Wahl der neuen W2 Professur für die juristische Fakultät

Juni 30th, 2009

Am Freitag erfolgt in der Uni Köln die Wahl einer neuen W2 Professur für die juristische Fakultät. Das Besondere daran, die Wahl erfolgt unter Beteiligung der Studierendenschaft als Anerkennung für sie Zahlung der Studiengebühren, denn die Professur wird eben aus diesen Gebühren finanziert.

Die Wahl erfolgt nach mehreren Probevorlesungen a 30 Minunten zu examensrelevanten Themen des Zivilrechts. Es lohnt sich also diese als Examenskandidat zu besuchen. Ob die studentische Beteiligung bei der Wahl dann auch wirklich berücksichtigt wird, sei aber noch dahingestellt – eine dahingehende Selbstverpflichtung des Dekanats besteht nicht.

Twitter für Juristen

Juni 2nd, 2009

1. Was ist twitter

Twitter ist ein online basierter microblogging Dienst. Das inoffizielle Motto von twitter lautet: “In der Kürze liegt die Würze”. Dies ist zugleich auch die große Herausforderung von den Machern von twitter an die Internetgemeinde, denn twitter erlaubt maximal 140 Zeichen für eine Nachricht. Das ist sogar weniger als eine SMS mit 160 Zeichen. Nun fragt es sich, was man nun in diesen 140 Zeichen als (ggf. angehender) Jurist alles der Welt mitteilen kann und vor allem wofür.

Die Funktionsweise von twitter ist denkbar einfach. Man registriert sich auf der englischsprachigen Plattform des Betreibers (die gelegentlich ausfällt oder nur sehr eingeschränkt erreichbar ist). Sodann hat man die Möglichkeit sein Account farblich zu personalisieren und wird aufgefordert eine erste Nachricht zu schreiben. Was das ist, ist natürlich jedem selbst überlassen, man darf nur nicht die Regel der 140 Zeichen (inkl. Leer- und Sonderzeichen sowie Webseiten-URL’s, die jedoch mithilfe eines der vielen domain-shortener Dienste gekürzt werden kann). Ein guter Anfang wäre einfach zu sagen, was man gerade so tut.

Um nicht alleine im twitter herumzuirren, sollte man sich getreu dem Web ZWEI-NULL Prinzip sogleich auf die Suche nach anderen twitter-Nutzern begeben. Wird man fündig, kann man die Nachrichtenupdates anderer Nutzer abonnieren und ihnen so “folgen”. Andersherum geht auch: wird man als interessant empfunden, so werden die eigenen Nachrichten von anderen abonniert. Im Ergebnis gestaltet sich twitter wie auch andere Publikationsmittel als ein Wettbewerb um die meisten Leser. Entsprechend kreativ, innovativ und einzigartig sollte man bei der Verfassung der Nachrichten sein, um nicht in der Twitterlawine unterzugehen.

Die Frage ist nun, warum man als Student oder bereits ausgebildeter Jurist mit Internetaffinität bei twitter mitmachen sollte. Hier ein Versuch einer Antwort.

2. Twitter: Nutzen für Jurastudenten und Referendare

Im Moment sind mir nur sehr wenige twitternde Studenten bekannt. Meistens betreiben sie zugleich eines oder mehrere Blogs oder sind anderweitig in den modernen Medien aktiv. Dabei ist twitter die einfachste Möglichkeit im Internet publizistisch tätig zu werden. So benötigt man weder besondere Programmierkenntnisse, noch ist twittern mit Geldinvestitionen verbunden. Die einzige Investition, die ernsthaft in Frage kommt ist Zeit. Ihr Einsatz muss aber gerechtfertigt werden. Daher lohnt es sich nur dann zu twittern, wenn man ein gewisses Ziel verfolgt. Die könnten sein:

  • Wunsch zur Selbstdarstellung und starkes Mitteilungsbedürfnis zu bestimmten Themen
  • Suche nach Gleichgesinnten, mit ähnlichen Interessen und/oder Problemen
  • Wunsch, in einem bestimmten Gebiet stets gut informiert zu sein
  • Schaffung und Aufrechterhaltung einer Gruppe von “peers”

andere Ziele sind sicherlich denkbar. Auch ein zielloses drauflosschreiben wäre nicht verpönt, wäre jedoch in den “Auffangtatbestand” des Wunsches nach Selbstdarstellung einzuordnen.

Angesichts der zwar geringen Anzahl aber meist qualitativ hochwertigen studienrelevanten Twitterbeiträge, lohnt es sich meiner Meinung nach als Student sich einzutragen und zunächst mal stumm die neuesten Meldungen zu verfolgen, um gelegentlich darauf zu antworten und sich so an der Diskussion zu beteiligen.

Ein Besipiel, warum twitter in der Ausbildung nützlich sein könnte, bietet der kürzlich vom BGH entschiedene Fall zum Sachmangel wg. fehlender Originallackierung bei einem gebrauchten Fahrzeug. Da waren zwitschernde Juristen schneller als einschlägigen Weblogs und viel schneller als Fachzeitschriften, die den Fall wohl erst in den nächsten Monaten zur Besprechung bringen werden. Hier zeigt sich, dass man hier mit relativ wenig Aufwand stets auf dem Laufenden gehalten wird.

3. Twitter: Nutzen für ausgebildete Juristen

Auch bereits praktizierenden Juristen finden zunehmend Gefallen am twitter, wenn auch aus anderen Gründen. Hier wird twitter meistens ein wenig zweckentfremdet und als eine weitere Werbeplattform betrieben. Doch die 140 Zeichen setzen auch hier einen engen Gürtel auf, sodass die schleichende Eigenwerbung zu hochkomprimierten Informationsbündeln zusammengefasst werden oder einfache Webseitenverweise enthalte. Gerade in den letzteren liegt der Vorteil für die Juristen wie Rechtsanwälte, Fachanwälte, Notare usw. Denn man kann mit relativ wenig Aufwand sehr viele neue Besucher und eventuell Mandtantschaft gewinnen. Zwar ist das twittern in Deutschland nich nicht dermaßen verbreitet, wie in den USA und für viele Laien ist das noch kein Begriff, doch twitter endet nicht mit der Hauptplattform. Rund um das Portal wachsel sehr viele Angebote und Dienstleister heran, die die Twitternachrichten bei sich intergrieren und als Conten auf vielen anderen Webseiten duplizieren. So wird eine einzige Nachricht zugleich auf Dutzend “Feed-Plattformen” veröffentlich und vergrößert so die Wahrscheinlichkeit, dass ein potentieller Klient durch die Twitternachcriht auf den Twitterer aufmerksam wird

4. Fazit

Alles im allen bietet twitter auch im deutschen Sprachraum viele interessante Vorteile sowohl für Jurastudenten als auch für ausgebildete Juristen an. Es erfordert nur wenig Aufwand, begünstigt eine komprimierte Informationsweitergabe und hält den Leser immer auf dem Laufenden.

BAG: Aufgabe der Rechtsprechung zur negativen betrieblichen Übung

Mai 26th, 2009

Der 10. Senat des BAG hat mit seinem Urteil vom 18.3.2009 (10 AZR 281/08) seine bisherige Rechtsprechung zur gegenläufigen oder negativen betrieblichen Übung aufgegeben.

I Problem.

Die betriebliche Übung ist an sich von der Rechtsprechung und der Literatur anerkannt, jedoch in ihrer dogmatischen Begründung höchst umstritten. Das BAG hält an seiner Vertragstheorie. Diese besagt, dass die betriebliche Übung dadurch entsteht, dass ein gleichförmiges Verhalten mehrmals (mindestens 3 Mal) vorbehaltslos wiederholt wird. Hierdurch wird fingiert, dass das durch das gleichförmige Verhalten angetragene Angebot von dem Empfänger gebilligt wurde und der Inhalt dieser wiederholten Maßnahme in den Vertrag einbezogen werden soll. In der Literatur wird dagegen die Meinung vertreten, die betriebliche Übung entstehe aufgrund eines Vertrauenstatbestandes, welcher durch die mehrmalige Wiederholung begründet werde. Beide Theorien kommen bei der Erklärung einer “positiven” betrieblichen Übung zum gleichen Ergebnis: Gewährt der AG mehrmals vorbehaltslos Weihnachtsgeld und äußert der AN keine Bedenken (was wohl die Regel ist), so wird der Anspruch auf das Weihnachtsgeld zu einem vertraglichen Anspruch des Arbeitnehmers. Dagegen bestehen sogut wie keine Einwände. Das ganze wird auf eine Auslegung nach §§ 133,157 BGB gestützt.

Vor der Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung hat das BAG spiegelbildlich zur “positiven”, den Arbeitnehmer begünstigenden betrieblichen Übung, auch die Rechtsfigur der negativen, den Arbeitnehmer benachteiligende betriebliche Übung angewendet, womit es dem Arebitgeber möglich war einen mittlerweile vertraglichen Anspruch auch ohne Änderungskündigung oder Änderungsvertrag aufzuheben. So konnte der Arbeitgeber auf dem gleichen Wege, wie er die betriebliche Übung vorbehaltslos begründet hat, nun sie unter einen Vorbehalt stellen oder den Umfang mindern, indem er dies tut und die Arbeitnehmer sich nicht wehren. Allerdings hat das BAG daran relativ strenge Voraussezungen geknüpft und gefordert, dass die Änderung der bisherigen Situation dem Arbeitnehmer unmissverständlich klargemacht wird.

Problematisch war dabei jedoch, dass das BAG bei gleichzeitiger Festhaltung an der Vertragstheorie durch die Anwendung dieser Rechtsfigur den allgemeinen rechtsgeschäftlich Grundsatz verletzte, wonach das Schweigen grundsätzlich überhaupt keine Wirkung entfalte und jedenfalls keine Annahme sein kann, es sei denn es handelt sich um ein individual vereinbartes, beredtes Schweigen. Ein Arbeitnehmer, der plötzlich auf seinem Lohnzettel mit einem Freiwilligkeistvorbhalt konfrontiert wird, die Zahlungen aber noch über mehrere Jahre hinweg weiterhin erhält, kann nicht konkludent eine ihn benachteiligende Vertragsänderung hinnehmen, weil diese Änderung ihm im Zweifel erst gar nicht bewusst wird.

II. Lösung des BAG

Genau hier knüpft die Entscheidung an. Das BAG beruft sich auf §308 nr.5 BGB und führt eine Inhaltskontrolle der benachteiligenden Klausel durch. Dass es sich um eine AGB handelt, wird unterstellt, jedenfalls sind die Anforderungen daran im Arbeitsrecht nicht so hoch, wie in anderen Rechtsgebieten des Zivilrechts, § 310 IV. Nun subsumiert das BAG und kommt zu dem Schluss, dass ein neu eingefügter Freiwilligkeitsvorbehalt bei mehrmaliger Wiederholung eine Klausel darstellt, die eine fingierte Erklärung zum Inhalt hat. Eine solche kann in vorformulierten Verträgen nur dann zulässig sein, wenn der AG dem AN den Inhalt und die Folgen der neuen Bestimmung darlegt und ihm eine Frist zur Stellungnahme gibt auf deren Beginn er den AN gesondert hinweisen muss. Da dies in den heute typischen negativen betrieblichen Übungen meistens nicht der Fall ist, darf man in Abkehr zur früheren Rechtsprechung nicht mehr eine vertragliche Vereinbarung durch bloßes Schweigen des AN abdingen.

III. Stellungnahme

Aus meiner Sicht ist dieses Ergebnis sachgerechter, als die Annahme der negativen betrieblichen Übung. Zwar soll das Interesse des Arbeitgebers nicht verkannt werden, dass er zur Motivation seiner Arbeitnehmer eine flexible Lohngestaltung benötigt, durch die er bei guter Unternehmensentwicklung die Mitarbeiter daran auch teilhaben lassen möchte. Andererseits besteht für den Arbeitgeber ein ganzes Repertoire an Möglichkeiten die Entstehung der betrieblichen Übung von Anfang an zu verhindern. Dazu gehört auch der Freiwilligkeitsvorbehalt, der bei einer klaren und eindeutiger Verwendung nach der Rechtsprechung des BAG den Anspruch erst gar nicht entstehen lässt, wobei auch hier fraglich ist, ob das den AN nicht dennoch zu sehr benachteilige, wenn unter die Freiwilligkeitsbarede ein wesentlicher Teil der Vergütung gestellt wird.

Haftung von Rechtsanwälten in zivilrechtlicher Fallbearbeitung

Mai 18th, 2009

Anlässlich einer Übungsarbeit und der aktuellen Entscheidung des BVerfG (1 BvR 386/09) zur Haftung von Rechtsanwälten, habe ich ein 4 Seitiges Arbeitspapier zusammengestellt, welches einige der wichtigen Fragen der anwaltlichen Haftung behandelt.

Das Arbeitspapier ist hier zu finden. Es enthält keine Fußnoten oder Verweise und soll nur einen kurzen Überblick verschaffen. Wer noch mehr wissen will, hier ein paar interessante Nachweise neben der oben genannten Entscheidung:

  1. Vertragsgestaltung durch den Rechtsanwalt, Teichmann, (Beginn) JuS 2001, 870ff
  2. [Urteil] Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts, NJW 1991,2280ff
  3. [Urteilsbesprechung] Vertragshaftung bei Anwaltsozietät und beim Anschein einer solchen Sozietät,K.Schmidt, JuS 2000, 293
  4. [Urteilsbesprechung] Keine Haftung des beitretenden Anwalts für Altschulden, K.Schmidt, JuS 2004, 444

Rechtsanwälte in Köln: Die Stadt hat Pocken

Mai 7th, 2009

anwaelte in köln die stadt hat pocken

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Die 10 letzten Lesezeichen

Mai 3rd, 2009

Wollte nur kurz auf Webseiten hinweisen, die zuletzt eine solche Aufmerksamkeit von mir verdient haben, dass sie es in meine Lesezeichen geschafft haben:

  1. http://de.dawanda.com/search?fields=product_tags&q=Sch%C3%B6nfelder : praktische Umschläge für den Schönfelder, damit man seine Persönlichkeit auch in der Uni Bib bewahren kann
  2. http://www.deutschepost.de/dpag?xmlFile=1013304 : Postwertzeichen online drucken
  3. http://bmj.de/musterimpressum : Leitfaden des BMJ zur Impressumspflicht
  4. http://www.servat.unibe.ch/dfr/dfr_bzjahre.html : Lehrreiche Entscheidungen des BGH seit 1951
  5. http://www.chefkoch.de/rezepte/340161117848669/Lasagne.html : Rezept für eine schmackhafte Lasagne zum Selbermachen
  6. http://yovisto.de/ : Viedeovorlesungen online
  7. http://www.bundesgerichtshof.de/bibliothek/dubletten/angebote.php : Entwidmete Kommentare aus der BGH Bibliothek günstig erwerben
  8. http://juratweet.de/index.php : Juratweet, juristisches Gezwitscher
  9. http://copypastecharacter.com/ : Sonderzeichen zum Kopieren und Einfügen
  10. http://userpage.fu-berlin.de/~roehrigw/ : Interessantes Sammelsurium an Informationen zum Thema Geld und Geldpolitik

Elektronisches Buch für knapp 6500,- $

Mai 1st, 2009

Ganz schön teuer für ein paar bits und bytes den Preis eines guten Gebrauchtwagens zu fordern. Aber im kindle Store von Amazon ist alles möglich. http://www.amazon.com/Selected-Nuclear-Materials-Engineering-ebook/dp/B001QTVXAK/ref=sr_1_1?ie=UTF8&s=digital-text&qid=1240809725&sr=1-1

“Dem Gericht sind die gängigen Beischlafmöglichkeiten bekannt”

April 29th, 2009

Angesichts dieses Urteils fällt es einem dann doch schwer zu behaupten, den Richtern fehle ein Praxisbezug.

AG Mönchengladbach, Urteil vom 25.04.1991, Az: 5a C 106/91
Fundstelle: NJW 1995, 884 via StudiVZ (Mein Jurastudium hat einen Sachmangel – kann ich zurücktreten-Gruppe)

Leitsatz (der NJW-Redaktion)

Die Unterbringung in einem mit zwei Einzelbetten statt eines Doppelbetts ausgestatteten Ferienhotelzimmer und ein aufgrund dieses Umstands unharmonischer Intimverkehr während der Dauer des Urlaubs stellen nicht ohne weiteres einen zur Herabsetzung des Reisepreises berechtigenden Mangel dar.


Zum Sachverhalt

Der Kl. hatte bei der Bekl. für sich und seine Lebensgefährtin eine Urlaubsreise nach Menorca gebucht. Geschuldet war die Unterbringung in einem Doppelzimmer mit Doppelbett.
Der Kl. trug vor, nach der Ankunft habe er feststellen müssen, daß es in dem ihm zugewiesenen Zimmer kein Doppelbett gegeben habe, sondern zwei separate Einzelbetten, die nicht miteinander verbunden gewesen seien. Bereits in der ersten Nacht habe er feststellen müssen, daß er hierdurch in seinen Schlaf- und Beischlafgewohnheiten empfindlich beeinträchtigt worden sei. Ein “friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis” sei während der gesamten 14tägigen Urlaubszeit nicht zustandegekommen, weil die Einzelbetten, die zudem noch auf rutschigen Fliesen gestanden hätten, bei jeder kleinsten Bewegung mittig auseinandergegangen seien. Ein harmonischer Intimverkehr sei deshalb nahezu völlig verhindert worden. Der Kl. verlangte Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 20 % des Reisepreises von 3078 DM. Der erhoffte Erholungswert, die Entspannung und die ersehnte Harmonie mit seiner Lebensgefährtin sei erheblich beeinträchtigt gewesen. Dies habe bei ihm und bei seiner Lebensgefährtin zu Verdrossenheit, Unzufriedenheit und auch Ärger geführt. Der Erholungswert habe darunter erheblich gelitten.
Die Bekl. bat um Klageabweisung. Sie meinte, die Klage könne nicht ernst gemeint sein.


Aus den Gründen

Das AG Mönchengladbach folgte dem Begehren der Bekl. Die Klage ist zulässig. Der Bekl. ist zuzugeben, daß hier leicht der Eindruck entstehen könnte, die Klage sei nicht ernst gemeint. Die Zivilprozeßordnung sieht allerdings einen derartigen Fall nicht vor, so daß es hierfür auch keine gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen gibt.
Die Klage ist aber jedenfalls in der Sache nicht begründet.
Der Kl. hat nicht näher dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die festverbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt brauchte allerdings nicht aufgeklärt zu werden, denn es kommt hier nicht auf spezielle Gewohnheiten des Kl. an, sondern darauf, ob die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind.
Dies ist nicht der Fall. Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, daß der Kl. seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hätte verbringen müssen.
Aber selbst wenn man dem Kl. seine bestimmten Beischlafpraktiken zugesteht, die ein festverbundenes Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel vor, denn der Mangel wäre mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen. Wenn ein Mangel nämlich leicht abgestellt werden kann, dann ist dies auch dem Reisenden selbst zuzumuten mit der Folge, daß sich der Reisepreis nicht mindert und daß auch Schadensersatzansprüche nicht bestehen.
Der Kl. hat ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, daß die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es hätte nur weniger Handgriffe bedurft und wäre in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden. Es mag nun sein, daß der Kl. etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber für wenig Geld schnell zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur hätte sich der Kl. beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt.

Die Willenserklärung

April 26th, 2009

Die Willenserklärung ist das, was jeder Jurastudent in den ersten Wochen des Studiums lernt bzw. lernen sollte. Leider ist das Thema, wie sovieles ziemlich abstrakt und die Erklärungen des Dozenten auf einem hohen Niveau machen das auch nicht verständlicher. Hier möchte ich mich daran probieren, das Thema kurz zu erläutern.

I. Allgemeines

Eine Willenserklärung, besteht, wie schon die Bezeichnung dieses Rechtsbegriffs sagt, aus einem Willen und dessen Erklärung. Die Willenserklärung ist ein Anknüpfungspunkt für die Beurteilung von rechtsverbindlichen Erklärungen, die zu Rechtsfolgen führen. Sie hat also die Funktion im Rechtsverkehr rechtserhebliche Äußerungen von bloßem “Geschwätz” zu trennen und so den Äußernden an das Gesagte zu binden. Dafür muss die Willenserklärung aber als solche besonders qualifiziert sein, d.h. den Tatbestand einer Willenserklärung erfüllen.

II. Der Tatbestand der Willenserklärung

a. Grundsätzliches

Die Willenserklärung ist gesetzlich nicht normiert, obwohl sie einen zantralen Stellenwert in der Rechtslehre einnimmt. Das BGB widmet der Willenserklärung aber einen ganzen Abschnitt im AT (§§116-144).

Das Preußische ALR, das eine gewisse Vorbildfunktion für das BGB hatte, sagt dazu mehr:

1. Die Willenserklärung ist eine Äußerung dessen, was nach der Absicht des Erklärenden geschehen, oden nicht geschehen soll.

[...]

3. Er muss das Vermögen besitzen, mit Vernunft und Überlegung zu handeln.

4. Die Willenserklärung muss frei, ernstlich und gewiss, oder zuverlässig sein

Aus.: §§1-4, 1.Teil, 4. Titel ALR

Wie das ALR geht auch das BGB von einer Zweiteilung der WE aus: dem inneren Willen (innerer Tatbestand) und der Entäußerung des inneren Willen (äußerer Tatbestand).

b. Der innere Tatbestand

Der Wille bildet den inneren Tatbestand der Willenserklärung. Er enthält drei Elemente:

  1. Der Handlungswille = der Wille überhaupt zu handeln, welcher in Abgrenzung zu bloßen Reflexen usw. steht. (Dem Handelnden ist zumindest latent bewusst, dass er etwas tut.)
  2. Der Erklärungswille = der Wille etwas rechtserhebliches zu erklären. Auch als Rechtsbindungswille bekannt (Der Handelnde will sich rechtlich binden, also eine Rechtsfolge herbeiführen. Ihm ist also bewusst, das er rechtserheblich handelt).
  3. Geschäftswille = der Wille die konkrete Rechtsfolge herbeizuführen (Der Handelnde will das Geschäft)

Bsp.: A möchte gerne ein Fahhrad erwerben. Er findet das Angebot von B angemessen und möchte das Fahrrad von ihm kaufen. Dafür ist eine Willenserklärung in der Form der Annahme notwendig (Kaufvertrag besteht aus zwei Willenserklärungen, die in Bezug aufeinander abgegeben werden: Angebot und Annahme). Wenn A also B gegenüber erklärt, er möchte das ihm angebotene Fahrrad nehmen, dann vollzieht sich folgendes:

  • A handelt bewusst, da er nicht schläft und sein Verstand nicht sonstwie das bewusste Handeln hindert
  • A möchte sich rechtlich binden, d.h. er ist bereit rechtserheblich zu handeln und ihm ist bewusst, dass ihn nun Rechtsfolgen treffen
  • A möchte konkret den Kaufvertrag mit B zu den ausgehandelten Bedingungen (Gegenstand, Preis, Zustand, Übergabeformalitäten usw.). Er möchte also die rechtlichen Folgen des Kaufvertrages (Zahlung des Kaufpreises und Entgegennahme des Fahrrads) für und gegen sich.

Problematisch wird es, wenn das Erklärungsbewusstsein aktuell nicht vorhanden ist.

Bsp.: B möchte sein Fahhrad verkaufen. Er begibt sich zur Auktion, wo er das Fahhrad zum Bieten freigibt. Kurz danach kommt auch sein Freund A zur Auktion. Er sieht den B und möchte ihn auf sich aufmerksam machen, während der Auktionator ihm den Zuschlag zum Kauf des Fahrrads erteilt.

  • A handelt bewusst
  • A möchte sich aber rechtlich nicht binden. Ihm fehlt überhaupt das Bewusstsein etwas rechtlich erhebliches zu tun.

Diese Konstellation wurde auch in dem bekannten Schulfall der Trierer Weinversteigerung durchgespielt. Als Folge gilt nahezu unumstritten folgendes:

Grundsätzlich sind Willenserklärungen nach 133, 157 entweder nach dem wirklichen Willen (natürliche Auslegung) oder nach Treu-und-Glauben und Verkehrssitte (normative Auslegung) auszulegen. Die letztere Methode erlaubt es, die Willenserklärung mit dem Inhalt geltend zu lassen, wie ein objektiver schutzwürdiger Erklärungsempfänger das Erklärte verstehen durfte. Was aber, wenn es schon strittig ist, ob die Willenserklärung überhaupt vorliegt, weil kein aktuelles Erklärungsbesusstsein besteht (A wusste nicht, dass seine Handbewegungen, mit denen er die Aufmerksamkeit von B auf sich lenken wollte, als Angebotsannahme gewertet werden.).

Hier kann man drei Wegen folgen:

  • man kann sich auf die Seite des Erklärenden stellen, dann ist eine WE ohne RBW keine WE
  • man kann sich auf die Seite des Empfängers stellen, dann ist eine WE auch ohne RBW ohne Einschränkungen eine wirksame WE
  • oder man geht einen vermittelnden Weg und sagt, man muss das, was aus der Sicht des Empfängers wie eine WE aussieht nach normativen Kriterien auslegen. Dabei muss man sich fragen:
    • hat der Empfänger das Handeln des Erklärerenden als eine WE aufgefasst
    • durfte er dies auch so auffassen (= Schutzbedürftigkeit). Wird verneint, wenn bei Anwednung der zumutbaren Sorgfalt kein anderes Ergebnis herauskommt
    • musste der Erklärender damit rechnen, dass sein Handeln im Rechtsverkehr als eine WE aufgefasst wird

Nach der ganz h.M. gilt der dritte Weg als der sachgerechteste. Er berücksichtigt sowohl das Vertrauen des Empfängers als auch die Schutzbedürftigkeit des Erklärenden. Wobei man sagen muss, dass hier die Waage eher zugunsten des Empfängers ausschlägt.

Die Folge dieser Ansicht ist, dass es sich um eine wirksame Willenserklärung handelt, auch ohne dass ein RBW oder Geschäftswille erforderlich wäre. Diesem kann man als Erklärdender nur entgegenwirken, indem man seine Willenserklärung (die eigentlich mangels RBW keine ist, aber als solche behandelt wird) anficht. Dann ist diese ex tunc nichtig. Man muss aber dann mit einer Inanspruchnahme auf Schadensersatz rechnen.

c. Der äußere Tatbestand

Nun der innere Wille muss auch zum Ausdruck gebracht werden. Dazu kann man den Willen ausdrücklich äußern:

“Ich möchte mich hiermit zum Kauf des Fahrrads verpflichten”

Oder was im täglichen Rechtsverkehr öfter der Fall ist einfach etwas tun, wovon man ausgeht, dass der andere Teil das als die richtige Willenserklärung wahrnimmt. Was so kompliziert klingt, wird als konkludente Willenserklärung bezeichet, schon in ALR bekannt und im täglichen Leben selbstverständlich ist:

Statt den obigen Satz zu sagen, kann man einfach die geforderte Summe Geld dem Verkäufer entgegenhalten. Dies bringt die Angebotsannahme mit Rechtsbindungswillen hinrecihend bestimmt zum Ausdruck.

Schweigen dagegen birgt normalerweise keinen Erklärungsgehalt und darf nicht als WE ausgelegt werden. Davon gibt es jedoch Ausnahmen:

  1. §362 HGB Schweigen des Kaufmanns (der Geschäfte für andere in Dauerverbindung besorgt) auf Angebote
  2. Kaufmännisches Bestätigungsschreiben (KBS) gilt als Angenommen, wenn beide Parteien Kaufleute (zumindest aber der Empfänger, der andere kann auch ein wirtschaftender Nichtkaufmann sein) sind und der Inhalt nicht wesentlich vom vorher Abgesprochenen abweicht
  3. Schweigen kann auch rechtsgeschäftlich abgesprochen sein, sodass dies dann die Wirkung der WE hat.
  4. Andere Gesetzliche Anordnungen (so gilt das Schweigen als…) zB. 108 II 2, 516

d. Die Auslegung

Da jeder Mensch seine Eigenheiten hat und die Umstände der Abgabe von Willenserklärungen sehr unterschiedlich sind, muss das Erklärte und das Gedachte auf einen gemeinsamen Nenner gebracht werden, damit das Ganze verbindlich wird. Dafür enthält das BGB Auslegungsregeln, die dies gesetzlich regeln.

aa. Natürliche Auslegung

§133 BGB geht von der natürlichen Auslegung aus. Zu ermitteln ist der wirkliche Wille des Erklärenden. Der Wortlaut als solcher ist dabei unbeachtlich.

Bsp.: Wenn A sagt, er möchte ein Gros Toilettenpapier bestellen und auf eine Übergroße Rolle des Papiers zeigt, dann ist davon auszugehen, dass er nicht ein Dutzend Dutzend der Rollen haben möchte.

Es geht also darum, den Wortlaut als Ausgangspunkt für die Auslegung zu nehmen, jedoch alle Umstände in zumutbarer Weise in die Auslegung mitzubeziehen. Erst wenn die erschöpft ist, kann man sagen, dass die Auslegung des natürlichen Willens für den Empfänger unzumutbar war.

bb. normative Auslegung

Aber er darf sich dennoch nicht an das wörtlich Erklärte einlassen. Vielmehr muss er nun nach §157 BGB nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte das Erklärte auslegen. Erst wenn das Erklärte in dem konkreten Rechtsverkehr so üblich und der Empfänger keine weiteren gegensätzlichen Ausgangspunkte hat, gilt die Erklärung mit dem Inhalt, mit welchem der objektive schutzwürdige Empfänger sie verstehen durfte.

III. Zusammenfassung

Die Willenserklärung ist eine Willensäußerung gerichtet auf Herbeiführung einer Rechtsfolge (dagegen sind Realakte bloßes Handeln, ohne Rechtsfolgenabsicht und Erklärung). Die Willenserklärung bestent aus dem Willen und dessen Äußerung. Der Wille muss als Mindestvoraussetzung den Handlungswillen (oder das handlungsbewusstsein) und den Geschäftswillen (Geschäftsbewusstsein) enthalten. Der Rechtsbindungswille, der die WE von der bloßen Gefälligkeit abgrenzt ist in seiner aktueller Form verzichtbar, wenn ein potentieller Rechtsbindungswille besteht, der nach den Grundsätzen der normativen Vertragsaulegung zu ermitteln ist. Bei der Auslegung sowohl des inneren als auch des äußeren Tatbestands ist auf die natürliche und erst dann auf normative Ebene des Erklärten abzustellen.

IV. Literatur

Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 31. Auflage

http://de.wikipedia.org/wiki/Gros

Höhe des Schadensersatzes: positives und negatives Interesse

April 17th, 2009

§249 BGB mit der Überschrift “Art und Umfang des Schadens” besagt:

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre

Nehmen wir an, A hat von B ein Sachenrechtslehrbuch zum Preis von 20 Euro erworben. Noch vor der Übergabe ficht A seine Erklärung ggü. B wirksam an. B hätte das Buch, welches einen objektiven Wert von 15 Euro hat auch für 25 Euro an C verkaufen können, der jedoch jetzt nicht mehr interessiert ist. Nun ist B der Meinung A müsse ihn schadlos stellen. Aber was ist sein Schaden?

Wir subsumieren:

a) Zum Schadensersatz verpflichtet ist A

b) Haftungsauslösender Umstand ist die Anfechtung nach §§143,142

c) Zustand der ohne das Schadensereignis (=der Vertrag wäre gar nicht abgeschlossen) bestehen würde, ist der Erlös von 10 Euro aus dem Verkauf an C, der ebenfalls am Buch interessiert war.

Die 10 Euro sind also der Vertrauensschaden, der dem B dadurch entstanden ist, dass er darauf vertraut hat, der Kaufvertrag über das Lehrbuch sei rechtswirksam und endgültig.

Nun regelt §122 als lex speciales den Schadensersatz im Falle der Anfechtung wegen eines in §§118-120 geregelten Grundes. Danach ist die Schadensersatzpflich auf das Interesse zu begrenzen, “welches der andere [...] an der Gültigkeit der Erklärung hat” (§122 I AE). Der Vertrauensschaden ist also auf das positive Interesse begrenzt, nämlich das, was dem Gläubiger entgangen ist, weil der konkrete Anspruch aus dem konkreten Vertragsverhältnis nicht erfüllt wurde.

Hier hätte B einen Gewinn von 5 Euro gemacht, wenn A das Buch bezahlt hätte. Das ist das Erfüllungsinteresse(=es wird fingiert, dass der Vertrag erfüllt wurde) des B gewesen. Der Zweck dieser Beschränkung des Schadensersatzes besteht darin, den Schuldner vor einer “Vertragsstrafe” zu schützen, die ihn in anderen Konstellationen  womöglich in den Ruin getrieben hätte (Rechtsgedanke aus §309 nr.6).

Ergebnis unseres Fällchen wäre also: B hat einen Schadensersatzanspruch gegen A aus §§122, 249 in Höhe von 5 Euro (positives Interesse).

Nochmal in Stichworten:

  • positives Interesse ist das, was man erhalten hätte, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.
  • negatives Interesse ist da, was man hätte, wenn der Vertrag erst gar nicht zustande gekommen wäre.

Um die Schadenshöhe dann noch zu ermitteln, muss man wissen, bei welchem Schadensersatanspruch, welches Interesse zu berücksichtigen ist.

Dazu folgende Tabelle:

§122: SE bei Anfechtung negatives Interesse = Schaden im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Willenserklärung, aber nicht höher als das positive Interesse
§179 I: SE bei Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht bei Kenntnis der fehlenden VM positives Interesse
§179 II: SE bei Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht bei Unkenntnis der fehlenden VM negatives Interesse = Schaden im Vertrauen auf die VM
§§281-283: SE statt der Leistung positives Interesse, anstatt der vertraglichen Leistung
§284: Aufwendungsersatz negatives Interesse = Schaden im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung
§§280I, 241 II,311 II (cic): SE bei Verletzung einer vorvertraglicher Schutzpflicht immer negatives Interesse, da ein Vertrag ja nicht zustande kam
§311a II: SE wg. Pflichtverletzung bei Vertragsschluss Wahlrecht zwischen positiven Interesse (statt der Leistung) oder dem negativen Interesse (Aufwendungsersatz)
    Und noch ein Filmchen von telejura: