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	<title>Daboius - Jurablog &#187; rechtsbücher</title>
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		<title>Die Willenserklärung</title>
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		<pubDate>Sun, 26 Apr 2009 15:41:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Boris S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Juristisches]]></category>
		<category><![CDATA[Nützliches]]></category>
		<category><![CDATA[bgb at]]></category>
		<category><![CDATA[jura]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsbindungswille]]></category>
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		<category><![CDATA[vertragsaulegung]]></category>
		<category><![CDATA[vertrauenssachedn]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Willenserklärung ist das, was jeder Jurastudent in den ersten Wochen des Studiums lernt bzw. lernen sollte. Leider ist das Thema, wie sovieles ziemlich abstrakt und die Erklärungen des Dozenten auf einem hohen Niveau machen das auch nicht verständlicher. Hier möchte ich mich daran probieren, das Thema kurz zu erläutern. I. Allgemeines Eine Willenserklärung, besteht, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Willenserklärung ist das, was jeder Jurastudent in den ersten Wochen des Studiums lernt bzw. lernen sollte. Leider ist das Thema, wie sovieles ziemlich abstrakt und die Erklärungen des Dozenten auf einem hohen Niveau machen das auch nicht verständlicher. Hier möchte ich mich daran probieren, das Thema kurz zu erläutern.</p>
<p>I. Allgemeines</p>
<p>Eine Willenserklärung, besteht, wie schon die Bezeichnung dieses Rechtsbegriffs sagt, aus einem Willen und dessen Erklärung. Die Willenserklärung ist ein Anknüpfungspunkt für die Beurteilung von rechtsverbindlichen Erklärungen, die zu Rechtsfolgen führen. Sie hat also die Funktion im Rechtsverkehr rechtserhebliche Äußerungen von bloßem &#8220;Geschwätz&#8221; zu trennen und so den Äußernden an das Gesagte zu binden. Dafür muss die Willenserklärung aber als solche besonders qualifiziert sein, d.h. den Tatbestand einer Willenserklärung erfüllen.</p>
<p>II. Der Tatbestand der Willenserklärung</p>
<p>a. Grundsätzliches</p>
<p>Die Willenserklärung ist gesetzlich nicht normiert, obwohl sie einen zantralen Stellenwert in der Rechtslehre einnimmt. Das BGB widmet der Willenserklärung aber einen ganzen Abschnitt im AT (§§116-144).</p>
<p>Das Preußische ALR, das eine gewisse Vorbildfunktion für das BGB hatte, sagt dazu mehr:</p>
<blockquote>
<p>1. Die Willenserklärung ist eine Äußerung dessen, was nach der Absicht des Erklärenden geschehen, oden nicht geschehen soll.</p>
<p>[...]</p>
<p>3. Er muss das Vermögen besitzen, mit Vernunft und Überlegung zu handeln.</p>
<p>4. Die Willenserklärung muss frei, ernstlich und gewiss, oder zuverlässig sein</p>
<p>Aus.: §§1-4, 1.Teil, 4. Titel ALR</p>
</blockquote>
<p>Wie das ALR geht auch das BGB von einer Zweiteilung der WE aus: dem inneren Willen (innerer Tatbestand) und der Entäußerung des inneren Willen (äußerer Tatbestand).</p>
<p>b. Der innere Tatbestand</p>
<p>Der Wille bildet den inneren Tatbestand der Willenserklärung. Er enthält drei Elemente:</p>
<ol dir="ltr">
<li>
<div style="MARGIN-RIGHT: 0px">Der Handlungswille = der Wille überhaupt zu handeln, welcher in Abgrenzung zu bloßen Reflexen usw. steht. (Dem Handelnden ist  zumindest latent bewusst, dass er etwas tut.)</div>
</li>
<li>
<div style="MARGIN-RIGHT: 0px">Der Erklärungswille = der Wille etwas rechtserhebliches zu erklären. Auch als Rechtsbindungswille bekannt (Der Handelnde will sich rechtlich binden, also eine Rechtsfolge herbeiführen. Ihm ist also bewusst, das er rechtserheblich handelt).</div>
</li>
<li>
<div style="MARGIN-RIGHT: 0px">Geschäftswille = der Wille die konkrete Rechtsfolge herbeizuführen (Der Handelnde will das Geschäft)</div>
</li>
</ol>
<p>Bsp.: A möchte gerne ein Fahhrad erwerben. Er findet das Angebot von B angemessen und möchte das Fahrrad von ihm kaufen. Dafür ist eine Willenserklärung in der Form der Annahme notwendig (Kaufvertrag besteht aus zwei Willenserklärungen, die in Bezug aufeinander abgegeben werden: Angebot und Annahme). Wenn A also B gegenüber erklärt, er möchte das ihm angebotene Fahrrad nehmen, dann vollzieht sich folgendes:</p>
<ul>
<li>
<div style="MARGIN-RIGHT: 0px">A handelt bewusst, da er nicht schläft und sein Verstand nicht sonstwie das bewusste Handeln hindert</div>
</li>
<li>
<div style="MARGIN-RIGHT: 0px">A möchte sich rechtlich binden, d.h. er ist bereit rechtserheblich zu handeln und ihm ist bewusst, dass ihn nun Rechtsfolgen treffen</div>
</li>
<li>
<div style="MARGIN-RIGHT: 0px">A möchte konkret den Kaufvertrag mit B zu den ausgehandelten Bedingungen (Gegenstand, Preis, Zustand, Übergabeformalitäten usw.). Er möchte also die rechtlichen Folgen des Kaufvertrages (Zahlung des Kaufpreises und Entgegennahme des Fahrrads) für und gegen sich.</div>
</li>
</ul>
<p>Problematisch wird es, wenn das Erklärungsbewusstsein aktuell nicht vorhanden ist.</p>
<p>Bsp.: B möchte sein Fahhrad verkaufen. Er begibt sich zur Auktion, wo er das Fahhrad zum Bieten freigibt. Kurz danach kommt auch sein Freund A zur Auktion. Er sieht den B und möchte ihn auf sich aufmerksam machen, während der Auktionator ihm den Zuschlag zum Kauf des Fahrrads erteilt.</p>
<ul>
<li>
<div style="MARGIN-RIGHT: 0px">A handelt bewusst</div>
</li>
<li>
<div style="MARGIN-RIGHT: 0px">A möchte sich aber rechtlich nicht binden. Ihm fehlt überhaupt das Bewusstsein etwas rechtlich erhebliches zu tun.</div>
</li>
</ul>
<p>Diese Konstellation wurde auch in dem bekannten Schulfall der Trierer Weinversteigerung durchgespielt. Als Folge gilt nahezu unumstritten folgendes:</p>
<p>Grundsätzlich sind Willenserklärungen nach 133, 157 entweder nach dem wirklichen Willen (natürliche Auslegung) oder nach Treu-und-Glauben und Verkehrssitte (normative Auslegung) auszulegen. Die letztere Methode erlaubt es, die Willenserklärung mit dem Inhalt geltend zu lassen, wie ein objektiver schutzwürdiger Erklärungsempfänger das Erklärte verstehen durfte. Was aber, wenn es schon strittig ist, ob die Willenserklärung überhaupt vorliegt, weil kein aktuelles Erklärungsbesusstsein besteht (A wusste nicht, dass seine Handbewegungen, mit denen er die Aufmerksamkeit von B auf sich lenken wollte, als Angebotsannahme gewertet werden.).</p>
<p>Hier kann man drei Wegen folgen:</p>
<ul>
<li>
<div style="MARGIN-RIGHT: 0px">man kann sich auf die Seite des Erklärenden stellen, dann ist eine WE ohne RBW keine WE</div>
</li>
<li>
<div style="MARGIN-RIGHT: 0px">man kann sich auf die Seite des Empfängers stellen, dann ist eine WE auch ohne RBW ohne Einschränkungen eine wirksame WE</div>
</li>
<li>
<div style="MARGIN-RIGHT: 0px">oder man geht einen vermittelnden Weg und sagt, man muss das, was aus der Sicht des Empfängers wie eine WE aussieht nach normativen Kriterien auslegen. Dabei muss man sich fragen:</div>
<ul>
<li>
<div style="MARGIN-RIGHT: 0px">hat der Empfänger das Handeln des Erklärerenden als eine WE aufgefasst</div>
</li>
<li>
<div style="MARGIN-RIGHT: 0px">durfte er dies auch so auffassen (= Schutzbedürftigkeit). Wird verneint, wenn bei Anwednung der zumutbaren Sorgfalt kein anderes Ergebnis herauskommt</div>
</li>
<li>
<div style="MARGIN-RIGHT: 0px">musste der Erklärender damit rechnen, dass sein Handeln im Rechtsverkehr als eine WE aufgefasst wird </div>
</li>
</ul>
</li>
</ul>
<p>Nach der ganz h.M. gilt der dritte Weg als der sachgerechteste. Er berücksichtigt sowohl das Vertrauen des Empfängers als auch die Schutzbedürftigkeit des Erklärenden. Wobei man sagen muss, dass hier die Waage eher zugunsten des Empfängers ausschlägt.</p>
<p>Die Folge dieser Ansicht ist, dass es sich um eine wirksame Willenserklärung handelt, auch ohne dass ein RBW oder Geschäftswille erforderlich wäre. Diesem kann man als Erklärdender nur entgegenwirken, indem man seine Willenserklärung (die eigentlich mangels RBW keine ist, aber als solche behandelt wird) anficht. Dann ist diese ex tunc nichtig. Man muss aber dann mit einer Inanspruchnahme auf <a title="Vertrauensinteresse Schadensersatz" href="http://www.daboius.de/positives-und-negatives-interesse/">Schadensersatz</a> rechnen.</p>
<p>c. Der äußere Tatbestand</p>
<p>Nun der innere Wille muss auch zum Ausdruck gebracht werden. Dazu kann man den Willen ausdrücklich äußern:</p>
<blockquote>
<p>&#8220;Ich möchte mich hiermit zum Kauf des Fahrrads verpflichten&#8221;</p>
</blockquote>
<p>Oder was im täglichen Rechtsverkehr öfter der Fall ist einfach etwas tun, wovon man ausgeht, dass der andere Teil das als die richtige Willenserklärung wahrnimmt. Was so kompliziert klingt, wird als konkludente Willenserklärung bezeichet, schon in ALR bekannt und im täglichen Leben selbstverständlich ist:</p>
<blockquote>
<p>Statt den obigen Satz zu sagen, kann man einfach die geforderte Summe Geld dem Verkäufer entgegenhalten. Dies bringt die Angebotsannahme mit Rechtsbindungswillen hinrecihend bestimmt zum Ausdruck.</p>
</blockquote>
<p>Schweigen dagegen birgt normalerweise keinen Erklärungsgehalt und darf nicht als WE ausgelegt werden. Davon gibt es jedoch Ausnahmen:</p>
<ol dir="ltr">
<li>
<div style="MARGIN-RIGHT: 0px">§362 HGB Schweigen des Kaufmanns (der Geschäfte für andere in Dauerverbindung besorgt) auf Angebote </div>
</li>
<li>
<div style="MARGIN-RIGHT: 0px">Kaufmännisches Bestätigungsschreiben (KBS) gilt als Angenommen, wenn beide Parteien Kaufleute (zumindest aber der Empfänger, der andere kann auch ein wirtschaftender Nichtkaufmann sein) sind und der Inhalt nicht wesentlich vom vorher Abgesprochenen abweicht </div>
</li>
<li>
<div style="MARGIN-RIGHT: 0px">Schweigen kann auch rechtsgeschäftlich abgesprochen sein, sodass dies dann die Wirkung der WE hat.</div>
</li>
<li>
<div style="MARGIN-RIGHT: 0px">Andere Gesetzliche Anordnungen (so gilt das Schweigen als&#8230;) zB. 108 II 2, 516</div>
</li>
</ol>
<p>d. Die Auslegung</p>
<p>Da jeder Mensch seine Eigenheiten hat und die Umstände der Abgabe von Willenserklärungen sehr unterschiedlich sind, muss das Erklärte und das Gedachte auf einen gemeinsamen Nenner gebracht werden, damit das Ganze verbindlich wird. Dafür enthält das BGB Auslegungsregeln, die dies gesetzlich regeln.</p>
<p>aa. Natürliche Auslegung</p>
<p>§133 BGB geht von der natürlichen Auslegung aus. Zu ermitteln ist der wirkliche Wille des Erklärenden. Der Wortlaut als solcher ist dabei unbeachtlich.</p>
<p>Bsp.: Wenn A sagt, er möchte ein Gros Toilettenpapier bestellen und auf eine Übergroße Rolle des Papiers zeigt, dann ist davon auszugehen, dass er nicht ein Dutzend Dutzend der Rollen haben möchte.</p>
<p>Es geht also darum, den Wortlaut als Ausgangspunkt für die Auslegung zu nehmen, jedoch alle Umstände in zumutbarer Weise in die Auslegung mitzubeziehen. Erst wenn die erschöpft ist, kann man sagen, dass die Auslegung des natürlichen Willens für den Empfänger unzumutbar war.</p>
<p>bb. normative Auslegung</p>
<p>Aber er darf sich dennoch nicht an das wörtlich Erklärte einlassen. Vielmehr muss er nun nach §157 BGB nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte das Erklärte auslegen. Erst wenn das Erklärte in dem konkreten Rechtsverkehr so üblich und der Empfänger keine weiteren gegensätzlichen Ausgangspunkte hat, gilt die Erklärung mit dem Inhalt, mit welchem der objektive schutzwürdige Empfänger sie verstehen durfte.</p>
<p>III. Zusammenfassung</p>
<p>Die Willenserklärung ist eine Willensäußerung gerichtet auf Herbeiführung einer Rechtsfolge (dagegen sind Realakte bloßes Handeln, ohne Rechtsfolgenabsicht und Erklärung). Die Willenserklärung bestent aus dem Willen und dessen Äußerung. Der Wille muss als Mindestvoraussetzung den Handlungswillen (oder das handlungsbewusstsein) und den Geschäftswillen (Geschäftsbewusstsein) enthalten. Der Rechtsbindungswille, der die WE von der bloßen Gefälligkeit abgrenzt ist in seiner aktueller Form verzichtbar, wenn ein potentieller Rechtsbindungswille besteht, der nach den Grundsätzen der normativen Vertragsaulegung zu ermitteln ist. Bei der Auslegung sowohl des inneren als auch des äußeren Tatbestands ist auf die natürliche und erst dann auf normative Ebene des Erklärten abzustellen.</p>
<p>IV. Literatur</p>
<p>Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 31. Auflage</p>
<p><a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Gros">http://de.wikipedia.org/wiki/Gros</a></p>
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		<title>Elektronische Tinte statt rote Würfel</title>
		<link>http://www.daboius.de/flussige-tinte-statt-rote-wurfel/</link>
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		<pubDate>Fri, 30 Jan 2009 13:01:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Boris S.</dc:creator>
				<category><![CDATA[Digitales]]></category>
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		<category><![CDATA[gesetze]]></category>
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		<description><![CDATA[Einen Juristen erkennt der Laie an den roten Würfeln – den seitenstarken Gesetzessammlungen. Noch. Denn die Revolution in diesem Bücherberuf steht unmittelbar bevor. Und sie wird, so wage ich zu behaupten, das äußere Berufsbild des Juristen nachträglich ändern und seine Sonderstellung mit seinen Büchern in der Öffentlichkeit verändern. Die Rede ist von den sogenannten E-Ink [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Einen Juristen erkennt der Laie an den roten Würfeln – den seitenstarken Gesetzessammlungen. Noch. Denn die Revolution in diesem Bücherberuf steht unmittelbar bevor. Und sie wird, so wage ich zu behaupten, das äußere Berufsbild des Juristen nachträglich ändern und seine Sonderstellung mit seinen Büchern in der Öffentlichkeit verändern.</p>
<p><span id="more-21"></span></p>
<p>Die Rede ist von den sogenannten E-Ink Bookreader. Das sind Geräte, die in die Klasse eBook Reader passen, jedoch dort seit nicht so langer Zeit eine Sonderstellung beanspruchen. Elektronische Bücher und dazugehörigen Lesegeräte gibt es schon seit  Mitte der 90er Jahre. Doch diese haben mehr Nachteile als Vorteile und sind daher nicht weit verbreitet. Schon gar nicht in der Jurisprudenz. Diese Geräte haben kleine, kümmerliche LCD oder TFT Displays, wahlweise in Farbe oder schwarz-weiß, die eine lange Lesearbeit für die Augen unmöglich machen. Zudem ist die Bedienung uneinheitlich kompliziert. Die Akkulaufzeit gering. Die Synchronisation mit dem Computer zeitraubend.</p>
<p>Eine Alternative erschien 1997 mit der Entwicklung der <a href="http://www.eink.com">eInk</a> Technologie. Dabei handelt es sich um Displays, deren Darstellung sich der eines normalen Papiers sehr ähnelt. Vorbei die Zeiten, in denen bei direkter Sonneneinstrahlung man die Anzeige nicht mehr ablesen konnte.</p>
<p>Ein weiteres Highlight dieser Technologie ist die lange Laufzeit der Geräte. Diese wird nichtmehr in Stunden, sondern in Seiten berechnet. Das liegt daran, dass diese Geräte nur dann Strom verbrauchen, wenn der Seiteninhalt tatsächlich geändert wird. Sonst kann das Bild tagelang angezeigt bleiben, ohne dass sich der Akku dadurch entleeren würde.</p>
<p>Nun ist die Frage, was das ganze mit Juristen zu tun hat? Ganz einfach, die Geräte lassen sich mit Material füttern, welches das juristische Handwerk sehr erleichtern würde. So können in einem 150 Gramm schweren Gerät sämtliche Gesetze, Kommentare, Rechtsprechungsübersichten, Aufsätze und vieles mehr abspeichern und immer griffbereit halten. Durch die Kombination mit Handschriftserkennungssoftware und Sprachaufzeichnung ließen sich Kommentare und To-Do&#8217;s verwalten. Aktuelle Gesetzesänderungen wie auch Fachzeitschriften könnten direkt auf das Gerät abgerufen werden. So entfällt das Nachsortieren und Katalogisieren, geschweige denn die Altpapiersammlung. Die juristische Information wäre dadurch günstiger und handlicher. Lauter Vorteile.</p>
<p style="text-align:justify;">Nachteilig ist zurzeit noch der relativ hohe Preis und fehlende Verfügbarkeit der Geräte in Deutschland. So kosten die Geräte der Marktführer Sony <strong>PRS-505 </strong>und  <strong>iRex Iliad</strong> zwischen 300 und 600$. In Deutschland sind die Geräte noch nicht erhältlich (Das Sony Gerät sollte im Frühjahr in Deutschland zu haben sein). Problematisch sind auch die Inhalte. Zwar lesen die meisten dieser Geräte die Dateiformate PDF und TXT aber es fehlt am Angebot entsprechende juristischer Inhalte. Die großen Verlagshäuser verlassen sich auf ihre online Angebote und verkennen das Potential des elektronischen Buchs. Einen anderen Weg geht Amazon in den USA. Dort vermarktet es ein eInk Gerät unter der Marke <strong>Amazon kindle. </strong>Das Gerät kostet knapp 360 $ enthält aber einen Drahtloszugang zu den Inhalten aus dem Amazon Shop. Dazu gehören viele Bestseller und sogar Tageszeitungen. Aber auch hier sind Fachbücher Mangelware.</p>
<p style="text-align:justify;"><strong>Fazit</strong>: eInk ist eine progressive Technologie, die es ermöglichen würde den Juristen aus dem stillen Kämmerchen mit den Büchern herauszulocken und seine Arbeit kostengünstig zu flexibilisieren. Was fehlt sind entsprechende Anwendungen, die die Geräte mit sinnvollen Inhalten fühlen würden. Wer das von den Verlagen als erstes erkennt und die Investition wagt, wird künftig seine Marktstellung erheblich verbessern<strong><br />
</strong></p>
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