“Dem Gericht sind die gängigen Beischlafmöglichkeiten bekannt”

April 29th, 2009

Angesichts dieses Urteils fällt es einem dann doch schwer zu behaupten, den Richtern fehle ein Praxisbezug.

AG Mönchengladbach, Urteil vom 25.04.1991, Az: 5a C 106/91
Fundstelle: NJW 1995, 884 via StudiVZ (Mein Jurastudium hat einen Sachmangel – kann ich zurücktreten-Gruppe)

Leitsatz (der NJW-Redaktion)

Die Unterbringung in einem mit zwei Einzelbetten statt eines Doppelbetts ausgestatteten Ferienhotelzimmer und ein aufgrund dieses Umstands unharmonischer Intimverkehr während der Dauer des Urlaubs stellen nicht ohne weiteres einen zur Herabsetzung des Reisepreises berechtigenden Mangel dar.


Zum Sachverhalt

Der Kl. hatte bei der Bekl. für sich und seine Lebensgefährtin eine Urlaubsreise nach Menorca gebucht. Geschuldet war die Unterbringung in einem Doppelzimmer mit Doppelbett.
Der Kl. trug vor, nach der Ankunft habe er feststellen müssen, daß es in dem ihm zugewiesenen Zimmer kein Doppelbett gegeben habe, sondern zwei separate Einzelbetten, die nicht miteinander verbunden gewesen seien. Bereits in der ersten Nacht habe er feststellen müssen, daß er hierdurch in seinen Schlaf- und Beischlafgewohnheiten empfindlich beeinträchtigt worden sei. Ein “friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis” sei während der gesamten 14tägigen Urlaubszeit nicht zustandegekommen, weil die Einzelbetten, die zudem noch auf rutschigen Fliesen gestanden hätten, bei jeder kleinsten Bewegung mittig auseinandergegangen seien. Ein harmonischer Intimverkehr sei deshalb nahezu völlig verhindert worden. Der Kl. verlangte Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 20 % des Reisepreises von 3078 DM. Der erhoffte Erholungswert, die Entspannung und die ersehnte Harmonie mit seiner Lebensgefährtin sei erheblich beeinträchtigt gewesen. Dies habe bei ihm und bei seiner Lebensgefährtin zu Verdrossenheit, Unzufriedenheit und auch Ärger geführt. Der Erholungswert habe darunter erheblich gelitten.
Die Bekl. bat um Klageabweisung. Sie meinte, die Klage könne nicht ernst gemeint sein.


Aus den Gründen

Das AG Mönchengladbach folgte dem Begehren der Bekl. Die Klage ist zulässig. Der Bekl. ist zuzugeben, daß hier leicht der Eindruck entstehen könnte, die Klage sei nicht ernst gemeint. Die Zivilprozeßordnung sieht allerdings einen derartigen Fall nicht vor, so daß es hierfür auch keine gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen gibt.
Die Klage ist aber jedenfalls in der Sache nicht begründet.
Der Kl. hat nicht näher dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die festverbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt brauchte allerdings nicht aufgeklärt zu werden, denn es kommt hier nicht auf spezielle Gewohnheiten des Kl. an, sondern darauf, ob die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind.
Dies ist nicht der Fall. Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, daß der Kl. seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hätte verbringen müssen.
Aber selbst wenn man dem Kl. seine bestimmten Beischlafpraktiken zugesteht, die ein festverbundenes Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel vor, denn der Mangel wäre mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen. Wenn ein Mangel nämlich leicht abgestellt werden kann, dann ist dies auch dem Reisenden selbst zuzumuten mit der Folge, daß sich der Reisepreis nicht mindert und daß auch Schadensersatzansprüche nicht bestehen.
Der Kl. hat ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, daß die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es hätte nur weniger Handgriffe bedurft und wäre in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden. Es mag nun sein, daß der Kl. etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber für wenig Geld schnell zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur hätte sich der Kl. beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt.

Die Willenserklärung

April 26th, 2009

Die Willenserklärung ist das, was jeder Jurastudent in den ersten Wochen des Studiums lernt bzw. lernen sollte. Leider ist das Thema, wie sovieles ziemlich abstrakt und die Erklärungen des Dozenten auf einem hohen Niveau machen das auch nicht verständlicher. Hier möchte ich mich daran probieren, das Thema kurz zu erläutern.

I. Allgemeines

Eine Willenserklärung, besteht, wie schon die Bezeichnung dieses Rechtsbegriffs sagt, aus einem Willen und dessen Erklärung. Die Willenserklärung ist ein Anknüpfungspunkt für die Beurteilung von rechtsverbindlichen Erklärungen, die zu Rechtsfolgen führen. Sie hat also die Funktion im Rechtsverkehr rechtserhebliche Äußerungen von bloßem “Geschwätz” zu trennen und so den Äußernden an das Gesagte zu binden. Dafür muss die Willenserklärung aber als solche besonders qualifiziert sein, d.h. den Tatbestand einer Willenserklärung erfüllen.

II. Der Tatbestand der Willenserklärung

a. Grundsätzliches

Die Willenserklärung ist gesetzlich nicht normiert, obwohl sie einen zantralen Stellenwert in der Rechtslehre einnimmt. Das BGB widmet der Willenserklärung aber einen ganzen Abschnitt im AT (§§116-144).

Das Preußische ALR, das eine gewisse Vorbildfunktion für das BGB hatte, sagt dazu mehr:

1. Die Willenserklärung ist eine Äußerung dessen, was nach der Absicht des Erklärenden geschehen, oden nicht geschehen soll.

[...]

3. Er muss das Vermögen besitzen, mit Vernunft und Überlegung zu handeln.

4. Die Willenserklärung muss frei, ernstlich und gewiss, oder zuverlässig sein

Aus.: §§1-4, 1.Teil, 4. Titel ALR

Wie das ALR geht auch das BGB von einer Zweiteilung der WE aus: dem inneren Willen (innerer Tatbestand) und der Entäußerung des inneren Willen (äußerer Tatbestand).

b. Der innere Tatbestand

Der Wille bildet den inneren Tatbestand der Willenserklärung. Er enthält drei Elemente:

  1. Der Handlungswille = der Wille überhaupt zu handeln, welcher in Abgrenzung zu bloßen Reflexen usw. steht. (Dem Handelnden ist zumindest latent bewusst, dass er etwas tut.)
  2. Der Erklärungswille = der Wille etwas rechtserhebliches zu erklären. Auch als Rechtsbindungswille bekannt (Der Handelnde will sich rechtlich binden, also eine Rechtsfolge herbeiführen. Ihm ist also bewusst, das er rechtserheblich handelt).
  3. Geschäftswille = der Wille die konkrete Rechtsfolge herbeizuführen (Der Handelnde will das Geschäft)

Bsp.: A möchte gerne ein Fahhrad erwerben. Er findet das Angebot von B angemessen und möchte das Fahrrad von ihm kaufen. Dafür ist eine Willenserklärung in der Form der Annahme notwendig (Kaufvertrag besteht aus zwei Willenserklärungen, die in Bezug aufeinander abgegeben werden: Angebot und Annahme). Wenn A also B gegenüber erklärt, er möchte das ihm angebotene Fahrrad nehmen, dann vollzieht sich folgendes:

  • A handelt bewusst, da er nicht schläft und sein Verstand nicht sonstwie das bewusste Handeln hindert
  • A möchte sich rechtlich binden, d.h. er ist bereit rechtserheblich zu handeln und ihm ist bewusst, dass ihn nun Rechtsfolgen treffen
  • A möchte konkret den Kaufvertrag mit B zu den ausgehandelten Bedingungen (Gegenstand, Preis, Zustand, Übergabeformalitäten usw.). Er möchte also die rechtlichen Folgen des Kaufvertrages (Zahlung des Kaufpreises und Entgegennahme des Fahrrads) für und gegen sich.

Problematisch wird es, wenn das Erklärungsbewusstsein aktuell nicht vorhanden ist.

Bsp.: B möchte sein Fahhrad verkaufen. Er begibt sich zur Auktion, wo er das Fahhrad zum Bieten freigibt. Kurz danach kommt auch sein Freund A zur Auktion. Er sieht den B und möchte ihn auf sich aufmerksam machen, während der Auktionator ihm den Zuschlag zum Kauf des Fahrrads erteilt.

  • A handelt bewusst
  • A möchte sich aber rechtlich nicht binden. Ihm fehlt überhaupt das Bewusstsein etwas rechtlich erhebliches zu tun.

Diese Konstellation wurde auch in dem bekannten Schulfall der Trierer Weinversteigerung durchgespielt. Als Folge gilt nahezu unumstritten folgendes:

Grundsätzlich sind Willenserklärungen nach 133, 157 entweder nach dem wirklichen Willen (natürliche Auslegung) oder nach Treu-und-Glauben und Verkehrssitte (normative Auslegung) auszulegen. Die letztere Methode erlaubt es, die Willenserklärung mit dem Inhalt geltend zu lassen, wie ein objektiver schutzwürdiger Erklärungsempfänger das Erklärte verstehen durfte. Was aber, wenn es schon strittig ist, ob die Willenserklärung überhaupt vorliegt, weil kein aktuelles Erklärungsbesusstsein besteht (A wusste nicht, dass seine Handbewegungen, mit denen er die Aufmerksamkeit von B auf sich lenken wollte, als Angebotsannahme gewertet werden.).

Hier kann man drei Wegen folgen:

  • man kann sich auf die Seite des Erklärenden stellen, dann ist eine WE ohne RBW keine WE
  • man kann sich auf die Seite des Empfängers stellen, dann ist eine WE auch ohne RBW ohne Einschränkungen eine wirksame WE
  • oder man geht einen vermittelnden Weg und sagt, man muss das, was aus der Sicht des Empfängers wie eine WE aussieht nach normativen Kriterien auslegen. Dabei muss man sich fragen:
    • hat der Empfänger das Handeln des Erklärerenden als eine WE aufgefasst
    • durfte er dies auch so auffassen (= Schutzbedürftigkeit). Wird verneint, wenn bei Anwednung der zumutbaren Sorgfalt kein anderes Ergebnis herauskommt
    • musste der Erklärender damit rechnen, dass sein Handeln im Rechtsverkehr als eine WE aufgefasst wird

Nach der ganz h.M. gilt der dritte Weg als der sachgerechteste. Er berücksichtigt sowohl das Vertrauen des Empfängers als auch die Schutzbedürftigkeit des Erklärenden. Wobei man sagen muss, dass hier die Waage eher zugunsten des Empfängers ausschlägt.

Die Folge dieser Ansicht ist, dass es sich um eine wirksame Willenserklärung handelt, auch ohne dass ein RBW oder Geschäftswille erforderlich wäre. Diesem kann man als Erklärdender nur entgegenwirken, indem man seine Willenserklärung (die eigentlich mangels RBW keine ist, aber als solche behandelt wird) anficht. Dann ist diese ex tunc nichtig. Man muss aber dann mit einer Inanspruchnahme auf Schadensersatz rechnen.

c. Der äußere Tatbestand

Nun der innere Wille muss auch zum Ausdruck gebracht werden. Dazu kann man den Willen ausdrücklich äußern:

“Ich möchte mich hiermit zum Kauf des Fahrrads verpflichten”

Oder was im täglichen Rechtsverkehr öfter der Fall ist einfach etwas tun, wovon man ausgeht, dass der andere Teil das als die richtige Willenserklärung wahrnimmt. Was so kompliziert klingt, wird als konkludente Willenserklärung bezeichet, schon in ALR bekannt und im täglichen Leben selbstverständlich ist:

Statt den obigen Satz zu sagen, kann man einfach die geforderte Summe Geld dem Verkäufer entgegenhalten. Dies bringt die Angebotsannahme mit Rechtsbindungswillen hinrecihend bestimmt zum Ausdruck.

Schweigen dagegen birgt normalerweise keinen Erklärungsgehalt und darf nicht als WE ausgelegt werden. Davon gibt es jedoch Ausnahmen:

  1. §362 HGB Schweigen des Kaufmanns (der Geschäfte für andere in Dauerverbindung besorgt) auf Angebote
  2. Kaufmännisches Bestätigungsschreiben (KBS) gilt als Angenommen, wenn beide Parteien Kaufleute (zumindest aber der Empfänger, der andere kann auch ein wirtschaftender Nichtkaufmann sein) sind und der Inhalt nicht wesentlich vom vorher Abgesprochenen abweicht
  3. Schweigen kann auch rechtsgeschäftlich abgesprochen sein, sodass dies dann die Wirkung der WE hat.
  4. Andere Gesetzliche Anordnungen (so gilt das Schweigen als…) zB. 108 II 2, 516

d. Die Auslegung

Da jeder Mensch seine Eigenheiten hat und die Umstände der Abgabe von Willenserklärungen sehr unterschiedlich sind, muss das Erklärte und das Gedachte auf einen gemeinsamen Nenner gebracht werden, damit das Ganze verbindlich wird. Dafür enthält das BGB Auslegungsregeln, die dies gesetzlich regeln.

aa. Natürliche Auslegung

§133 BGB geht von der natürlichen Auslegung aus. Zu ermitteln ist der wirkliche Wille des Erklärenden. Der Wortlaut als solcher ist dabei unbeachtlich.

Bsp.: Wenn A sagt, er möchte ein Gros Toilettenpapier bestellen und auf eine Übergroße Rolle des Papiers zeigt, dann ist davon auszugehen, dass er nicht ein Dutzend Dutzend der Rollen haben möchte.

Es geht also darum, den Wortlaut als Ausgangspunkt für die Auslegung zu nehmen, jedoch alle Umstände in zumutbarer Weise in die Auslegung mitzubeziehen. Erst wenn die erschöpft ist, kann man sagen, dass die Auslegung des natürlichen Willens für den Empfänger unzumutbar war.

bb. normative Auslegung

Aber er darf sich dennoch nicht an das wörtlich Erklärte einlassen. Vielmehr muss er nun nach §157 BGB nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte das Erklärte auslegen. Erst wenn das Erklärte in dem konkreten Rechtsverkehr so üblich und der Empfänger keine weiteren gegensätzlichen Ausgangspunkte hat, gilt die Erklärung mit dem Inhalt, mit welchem der objektive schutzwürdige Empfänger sie verstehen durfte.

III. Zusammenfassung

Die Willenserklärung ist eine Willensäußerung gerichtet auf Herbeiführung einer Rechtsfolge (dagegen sind Realakte bloßes Handeln, ohne Rechtsfolgenabsicht und Erklärung). Die Willenserklärung bestent aus dem Willen und dessen Äußerung. Der Wille muss als Mindestvoraussetzung den Handlungswillen (oder das handlungsbewusstsein) und den Geschäftswillen (Geschäftsbewusstsein) enthalten. Der Rechtsbindungswille, der die WE von der bloßen Gefälligkeit abgrenzt ist in seiner aktueller Form verzichtbar, wenn ein potentieller Rechtsbindungswille besteht, der nach den Grundsätzen der normativen Vertragsaulegung zu ermitteln ist. Bei der Auslegung sowohl des inneren als auch des äußeren Tatbestands ist auf die natürliche und erst dann auf normative Ebene des Erklärten abzustellen.

IV. Literatur

Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 31. Auflage

http://de.wikipedia.org/wiki/Gros

Höhe des Schadensersatzes: positives und negatives Interesse

April 17th, 2009

§249 BGB mit der Überschrift “Art und Umfang des Schadens” besagt:

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre

Nehmen wir an, A hat von B ein Sachenrechtslehrbuch zum Preis von 20 Euro erworben. Noch vor der Übergabe ficht A seine Erklärung ggü. B wirksam an. B hätte das Buch, welches einen objektiven Wert von 15 Euro hat auch für 25 Euro an C verkaufen können, der jedoch jetzt nicht mehr interessiert ist. Nun ist B der Meinung A müsse ihn schadlos stellen. Aber was ist sein Schaden?

Wir subsumieren:

a) Zum Schadensersatz verpflichtet ist A

b) Haftungsauslösender Umstand ist die Anfechtung nach §§143,142

c) Zustand der ohne das Schadensereignis (=der Vertrag wäre gar nicht abgeschlossen) bestehen würde, ist der Erlös von 10 Euro aus dem Verkauf an C, der ebenfalls am Buch interessiert war.

Die 10 Euro sind also der Vertrauensschaden, der dem B dadurch entstanden ist, dass er darauf vertraut hat, der Kaufvertrag über das Lehrbuch sei rechtswirksam und endgültig.

Nun regelt §122 als lex speciales den Schadensersatz im Falle der Anfechtung wegen eines in §§118-120 geregelten Grundes. Danach ist die Schadensersatzpflich auf das Interesse zu begrenzen, “welches der andere [...] an der Gültigkeit der Erklärung hat” (§122 I AE). Der Vertrauensschaden ist also auf das positive Interesse begrenzt, nämlich das, was dem Gläubiger entgangen ist, weil der konkrete Anspruch aus dem konkreten Vertragsverhältnis nicht erfüllt wurde.

Hier hätte B einen Gewinn von 5 Euro gemacht, wenn A das Buch bezahlt hätte. Das ist das Erfüllungsinteresse(=es wird fingiert, dass der Vertrag erfüllt wurde) des B gewesen. Der Zweck dieser Beschränkung des Schadensersatzes besteht darin, den Schuldner vor einer “Vertragsstrafe” zu schützen, die ihn in anderen Konstellationen  womöglich in den Ruin getrieben hätte (Rechtsgedanke aus §309 nr.6).

Ergebnis unseres Fällchen wäre also: B hat einen Schadensersatzanspruch gegen A aus §§122, 249 in Höhe von 5 Euro (positives Interesse).

Nochmal in Stichworten:

  • positives Interesse ist das, was man erhalten hätte, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.
  • negatives Interesse ist da, was man hätte, wenn der Vertrag erst gar nicht zustande gekommen wäre.

Um die Schadenshöhe dann noch zu ermitteln, muss man wissen, bei welchem Schadensersatanspruch, welches Interesse zu berücksichtigen ist.

Dazu folgende Tabelle:

§122: SE bei Anfechtung negatives Interesse = Schaden im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Willenserklärung, aber nicht höher als das positive Interesse
§179 I: SE bei Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht bei Kenntnis der fehlenden VM positives Interesse
§179 II: SE bei Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht bei Unkenntnis der fehlenden VM negatives Interesse = Schaden im Vertrauen auf die VM
§§281-283: SE statt der Leistung positives Interesse, anstatt der vertraglichen Leistung
§284: Aufwendungsersatz negatives Interesse = Schaden im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung
§§280I, 241 II,311 II (cic): SE bei Verletzung einer vorvertraglicher Schutzpflicht immer negatives Interesse, da ein Vertrag ja nicht zustande kam
§311a II: SE wg. Pflichtverletzung bei Vertragsschluss Wahlrecht zwischen positiven Interesse (statt der Leistung) oder dem negativen Interesse (Aufwendungsersatz)
    Und noch ein Filmchen von telejura:

VPN Nutzung mit Handy an der Uni Köln

April 16th, 2009

Um in Köln mit seinem Handy halbwegs komfortabel in das UniNetz einwählen zu können, braucht man eine VPN Einwahl nach einem Cisco Standard. Trotz eines eingebauten VPN Zugangsprogramms in den Nokia Handys, funktioniert das leider nicht ohne weiteres.

Jetzt habe ich ein Profil nach dieser schönen Anleitung erstellt, welches man nur hier signieren muss. Die Signierung geht ganz einfach: man gibt einfach seine IMEI Nummer(steht auf dem Karton des Handys oder *#06# auf der Handytastatur eingeben) und seine Emailadresse ein. Nach der Bestätigung der Emailadresse bekommt man die signierte Datei zugeschickt. Diese muss nurnoch im Telefon installiert werden. Fertig. VPN Zugangspunkt mit den importierten Einstellungen definieren (Einstellungen->Verbindungen->VPN). Dann einfach in der UNI am tsunami Wlan Netz anmelden, WEP Schlüssel ( e8d4a51000 ) und seine SMAIL Accountdaten eingeben und lossurfen. Die unsignierty SIS Datei mit den aktuellen VPN Einstellungen für Köln steht hier bei mir exklusiv zum Download.

Bitteschön :)

Barcode scanner in Nokia Symbian Handys

April 12th, 2009

Ich habe mich immer schon gewundert wofür das Programm barcode Reader in den Nokia Symbian Handys gut sein sollte. Heute habe ich endlich daran gedacht danach mal zu googeln und habe folgende nützliche Sache herausgefunden:

Der Barcode Scanner scant nur Barcode (also Strichcodes) in dem Format des QR-Codes. Das sind quadratische schwarzweiße pixelige Codes, die Informationen bis zu 3kb speichern können und so ähnlich aussehen:

Dieses Bild, das ich von Wikipedia habe, enthält die Textinformation: "Morden" (Wer auch immer sowas kodieren muss). Um eben solche Codes lesen zu können, benötigt man das in den Symbian Handys enthaltene Programm Barcode Scanner, welches mit Hilfe der integrierten DigiCam das Bild scannt und übersetzt.

Sehr nützlich sind diese barcodes um schnell kleine Informationshappen an das Handy zu übertragen. So kann man seine Kontaktdaten zB in der Form des QR Codes auf seine Visitenkarte drucken lassen oder auf seiner Webseite veröffentlichen und dem Besucher es leichetr machen, diese Informationen auf sein Symbian Handy zu laden, ohne das ganze mühsam tippen zu müssen. Dafür ist die Webseite http://qrcode.kaywa.com/ hilfreich. Dort kann man sich kostenlos online die Darstellung von Weblinks, SMS, Texte oder TelNr in Form des QR Codes generieren lassen.

Weiteres Anwendungsgebiet sind Webseitenadressen, die man gerne auf seinem Handy haben möchte, aber nicht gerne die ganze lange URl mit den 0-9 Tasten abtippen möchte. Es existiert sogar ein Firefox plugin, welches jede aktuelle Webseitenadresse in das Barcodeformat umwandeln kann. Also ich bin begeistert.

Was ich mir gut vorstellen könnte, solche Barcodes als Sticker überall im öffentlichen Bereich (zB Sehenswürdigkeitsbeschreibung für Touristen, Fahrpläne im Öffentlichen Linienverkehr, Navigationshinweise, Weiterführende Infos zum Ort usw) zu platzieren und so Informationen platzsparend zu übertragen. Eine echt gute Sache, vorausgesetzt man hat Symbian auf seinem Handy.

Die 10 besten Webseiten für das Jurastudium

April 6th, 2009

Am Anfang jedes Semesters räume ich meine Favoritensammlung für die tägliche Portion Juranews auf. Hier möchte ich versuchen ein Top 10 der Webseiten zu erstellen, die fürs Jurastudium vom  besonderen Interesse sein dürften:

  1. http://www.jurakopf.de/Ein sehr interessantes Blawg zum Thema Jurastudium mit dem Schwerpunkt Strafrecht. Sehr empfehlenswerte Beiträge zum Thema juristische Literatur, Jura und neue Medien und allgemeine Beiträge rund um das Jurastudium
  2. http://dejure.org/Eine vorbildliche Onlinegesetzessammlung mit vielen Rechtsprechungshinweisen und einer übersichtlichen Navigation. Auf jeden Fall bequemer und alltagstauglicher als die Sammlung des BMJ
  3. http://www.jurablogs.com/Ein meta Blawgdienst, welches viele wichtigen Blogs zum Thema Jura und Recht allgemein versammelt und organisiert. Besonders interessant die Möglichkeit den Feed zu abonnieren, dann ist man immer über die neuesten Beiträge auf den vielen Blawgs informiert, ohne sie einzeln aufrufen zu müssen.
  4. http://www.skriptorama.de/Die Seite bietet mediale Inhalte rund um das Thema Jurastudium. Dazu gehören Vorlesungsskripte, Schemata, Karteikarten und weiterführende ausbildungsrelevante Links. Die kostenlosen Inhalte stammen meist von seriösen Anbietern wie Dozenten und Praktikern und sind meist von hoher Qualität.  
  5. http://www.rauda-zenthoefer.de/Der berühmte kostenlose Klausurenkurs von Rauda Zenthoefer ist ein Newsletter, der alle zwei Wochen in dein Postfach reinflattert und einen ausbildungsrelevanten Fall beinhaltet. Die Lösung folgt in zwei Wochen, dann mit einem neuen Sachverhalt. Ich selbst bin da schon seit meinem ersten Semester angemeldet und löse ab und zu ein Fällchen zur Wiederholung. 
  6. http://blog.beck.de/Ein relativ neues Angebot vom Beck Verlag. Hier schreiben Experten in verschiedenen Rechtsgebieten über die aktuelle Rechtsentwicklung. Ist ganz gut, um im Bilde zu bleiben und die Theorie mit der Praxis zu verbinden. 
  7. http://www.jurawiki.de/Ein spezialisiertes Wiki für juristische Inhalte. Die Idee ist vorzüglich – die Umsetzung leider weit davon entfernt. Es sind zu wenige Inhalte verfügbar. Die Software basiert auf dem nicht sehr weit verbreiteten MoinMoin Wiki System, was die Benutzung etwas verkompliziert. Die vorhandenen Inhalte sind leider teilweise ziemlich veraltet, so führen vielen Links ins Nirgendwo. Dennoch ist jurawiki eine gute erste Anlaufstelle um schnell was nachzuschlagen
  8. http://www.uni-protokolle.de/foren/viewf/15,0.htmlEin Forum für und von Jurastudenten mit vielen meist freundlichen Benutzern, die einem gerne bei der nächsten Hausarbeit helfen :)
  9. http://www.juraexamen.com/forum/Noch ein Forum für etwas weiter fortgeschrittenen Studenten mit Fragen rund um die Examensvorbereitung.
  10.  http://malkus.wordpress.com/Ein Blawg mit vorwiegend ausbildungsrelevanten Inhalten und interessanten Beiträgen zum Thema juristisches Lernen. Immer wieder wertvolle Links und Beiträge. Leider nicht so gut gepflegt wie die JuraKopf Seite, aber dennoch eine Empfehleung wert, schon allein, weil ich die Seite eigentlich seit dem ersten Semester kenne.

 

Die Reihenfolge bildet nur meine subjektive Meinung ab und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Objektivität der Bewertung. Jedoch bin ich über weitere gute Webseiten als Kommentarbeitrag immer dankbar

Gesetzgeber streicht bald hunderte Call Center Stellen

März 26th, 2009

Nun ja, natürlich nicht direkt. Der Gesetzesentwurf gegen unerlaubte Telefonwerbung wurde heute vom Bundestag beschlossen und dem Gesetzgeber zugeleitet. Mit dem Inkrafttreten ist laut der Pressemitteilung des BMJ zu Beginn des nächsten Jahres zu rechnen.

Was ändert sich? Im Wesentlichen wird §312d  und 4 BGB aufgeweicht: Abs. IV Ziff 3 fallen weg. Das soll dem Verbraucher ein Widerrufsrecht geben auch in Fällen des Abschlusses eines Zeitungsabos oder eine Lotterie. Zudem müssen die Telefonwerber ihre Telefonnummer offen übermitteln und dürfen die Anzeige nicht mehr unterdrücken. Schließlich wird noch positivrechtlich festgehalten, dass Werbeanrufe ohne vorherige Einwilligung des Betroffenen nicht erlaubt sind. Bisher war das über 1004 analog BGB gelöst. Das ganze wird mit einer relativ hohen Bußgeldstrafe von 50000 Euro geahndet.

 

Was sich für den Verbraucher auf den ersten Blick ganz schön anhört, ist in Wahrheit ein Musterstück eines schlechten Timings. Ja, das stimmt die Telefonwerbung ist ziemlich ärgerlich. Du kommst nach Hause und wirst von der netten Dame am Telefon zugequatscht und akzeptierst alles, was sich nicht nach einer neuen Waschmaschine samt Kühlschrank anhört, um endlich deine Ruhe zu haben. Erst im Nachhinein bereust du dein "Ja", so wie oft im Leben (Interessant an dieser Stelle der Artikel von Günter Wallraff im Callcenter).

 

Und trotzdem wird das neue Gesetz die Telefonwerber nicht abhalten ihren Job zu machen, dafür aber dazu führen, dass bestehende Call Center Stellen gestrichen werden. Wer jetzt schon anruft, wird im Zweifel eine Einwilligung vorweisen können. Diese wird ganz unscheinbar auf irgendeiner Postkarte zur Bestellung eines kostenlosen Katalogs/Probeabos/Gewinnspiels sehr fürsorglich für den Verbraucher angekreuzt werden, sodass er gar nicht merkt, dass er ein Stück seiner Privatautonomie abgibt. Was das Gesetz aber erreichen wird, ist dass für bestimmte Marketingaktionen das Instrument wegen der verbotener Rufnummerunterdrückung nicht mehr interessant sein wird. Es wird nämlich ziemlich schwer den ausgelagerten CallCenter Mitarbeitern einer Rufnummer zuzuweisen, die den Auftraggeber preisgibt. Zudem wird das Werbeinstrument wohl für Zeitungen und Lotterien uninteressant werden.

 

Auch ist es nicht gerade ein gutes Zeichen in der Zeit der Wirschaftskrise. Statt bestehende Stellen zu bewahren, werden alte gefährdet. Naja, schlechtes Timing, eben. 

Juristische Hausarbeit mit LaTeX Teil V – Fazit

März 19th, 2009

In dem fünfteilgen Kurzkompendium Juristische Hausarbeit mit LaTeX (Teil I, Teil II, Teil III, Teil IV, Fazit) habe ich versucht eine kurze Anleitung zu geben, wie man seine Hausarbeit auch ohne MS Word schreiben könnte. Dort habe ich die Funktionsweise von LaTeX erklärt und ein  paar Hilfmittel angezeigt, mit denen sich das Schreiben leichter gestaltet.

 

Nun zu meiner Einschätzung. Ich habe es geschafft. Ich schaffte es die Hausarbeit innerhalb der Frist zu bearbeiten, ohne nächtelang mit dem Programmieren zu verbringen. Im Gegenteil, meine Kenntnisse zu Latex erschöpfen sich in den allernötigsten Grundlagen, die man braucht, um eine anständige Hausarbeit hinzukriegen.

 

Ich würde mich als einen Latex Anfänger bezeichnen und ich verspüre auch keinen Wunsch mehr als dies zu lernen. Damit will ich sagen, dass das Erlernen von latex wirklich kein rocket science ist. Es vielmehr eine ziemlich logische Auszeichnungssprache, html nicht unähnlich, die jedoch eine Schnittstelle für viele Hilfs-pakete und Programme bereithält um die tägliche Arbeit zu erleichtern.

 

Im täglichen Einsatz ist latex robust und verlässlich. Jedoch nur solange man aufpasst, dass alle Klammern geschlossen sind, die Literatur richtig formatiert ist und man nicht versehentlich die Syntax von latex mit dem Fließtext vermengt, sodass das Programm beim Kompilieren einem lauter Fehlermeldungen auf den Kopf wird. Dann wird’s unschön. Es heißt dann suchen, suchen, suchen – was könnte man falsch gemacht haben. Das ist wohl der Nachteil von latex. Diese Zeit könnte man mit einer sinnvollen Recherche verbringen, aber es geht nicht weiter, ohne das man den Fehler korrigiert. Der integrierte Debugger hilft da einem auch nicht weiter, weil es oft auf falsche Zeile verweist oder nur kryptische Fehlermeldungen von sich gibt.

 

Nichts desto trotz wird man am Ende mit einer schönen, typografisch beinahe vollkommenen Arbeit beglückt und hat nicht kurz vor dem Abgabetermin die Kopfschmerzen, ob man nicht irgendwo vergessen hat eine Literaturangabe in das Literaturverzeichnis einzutragen und ob alle Fußnoten das gleiche Format haben. Ganz zu schweigen von der Zeitersparnis, die man bei der Eingabe derselben gewinnt.

 

Alles in allem würde ich sagen, das Ergebnis ist es wert etwas Zeit in die Einarbeitung in LaTeX zu investieren. Viele Fakultäten bieten bereits Kurse in LaTeX an und erklären die Funktionsweise und den praktischen Einsatz. Wer wirklich den Inhalt vom Aussehen trenne möchte und sich nur auf den ersten konzentrieren möchte, statt mit den umfangreichen Formateinstellungen von Word zu spielen wird Gefallen an LaTeX finden, wie ich ihn gefunden habe.

 

P.S.: LaTeX spricht man nicht wie das bekannte gummihafte Textilprodukt aus, sondern [ˈlaːtɛχ]  (latech)   

Juristische Hausarbeit mit LaTeX – Teil IV (Literatur und Fußnoten)

März 19th, 2009

Nun, nachdem wir die Grundlagen kennen gelernt haben und die Vorlage für unsere Hausarbeit halbwegs verstanden haben, widmen wir uns dem Handwerkzeug jeder wissenschaftlicher Arbeit zu: den Quellen.

Eine Hausarbeit unterscheidet sich neben dem Umfang nur durch die ausgiebigen Nachweise von einer normalen Fallbearbeitung. Diese können auf eine sehr bequeme und angenehme Weise mit LaTeX verwaltet werden.

Dafür wird das Paket jurabib benötigt. In der Vorlage vom III Teil ist dieses bereits verlinkt und wenn die ersten Teile dieses Kurzkompendiums bereits gelesen und umgesetzt wurden, müsste das Paket bereits installiert sein. Wenn nicht ist es ein leichtes es nachzuholen. Dazu rufen

Sie aus der MikTeX Installation den Package Manager auf:

 

Installation von jurabib mit miktex

Suchen Sie nach “jurabib” im Suchfeld name. Das Package wird heruntergeladen und installiert. Durch Rechtsklick können Sie es ebensogut später entfernen.

 

Ist das Paket einmal installiert benötigen Sie eine jurabib Vorlage. Diese können Sie auf der Webseite von Peter Schuster herunterladen oder eine von mir für meine Bedürfnisse angepasste Version hier herunterladen. Die Vorlage von mir enthält einige gängige Kommentarwerke für das Zivilrecht, Fachperiodika, eine Festschrift und einige Lehrbücher, sodass eine Großzahl der möglichen juristischen Textquellen abgedeckt ist.

Der Aufbau des Eintrags richtet sich nach der Dokumentation von juraib. Es ist übrigens ratsam sich die Doku in einem Unterordner abzuspeichern, in dem Sie die Hausarbeit abspeichern, weil man dort oft was nachlesen will.

Die Literatur Datei (Endung bib) speichert man in dem gleichen Ordner wie die tex Datei (wichtig!) ab. In der Vorlage muss der Name (Dateiname ohne *.bib Endung) und das Paket der Literaturverwaltung angegeben werden:

\bibliography{literatur}
\bibliographystyle{jurabib}

Werfen wir einen Blick auf einen Kommentareintrag aus jurabib:

@COMMENTED{palandt68,
  editor = {Otto Palandt},
  editortype = {Begr.},
  title = {Bürgerliches Gesetzbuch mit
 Einführungsgesetz -- Kommentar},
  edition = {68},
  year = {2009},
  publisher = CHB,
  address = CHB:addr,
	howcited = {Palandt-Bearbeiter},
  shorttitle = {BGB},
  ssedition = {0},
  language = {german}
}

Zunächst wird mit einem

@commented{}

der neue Literatureintrag von der Gattung Kommentar eingefügt. In den geschweiften Klammern folgt zunächst die eigene Kurzbezeichnung. An diese sind keine besonderen Vorgaben geknüpft: soll heißen, ich hätte anstatt palandt68 auch bloß palandt, palli, großes_schlechtlesbares_ding usw schreiben können, aber ich wählte diese Bezeichnung, weil ich in meiner Hausarbeit mit zwei unterschiedlichen Ausgaben von Palandt arbeiten musste und daher einmal palandt68 und einmal palandt62 definiert habe.

editor, editortype, title, edition, year

sind selbsterklärend.

publisher

Ist der Verlag. In diesem Fall war das C.H. Beck. Um nicht immer gleiches schreiben zu müssen, kann man eine Variable mit dem Inhalt des Verlagsnamen und der Verlagsadresse anlegen und diese immer wieder verwenden. Die Defintionen sehen so aus:

@STRING{CHB = {Verlag C. H. Beck}}

@STRING{CHB:addr = {M{\"u}nchen}}

 

übrigens spielt es keine Rolle, ob sie die Umlaute maskieren (mit {\”u}, um ein ü zu erzeugen) oder es direkt schreiben. Voraussetzung ist aber, dass ein deutsches Sprachpaket installiert und verwendet wird. Das ist in der hier verwendeten Vorlage der Fall.

howcited

Ermöglicht eine Angabe im Literaturverzeichnis, die sowas wie

Zitiert: Palandt-Bearbeiter

enthält.

shorttitle

ist die Kurzbezeichnung des Werkes für die Ausgabe in den Fußnoten

ssedition

gibt die Möglichkeit die Auflage als eine hochgestellte Zahl in den Fußnoten auszugeben. Das ist aber in juristischen hausarbeiten nicht üblich, daher sollte das auf 0 stehen oder gar nicht erscheinen. Das ist es im wesentlichen.

Nun zu den Fußnoten. Jurabib unterscheidet zwei Arten davon:

\footcite{}

\footnote{\cite}

Footcite wird für eine einzelne Literaturangabe verwendet. Will man also zum Beispiel eine Begriffsdefinition durch ein Kommentarzitat belegen, so schreibt man folgendes:

Eine Sache ist gem §§90,90a BGB jeder körperlicher Gegenstand. Tiere sind keine Sachen, werden aber juristisch wie solche behandelt\footcite[Heinrichs][§90 Rn. 1; §90a Rn.1 ]{palandt68}

ergibt folgendes:

Eine Sache ist gem §§90,90a BGB jeder körperlicher Gegenstand. Tiere sind keine Sachen, werden aber juristisch wie solche behandelt²

 

—————

2. Palandt-Heinrichs, BGB, §90 Rn.1; §90a Rn.1

Möchte man dagegen die Stelle mit mehreren Zitaten belegen, oder einen eigenen Kommentar abgeben, so benutzt man footnote

Eine Sache ist gem §§90,90a BGB jeder körperlicher Gegenstand. Tiere sind keine Sachen, werden aber juristisch wie solche behandelt\footnote{\cite[Heinrichs][§90 Rn. 1; §90a Rn.1 ]{palandt68}; \cite[Medicus][§90 Rn.1]{mueko:hk}}

Wichtig ist sich hier nicht bei den Klammern zu verhaspeln. Es gilt die Faustregel, was einmal geöffnet wurde, muss auch geschlossen werden.

In footnote kann auch normaler Text rein, während footcite ein Zitat aus der Literaturdatenbank (literatur.bib) erwartet und daher zu einem Fehler beim Kompilieren führen könnte. Tritt ein solcher Fehler auf, zeigt ein Debugger unten was schiefgegangen ist und was korrigert werden muss. Wenn man auf die richtige Syntax achtet passiert das nicht. Ärgerlich wird’s wenn man den Fehler scheinbar gefunden hat, aber der scheint es nicht gewesen zu sein. Dann gilt es weiter zu suchen, was manchmal einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Der Debugger ist nicht immer eine große Hilfe, weil die Fehlermeldungen kryptisch und die Zeilenverweise falsch sind.

Noch ein Tipp: Die hier verwendete Vorlage verwendet für das Einfügen der Paragraphenzeichen zwei eigene Befehle:

\pg für §

und

\Pg für §§ 

Das ist ziemlich praktisch, weil die Befehle ein geschütztes Leerzeichen zwischen § und dem nachfolgenden Wort erzeugen und man nicht darauf achten muss, dass da überall ein Leerzeichen eingefügt wird und nicht befürchten muss eins vergessen zu haben.

Zum Kompilieren muss man folgendes machen:

  1. Sicherstellen, dass die pdf Datei für die Hausarbeit nicht geöffnet ist. Sonst gibt’s eine Fehlermeldung
  2. Einmal F6 auf der Tastatur drücken. Der Befehl kompiliert die Literaturdatenbank aus literatur.bib und schreibt das in eine temporäre Hilfsdatei
  3. Zweimal hintereinander F7 drücken. Dies erzeugt die PDF Datei, die anschließend geöffnet, gelesen oder gedruckt werden kann. Das Zweimalige Kompilieren erstellt das Literaturverzeichnis und die Gliederung

Wenn keine Änderungen an der literatur.bib getätigt wurden. Reicht ein doppeltes F7. Wenn keine Literatur erstmalig zitiert oder Änderungen an der Gliederung (\toc, \sub) gemacht wurden, reicht auch ein einmaliges F7 aus.

Das ist im Wesentlichen alles. Hier noch ein paar Tipps, die ich bei der Hausarbeit mir erarbeitet bzw. ergoogelt habe:

  1. Wenn man Einführungszeichen einfügen möchte (“text”), dann müssen folgende Befehle verwendet werden: \glqq{text}\grqq
  2. Um ein geschütztes Leerzeichen hinzuzufügen muss eine Tilde (~) verwendet werden. Zum Beispiel bei den Einführungszeichen damit nach “text” das nächste Wort nicht an dem Vorwort klebt. 
  3. Es hat sich bei mir erwiesen, dass die Gliederung erst während der Arbeit erstellt werden soll, weil es sonst sehr viel Arbeit ist, die Blöcke zu verschieben und die subs und tocs in Einklang zu bringen.
  4. Man kann die Arbeit erst komplett in Word schreiben, um die Rechtschreibkorrektur davon zu nutzen. Die ist zwar auch in LED möglich, aber die ist sehr schlecht und unzuverlässig. Wenn aber ein Dudenkorrektor im Einsatz ist, dann erübrigt sich das Problem – er arbeitet Programmübergreifend.
  5. Kommentare im TEX- Quelltex (mit %) helfen bei der Orientierung und dem Gedankengang. Dort kann man auch ohne Umstände ein Brainstorming betreiben, welches später im Text verarbeitet werden kann

Im nächsten Teil werde ich meine persönliche Einschätzung zu latex für juristische Arbeiten abgeben.

Juristische Hausarbeit mit LaTeX (Teil III – Wie schreibe ich latex)

März 19th, 2009

Nachdem Latex hoffentlich problemlos installiert wurde, wollen wir mal probieren, ob daraus was wird.

Latex Befehle beginnen immer mit einem "backslash"

also:

\befehl [option]{argument}

Jede Latex Datei benötigt die Angabe des Beginns und des Endes der Bearbeitung:

\begin{document}

\end {document}

Die Syntax ist denkbar einfach: ein Backslash leitet den Befehl ein, unmittelbar danach folgt der Befehl selbst (zB begin). Dieses kann durch Parameter (z.B. in dem Beispiel: document) und Optionen ergänzt werden. Die Textdatei unterteilt sich in die so genannte Präambel, wo Latex mitgeteilt wird welche Pakete und welche Einstellungen für das Dokument gelten sollen und den eigentlichen Textkörper.

 

Beim Schreiben muss man sich im Klaren sein, dass man nicht das bekommt, was man aktuell sieht (WYSIWYG), sondern, dass was haben will (WYGIWYS). Latex macht das, was Menschen seit Guteberg mit Texten gemacht haben: teilt die Arbeit auf. Statt wie bei Word (WYSIWYG)sich zugleich um das Aussehen und den Inhalt kümmern zu müssen, kann man in Latex sich ausschließlich auf den Inhalt konzentrieren. Den Textsatz übernimmt der Profi in deinem PC. Daher spielt es absolut keine Rolle, in welcher Schrift mit wie vielen Leerzeilen und Leerzeichen, Tabulatoren usw u.s.f. man den Text eingibt. Einzig was zählt ist die Syntax von Latex, die aus der Texteingabe das macht, was man, das Verständnis von Latex unterstellt, erwarten kann.

Wichtig in diesem Zusammenhang sind folgende Konventionen:

%\befehl

kommentiert den Befehl aus. Dieser wird beim Kompilieren nicht berücksichtigt.

\\

führt einen Zeilenumbruch aus. Das nächste Wort erscheint in der nächsten Zeile.

Eine ausgelassene Zeile bei der Texteingabe lässt die nachfolgende Ausgabe im nächsten Absatz weiterlaufen.

 

Das sollte als Grundlage ausreichen. Jetzt kommen wir zur Praxis. Ich nehme als Vorlage für die Hausarbeit die bei Peter Felix Schuster  frei verfügbare HA-Vorlage , die ich etwas angepasst habe und erkläre anhand dieser, was man damit macht.

 

Die Vorlage sieht im wesentlichen folgendermaßen aus:

%Präambel

\documentclass[widefront,tightfn]{jura}
\usepackage{ngerman}
\usepackage[latin9]{inputenc}
\usepackage{ngerman}
\usepackage[T1]{fontenc}%T1-Fonts
\usepackage{mathptmx}%Times Roman als Standardschrift
\usepackage[scaled=.90]{helvet}%Arial f"ur die "Uberschriften
\usepackage{courier}%PostScript Schriftarten (Courier)
\usepackage{setspace}
\usepackage{marvosym}
\usepackage{scrpage2}%Kopf- und Fu"szeilen
\usepackage{jurabib}%juristisches Literaturverzeichnis, Optionen mit \jurabibsetup
\usepackage{geometry}%f"ur Seitenr"ander, s.u.

\setlength{\headheight}{1.1\baselineskip}

 

%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%

%hier kommt noch die Konfiguration des Jurabib Paktes, %welche ich aber an dieser Stelle des Platzes wegen     %ausspare

%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%

\usepackage{jurabase}

 

\setcounter{secnumdepth}{7}

\setcounter{tocdepth}{7}

\newcommand*{\jurafinish}{\ifnum\value{tiefe}>1\levelup\jurafinish\fi}

\newcommand{\pg}[1]{\S\,#1}
\newcommand{\Pg}[1]{\SSS\,#1}
\renewcommand{\contentsname}{Gliederung}

\geometry{lmargin=7cm,rmargin=0.75cm,tmargin=2cm,bmargin=2cm,headheight=0ex}

 

%Ende der Präambel
%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%

\begin{document}
\pagestyle{scrheadings}
\ihead{} \chead{} \ohead{\bfseries\thepage}
\ifoot{} \cfoot{} \ofoot{}
\frontmatter

\pagenumbering{Roman}
\singlespacing

 

%Titel der Arbeit
\title{"Ubung im "Offentlichen Recht f"ur Anf"anger\\bei Prof. Dr. Maximilian Musterprof}

%Bearbeiter mit Adresse und Matrikelnummer
\author{Peter Felix Schuster\\Musterstra"se 30\\08151 Musterstadt\\Matr.\,Nr. 08154711}
\maketitle%Titelseite erzeugen

%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%%

%Vorspann%

\begin{sachverhalt}
%hier kommt der Sachverhalt rein. Einfach aus der pdf oder doc Datei der Aufgabenstellung kopieren
\end{sachverhalt}

\tableofcontents

\bibliography{literatur}
\bibliographystyle{jurabib}

 

%Hier beginnt das eigentliche Gutachten, also 7cm-Rand, 1,5-facher Zeilenabstand

\mainmatter

\pagenumbering{arabic}
\renewcommand{\thefootnote}{\fnsymbol{footnote}}
{\noindent\huge\bfseries
Gutachten\footnote{Alle \Pg{} sind solche des BVerfGG. Alle Artikel sind solche des GG.}
}
\renewcommand{\thefootnote}{\arabic{footnote}}\addtocounter{footnote}{-1}

 

\toc{}

\sub{}

\levelup

\jurafinish

\end{document}

Alles muss man sicherlich nicht verstehen und im einzelnen auch nicht wissen, was all die Befehle bedeuten.

Für die Arbeit mit der Vorlage muss man jedoch folgendes wissen:

  1. In der Präambel werden Einstellungen für die Ausgabe der Datei vorgenommen. Dort werden verschiedene Pakete nach geladen und diese konfiguriert. Welche Optionen möglich sind, kann man in der Dokumentation des jeweiligen Pakets nachlesen, wenn man möchte. Im Normalfall müsste diese jedoch nicht geändert werden, die Vorlage entspricht dem in Deutschland für jur. HA geltenden Standards. Sollte der Aufgabensteller auf eine abweichende Formatierung Wert zu legen, so kann diese durch die in der Vorlagen vorhandenen Kommentare angepasst werden.
  2. Die tägliche Arbeit findet nicht in der Präambel statt, sondern in dem Teil danach. Das wollen wir uns jetzt genauer anschauen.

Der der Präambel nachstehende Teil enthält vier Bereiche:

  1. Titelblatt
  2. Sachverhalt
  3. Gliederung + Literaturverzeichnis
  4. Inhalt

Im Titelblatt macht man seine Angaben wie Namen, Semester und Matrikelnummer, sowie Titel der Arbeit. Über das Design muss man sich keine Gedanken machen – es sieht schlicht und angemessen aus.

In den Bereich des Sachverhalts kopiert oder tippt man die Aufgabenstellung mitsamt aller vom Aufgabensteller gemachten Tippfehlern .

Gliederung und Literaturverzeichnis muss man nicht extra bearbeiten – sie werden automatisch erstellt.

 

Nun zum Inhalt. Hier muss man sich eine logische Struktur der Textebenen schaffen. Dafür stehen die Befehle:

\toc{Titel der Ebene}

\sub{Titel}

\levelup 

Dieses Beispiel würde folgendes erstellen:

A. Titel der Ebene

    I. Titel

Insgesamt geht die Gliederung über 7 Ebenen. Die Tiefe kann man in der Präambel einstellen – man sollte aber nicht übetreiben :)

\setcounter{secnumdepth}{7}

\setcounter{tocdepth}{7}

Zur Verfügung steht ein gemischtes latein-griechisches alpha numerisches System (A I 1 a) aa) alpha) alpha alpha) )

Der Befehl \levelup muss nach einem \sub folgen um auf die nächsthöhere Ebene aufzusteigen. Würde man das obige Besipiel mit \toc{Neue Ebene} weiterführen, so wäre das Ergebnis:

A. Titel der Ebene

    I. Titel

B. Neue Ebene

Tocs fügen weitere Gliederungspunkte in der aktuellen Ebene hinzu. Subs gehen eine Ebene tiefer. Levelup lassen in die Ebene höher aufsteigen. Um folgendes zu erhalten:

A. Titel der Ebene

    I. Titel

    II. Titel 2

       1. Untertitel 1

       2. Untertitel 2

B. Neue Ebene

Müsste man folgenden Code eingeben:

\toc{Titel der Ebene}

\sub{Titel}

\toc{Titel 2}

\sub{Untertitel 1}

\toc{Untertitel 2}

\levelup

\levelup

\toc{Neue Ebene}

Hier machen wir einen Einschnitt. Im nächsten Teil werde ich zeigen, wie man Fußnoten und Literatur mit jurabib verwaltet; den Text kompiliert und das Ergebnis fertig stellt.

 

Weiterführende Links für diesen Teil:

  1. http://www.peterfelixschuster.de/tex.htm – Die Homepage von Peter Schuster
  2. http://www.abyter.de/latex2.htm – eine gute Einführung ins Latex
  3. http://www.uni-giessen.de/hrz/tex/cookbook/cookbook.html – ein sehr umfassender Kurs mit vielen Beispielen und Lernzielkontrollen