeldungen von sich gibt.

 

Nichts desto trotz wird man am Ende mit einer schönen, typografisch beinahe vollkommenen Arbeit beglückt und hat nicht kurz vor dem Abgabetermin die Kopfschmerzen, ob man nicht irgendwo vergessen hat eine Literaturangabe in das Literaturverzeichnis einzutragen und ob alle Fußnoten das gleiche Format haben. Ganz zu schweigen von der Zeitersparnis, die man bei der Eingabe derselben gewinnt.

 

Alles in allem würde ich sagen, das Ergebnis ist es wert etwas Zeit in die Einarbeitung in LaTeX zu investieren. Viele Fakultäten bieten bereits Kurse in LaTeX an und erklären die Funktionsweise und den praktischen Einsatz. Wer wirklich den Inhalt vom Aussehen trenne möchte und sich nur auf den ersten konzentrieren möchte, statt mit den umfangreichen Formateinstellungen von Word zu spielen wird Gefallen an LaTeX finden, wie ich ihn gefunden habe.

 

P.S.: LaTeX spricht man nicht wie das bekannte gummihafte Textilprodukt aus, sondern [ˈlaːtɛχ]  (latech)   

Juristische Hausarbeit mit LaTeX (und ganz ohne MS Word)

Dienstag, März 17th, 2009

Nachdem ich eher frustrierende Erfahrungen mit der Kombination wissenschaftliches Arbeiten und Microsoft Word bei meiner ersten Hausarbeit sammeln durfte, habe ich mich entschieden meine zweite Hausarbeit mit den Mitteln  des freien Textsatzprogramms LaTeX zu schreiben.

Nachfolgend werde ich in mehreren Beiträgen schildern, wie ich vorgegangen bin und was daraus geworden ist. Zunächst ein paar Worte zu LaTeX.

Über LaTeX bin ich gestolpert als ich meine erste Hausarbeit vor 1,5 Jahren geschrieben habe und an MS Word alle Zähne ausgebissen habe. Das war echt schlimm. Die Formatierung folgte einer ganz eigensinnigen Logik, die wohl jemanden aus Redmond in einem schlechten Traum eingefallen war und er sie in dem Programm umsetzte. Jedefalls machte die Software nicht das was ich wollte, sondern das was sie für nötig hielt. So eine Fremdbestimmung seitens eines Computers kann ich nicht ertragen. Schon gar nicht, wenn der Abgabetermin immer näher rückt, aber das Inhaltsverzeichnis immernoch so aussieht, als ob der Bearbeiter über Durst getrunken hätte.

Nunja, meine Recherche führte mich zu LaTeX über die Webseite von Peter Felix Schuster. Mich faszinierten vor allem die Unterlagen, die er für seine Zivilrecht AG erstellt hatte. Diese sehen einfach umwerfend schön aus. Die Typografie ist abgestimmt. Die Zeilen- und Zeichenabstände erleichtern das Lesen. Und alles sieht wie aus einem Guss gefertigt – einfach toll. Da habe ich mich entschieden das bei nächster Gelegenheit auszuprobieren. Die Hausarbeit war abgabereif und das ganze kurz vor Schluss umzustellen hatte ich keinen Nerv mehr. Stattdessen recherchierte ich kurz weiter und erfuhr, was es mit LaTeX auf sich hatte.

TeX war ein Programm, welches in den 80er Jahren in den USA für den Textsatz entwickelt wurde. Anders als andere Textsatzprogramme konnte TeX mit speziellen Programmbausteinen (Makros) umgehen und so für jede erdenkliche Textart nach Belieben angepasst werden. LaTeX (ausgesprochen La te:ch) ist ein Paket aus mehreren Hundert Makros, die für viele Standardeinsatzgebiete eine passende Darstellung der Textstücke ermöglicht. So ist LaTeX bei Naturwissenschaftlern für die richtige Darstellung mathematischer Formeln sehr beliebt.

Die große Flexibilität der Software macht es aber ebenfalls möglich nicht-technische Texte richtig zu setzen. So eignet sich das Programm auch für die Erstellung juristischer Texte. Genau das habe ich ausprobiert und werde demnächst berichten, was daraus geworden ist. Geplant ist folgende Gliederung:

  1. Vorgeschichte / Was ist LaTeX
  2. Wie fange ich an, was muss ich wissen?
  3. Wie erstelle ich eine Gliederung, ein Literaturverzeichnis, Fußnoten?
  4. Fazit und eigene Meinung

Empfohlene Links:

  1. http://de.wikipedia.org/wiki/TeX
  2. http://de.wikipedia.org/wiki/LaTeX
  3. http://www.peterfelixschuster.de/tex.htm
  4. http://www.jurawiki.de/LaTeX
  5. http://www.dante.de/faq/de-tex-faq/html/de-tex-faq.html

ZJS – kostenlose Zeitschrift für das juristische Studium ist online

Freitag, Februar 6th, 2009

Nun ist es soweit die erste Ausgabe der kostenlosen ZJS ist online verfügbar. Das ist eine durchaus seriöse Fachzeitschrift, die alle 2 Monate erscheint und von namhaften Juristen wie Gsell, Roxin, Rotsch, Artz, Rossi und v.a. geleitet wird. Die Hauptzielgruppe sind Studierende vor dem 1. Staatsexamen. Daher auch die meist ausbildungsrelevanten Beiträge.

Man kann sich die Zeitschrift hier entweder in gesamter Ausgabe oder nur die relevanten Beiträge herunterladen und bei Bedarf ausdrucken. Im Archiv finden sich ältere Ausgaben. Alles in allem eine sehr schöne und empfehlenswerte Sache.

Juris Datenbank für Studenten aus Köln von Zuhause nutzbar

Samstag, Januar 31st, 2009

Für Studenten der rechtswissenschaftlichen Fakultät in Köln steht die Juris Datenbank wieder über vpn zur Verfügung. Das heißt, man kann sich in die Datenbank einloggen, ohne zur Uni fahren zu müssen.

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